Treffer
BGH Urteil

Fortsetzungszusammenhang beim fortgesetzten Betrug verneint – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 131/51
Datum
04.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betruges verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Zentrale Frage war, ob die einzelnen Betrugsakte eine Fortsetzungstat bilden. Der BGH bestätigt die Feststellungen zu einzelnen Betrugsdelikten, verneint jedoch den erforderlichen einheitlichen Gesamtplan und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist erforderlich, dass der Täter von vornherein einen einheitlichen Gesamtplan verfolgt, der auf die schrittweise Verwirklichung eines bestimmten Gesamterfolgs gerichtet ist.

2

Die bloße Absicht, wiederholt das gleiche strafbare Verhalten zu begehen oder durch sukzessive Taten einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, begründet noch keine Fortsetzungstat.

3

Fehlt der Fortsetzungszusammenhang, sind die einzelnen Taten als selbständige Delikte zu behandeln; ein diesbezüglicher Rechtsirrtum des Tatrichters rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Der Tatrichter kann auf zusätzliche Zeugenerhebungen verzichten, wenn aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und Lebenserfahrung die für die Tatbestandsfeststellung erforderlichen Schlüsse gezogen werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 4. Januar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ den Kaufmann Kurt █████████████, dort geboren am ██████ 1901, wegen Betruges hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Herkenrath, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als ███████████ ████████, Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. Januar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden. Seine Revision hat im Ergebnis erfolg.

Die Verteidigung wendet sich vergeblich gegen die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Hingabe der ungedeckten Schecks und der Irreführung. Das Landgericht hat seine Annahme in allen Fällen damit begründet, dass der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit keine ungedeckten Schecks in Zahlung gegeben hätte, wenn die Lieferungen nicht von der sofortigen Zahlung abhängig gemacht worden wären, und dass es auch jeder Lebenserfahrung widerspräche, wenn die geschädigten Molkereien einem Ortsfremden und Unbekannten Waren in erheblichem Werte auf Kredit gegeben hätten. Der Angeklagte habe seine ganze Redegewandtheit aufgeboten, an die Lieferfirmen zur Annahme von Schecks an Stelle der gewünschten Barzahlung zu veranlassen; durch sein gewandtes Auftreten und seine Fachkunde habe er den Eindruck eines kreditwürdigen Geschäftsmannes erweckt und diesen Eindruck noch dadurch verstärkt, dass er mit einem gut aussehenden Horch-Personenwagen vorgefahren sei. Er habe durch die Hingabe der Schecks bei den Molkereien – abgesehen von der Molkerei [REDACTED] – bewusst den Irrtum erregt, dass er zahlungsfähig sei, und dass die Schecks eingelöst werden würden. In dem Glauben hieran seien ihm die Waren ausgehändigt worden.

Diese aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpfte Annahme des Landgerichts, die auch durch die Lebenserfahrung bestätigt wird, lässt mit Rechtsgründen nicht anfechten. Von dieser Grundlage aus bestand für den Tatrichter keine Verpflichtung, die Angestellten der Lieferfirmen als Zeugen darüber zu vernehmen, ob sie dem Angeklagten die Waren auch ohne Hingabe von Schecks ausgehändigt hätten. Ein dahingehender Beweisantrag ist in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges sind ebenfalls rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen den einzelnen Betrugsfällen. Hierzu ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich in dieser Frage den vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen angeschlossen hat, erforderlich, dass der Täter einen von vornherein ins Auge gefassten, einheitlichen Gesamterfolg, der mit dem wirtschaftlichen Ziel des verbrecherischen Vorgehens nicht verwechselt werden darf, nach und nach durch mehrere Einzelhandlungen verwirklichen will. Der allgemeine Entschluss, fortgesetzt gegen dasselbe Strafgesetz zu verstoßen und zahlreiche Straftaten zu begehen, die nach Ort, Zeit und Ausführung noch ungewiss sind, um mit dem Erlös der Beute einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen, genügt zur Begründung einer Fortsetzungstat nicht. Nur ein solcher Willensentschluss ist aber den bisherigen Feststellungen zu entnehmen. Der Angeklagte ging nach der Überzeugung der Strafkammer darauf aus, durch fortlaufende Kreditbetrügereien seinem Unternehmen möglichst schnell einen solchen Umfang, Umsatz und Gewinn zu verschaffen, den er zur Bereinigung seiner Schulden benötigte. Ein Betrug folgte aus dem anderen und war ein Schritt zu dem Ziel, das er sich gesetzt hatte. Vorzugsweise suchte er kleine, ländliche Molkereien auf, bei denen er voraussetzte, dass sie seinem betrügerischen Geschäftsgebaren geringeren Argwohn entgegenbringen würden, und deren Bedenken er durch sein Auftreten leichter zerstreuen zu können glaubte. Dieser Sachverhalt gestattet nur den Schluss, dass der Angeklagte sich vorgenommen hatte, zahlreiche selbständige, gleichartige Betrügereien zu begehen, deren Ausführung im einzelnen noch ungewiss war; er lässt aber nicht erkennen, dass jede neue Willensbetätigung nur die Fortsetzung der vorangegangenen war.

In einem solchen Falle ist für die Zusammenfassung zu einer Fortsetzungstat kein Raum (RGSt 72, 211, 213; DJ 1939, 521). Durch diesen Rechtsirrtum ist der Beschwerdeführer benachteiligt, weil auf ihm möglicherweise die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten beruht.

Das Urteil muss hiernach aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nunmehr gegebenenfalls darüber zu befinden haben, welche Gesamtstrafe für die vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes liegenden Betrugsfälle verwirkt wird (§ 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 StrFG). Auch muss noch geklärt werden, wann der Angeklagte den Sicherungsübereignungsvertrag mit der ██ ███ Molkereigenossenschaft abgeschlossen und welche Erklärung insbesondere der Übereignung der Gegenstände abgegeben hat.

[REDACTED]

KrummeHille
GroßEngels