Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 130/71
Datum
16.09.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit seiner Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Diebstähle und fahrlässiger Volltrunkenheit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Feststellungen sowie die Strafzumessung für frei von Rechtsfehlern. Einzelne Versehen (Bezeichnungen, fehlende Einzelstrafe) wurden berichtigt oder als unschädlich angesehen. Die Bewertung der Geringwertigkeit ist nach objektivem Maßstab unter Einbezug der Verhältnisse des Verletzten vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Übernahme rechtskräftiger Feststellungen nach Aufhebung genügt eine eigene, in der Einfachheit des Falles erkennbare rechtliche Würdigung; das Gericht muss innere Tatbestandselemente nicht ausdrücklich darlegen, wenn sie aus den festgestellten äußeren Umständen eindeutig folgen.

2

Die Frage der Geringwertigkeit ist fallbezogen nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen; die besonderen Verhältnisse der Beteiligten, insbesondere der durch den Verlust getroffene Verletzte, sind zu berücksichtigen; erheblicher Schaden schließt Geringwertigkeit aus.

3

Fehlt eine ausdrückliche Feststellung des Vorsatzes oder eines speziellen Vorsatztyps (z. B. 'natürlicher Diebstahlsvorsatz' bei Volltrunkenheit), ist das nur dann ein Rechtsfehler, wenn die Feststellungen keinen klaren Rückschluss auf das innere Tatbild zulassen.

4

Offensichtliche Versehen oder Unterlassungen in der Urteilsformel oder Strafzumessung (z. B. irrtümliche Bezeichnung als Versuch, unterbliebene Einzelstrafen) kann das Revisionsgericht berichtigen, sofern die Korrektur dem Angeklagten nicht nachteilig ist.

5

Für die Beurteilung der rechtmäßigen Bildung einer Gesamtstrafe sind hinreichende Feststellungen (z. B. Tatzeiten, Verbüßung früherer Strafen) erforderlich; eine fehlerhafte Einbeziehung früherer Strafen kann den Angeklagten nicht beschweren, soweit verbüßte Zeit angerechnet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 130/71 in der Strafsache gegen R ██ den Gleiswerker Rudi R. aus Bottrop, dort geboren am ████████████ wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin █ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 13. Dezember 1968 wegen schweren Diebstahls in sieben, wegen versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen einfachen Diebstahls in einem Fall zur Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil durch Beschluss vom 17. Oktober 1969 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen eines Diebstahls zu 600,– DM Geldstrafe, ersatzweise 60 Tagen Freiheitsstrafe, ferner wegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Volltrunkenheit in einem Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. In die Gesamtstrafe hat es drei weitere Strafen einbezogen, zu welchen der Angeklagte am 8. Juli 1969, am 5. Januar 1970 und am 10. März 1970 vom Schöffengericht und vom Amtsrichter in Bottrop verurteilt worden war, darunter eine Geldstrafe von 900,– DM wegen Volltrunkenheit. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Urteil des Landgerichts enthält zwar einige Ungenauigkeiten und Unklarheiten. Diese beschweren jedoch den Angeklagten im Ergebnis nicht.

1. Das Urteil könnte den Eindruck erwecken, das Landgericht habe aus dem früheren – aufgehobenen – Urteil nicht nur die bestehen gebliebenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, sondern ungeprüft auch deren rechtliche Beurteilung übernommen. Das Landgericht führt wörtlich aus, nach den rechtskräftigen Feststellungen jenes Urteils habe der Angeklagte in zehn Fällen den objektiven Tatbestand der §§ 242, 243 Nr. 1 StGB n. F. verwirklicht, wobei es in drei Fällen beim Versuch geblieben sei. In einem weiteren Fall habe er den Tatbestand des § 242 StGB erfüllt. Diese Ausführungen zwingen indessen nicht zu der Annahme, das Landgericht habe sich rechtsirrig auch an die rechtliche Beurteilung des aufgehobenen Urteils gebunden erachtet. Der Senat sieht darin vielmehr eine in Anbetracht der Einfachheit der Sach- und Rechtslage ausreichende eigene rechtliche Würdigung. Dass der Angeklagte in allen Fällen auch vorsätzlich, im Falle der Volltrunkenheit mit sogenanntem natürlichem Diebstahlsvorsatz, gehandelt habe und dass er in allen Fällen die Absicht gehabt habe, sich fremde bewegliche Sachen rechtswidrig zuzueignen, sagt das Urteil zwar nicht ausdrücklich. Dies liegt hier jedoch nach den Feststellungen zum äußeren Sachverhalt so klar auf der Hand, dass das Landgericht nähere Ausführungen zum inneren Tatbestand für entbehrlich halten durfte.

2. Dass das Landgericht im Fall ███████ (Fall Nr. 3 des Urteils vom 13. Dezember 1968) nicht Mundraub, sondern Diebstahl angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Täter, darunter R. K., hatten einen Kleintierstall erbrochen und daraus zwei Kaninchen entwendet, von denen sie eines alsbald verzehrten.

Die Frage, wann ein Gegenstand geringwertig ist, kann nur von Fall zu Fall beantwortet werden. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen; daneben sind jedoch auch die besonderen Verhältnisse der Beteiligten, vor allem die des Verletzten, zu berücksichtigen. Wird dieser durch den Verlust in nennenswerter Weise getroffen, so scheidet im Allgemeinen die Anwendbarkeit des § 370 Nr. 5 StGB aus (BGHSt 6, 41, 43; GA 1957, 17, 18). Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Urteils vom 13. Dezember 1968 war der Verlust für den Bergmann ████, der die Kaninchen in mühevoller Arbeit aufgezogen hatte, ein erheblicher Schaden. Hiernach konnte die jetzt entscheidende Strafkammer unbedenklich davon ausgehen, dass die Kaninchen keine geringwertigen Gegenstände im Sinne des § 370 Nr. 5 StGB waren.

3. Auch die Darlegungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision hierzu vorbringt, liegt neben der Sache, weil das Landgericht nirgends den Gesichtspunkt verwertet hat, der Angeklagte habe „erhebliche Aktivität entwickelt“.

4. Die Geldstrafe von 600,– DM hat das Landgericht ersichtlich für die Beteiligung des Angeklagten an dem Einbruchdiebstahl in den Büroräumen der Metzgereigenossenschaft ████████ am 26./27. Oktober 1967 (Fall Nr. 1 des Urteils vom 13. Dezember 1968) ausgesprochen. Dass diese Tat in den Urteilsgründen wiederholt als versuchter Diebstahl bezeichnet wird, obwohl die Täter eine Schreibmaschine gestohlen haben, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Im Urteilsspruch ist diese Tat zutreffend als vollendeter Diebstahl aufgeführt. Die zusätzlichen Feststellungen des Landgerichts zu diesem Fall weichen zwar insofern von den früheren ab, als es jetzt annimmt, dass der Angeklagte R. C. bei den Eheleuten █████ im Wagen sitzen geblieben ist, während zwei andere Mittäter in die Büroräume einstiegen und einbrachen. Für das Ergebnis, insbesondere für die rechtliche Beurteilung des Tatbeitrags des Angeklagten, ist die geringfügige Abweichung indessen ohne Belang. Der Angeklagte kann durch sie nicht beschwert sein.

5. Für einen der beiden Versuchsfälle (Radiogeschäft ██████████████ und Reinigung ██████, Nr. 6 und 9 des Urteils vom 13. Dezember 1968) hat das Landgericht versehentlich keine Einzelstrafe ausgesprochen. In dem früheren Urteil waren für diese beiden Fälle Einzelstrafen von je zwei Monaten verhängt worden. In dem neuen Urteil ist für einen der beiden Versuchsfälle eine Einzelstrafe von sechs Wochen festgesetzt, wobei unklar ist, für welchen. Da jedoch beide Fälle der Art der Ausführung nach gleichschwer wiegen, hat der Senat keinen Zweifel, dass das Landgericht wieder für beide Fälle dieselbe Einzelstrafe aussprechen wollte. Er holt daher die unterbliebene Straffestsetzung mit sechs Wochen Freiheitsstrafe nach.

6. Im Übrigen ist die Strafzumessung frei von Rechtsfehlern. Art und Zahl der Vorstrafen des Angeklagten brauchte das Landgericht nicht anzugeben. Nach Sachlage genügt hier die Feststellung, dass der Angeklagte nur unwesentlich und nicht einschlägig vorbestraft sei, da die Vorstrafen nicht strafschärfend gewertet worden sind.

7. Ob die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus anderen Urteilen dem Gesetz entspricht, kann zwar an Hand der Feststellungen des Landgerichts nicht zuverlässig beurteilt werden, weil weder die Tatzeiten angegeben sind, noch feststeht, dass keine von den einbezogenen Strafen zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts bereits verbüßt war. Durch eine etwa fehlerhafte Einbeziehung einer früheren Strafe kann der Angeklagte jedoch keinesfalls beschwert sein, weil die verbüßten Strafzeiten angerechnet werden. Die Geldstrafe von 600,– DM für den Fall Nr. 1 (Metzgereigenossenschaft ████████) hat das Landgericht, anders als die vom Amtsgericht Bottrop am 5. Januar 1970 verhängte Geldstrafe von 900,– DM, bewusst nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe miteinbezogen, obwohl dies nach § 74 Abs. 2 StGB an sich möglich gewesen wäre. Maßgebend hierfür war die Erwägung, dass diese Tat der erste Diebstahl des Angeklagten überhaupt war. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

Die Revision des Angeklagten ist hiernach unbegründet.

SpiegelMeyerHürxthal
MayrSalger