Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Gesamtstrafenbildung (§79 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 130/67
- Datum
- 05.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren mit Freiheitsstrafe belegten Verurteilungen ist eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 79 StGB vorzunehmen.
Unterbleibt die Bildung einer Gesamtstrafe trotz bestehender Einzelstrafen, kann der Strafausspruch insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung zurückverwiesen werden.
Die Revision gegen den Schuldspruch ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, soweit keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen.
Bei der Revisionsprüfung ist zu berücksichtigen, ob frühere Einzelstrafen in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen sind (vgl. BGHSt 12, 1).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Januar 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den Grubenschlosser Klaus Dieter █████████████████ aus ████████, geboren █████████████ 1943 in ████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Meineides.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1967 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Januar 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Dagegen hält der Strafaussprach der Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat übersehen, dass aus der hier ausgesprochenen Strafe wegen Meineids und der durch Urteil des Schöffengerichts Essen vom 22. September 1966 – 19 Ls 4/66 – (neben der dortigen Gesamtstrafe) wegen versuchten schweren Diebstahls erkannten Einzel-Gefängnisstrafe von vier Monaten gemäß § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden war (BGHSt 12, 1).
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