Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsverurteilung verworfen – Grenzen der Revisionsprüfung der Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 130/65
Datum
02.04.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Meineids verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision, weil die Revisionsbegründung überwiegend unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung enthält und keine konkreten Rechtsfehler darlegt. Eine fehlende gesonderte Erörterung von §157 StGB begründet keinen Verfahrensfehler, da der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Strafmilderung bot. Der Schuldspruch beruht auf nachgewiesenen unwahren eidlichen Angaben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatsachenfeststellungen des Tatrichters sind für das Revisionsgericht verbindlich; das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung nicht und kann keine neuen Tatsachen zugrunde legen.

2

Eine Revisionsbegründung, die lediglich die Beweiswürdigung angreift, ist unzulässig, soweit sie nicht konkrete Rechtsfehler wie Widersprüche, Denkfehler oder Erfahrungswidrigkeiten darlegt.

3

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung von Strafmilderungsgründen (§ 157 StGB) begründet keinen Rechtsfehler, wenn der Sachverhalt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Milderung bietet.

4

Für den Tatbestand des Meineids genügt die eidliche Abgabe unwahrer tatsächlicher Angaben; weitergehende Bewertungen oder Motive sind für die Feststellung der Falsizität nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 7. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 130/65

URTEIL

in der Strafsache gegen LC, geborene die Fabrikarbeiterin Renate BCD, aus [REDACTED], geboren am █████ in [REDACTED],

wegen Meineides.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████ ██████████ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 1964 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre und die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt. Ihre Revision, mit der sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Die Revisionsbegründung enthält, auch soweit sie Verletzung des § 261 StPO dartun will, nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die Verantwortung für die tatsächlichen Feststellungen trägt allein der Tatrichter. Das Revisionsgericht kann weder nachprüfen, ob das Landgericht die Ergebnisse der Beweisaufnahme richtig gewürdigt hat, noch kann es neuen Tatsachenvortrag berücksichtigen. Die Beweiswürdigung der Strafkammer enthält keine Widersprüche noch sonstige Denkfehler oder Erfahrungswidrigkeiten. Daran, ob die Angeklagte ihr Verhalten zu █████ ██████ als ehewidrig beurteilt hat, kommt es nicht an. Der Schuldspruch beruht darauf, dass sie bei ihrer eidlichen Vernehmung unwahre tatsächliche Angaben gemacht hat.

Auch die von der Revisionsbegründung unabhängige Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs ergibt keine Verstöße gegen sachliches Recht. Ein solcher ist insbesondere nicht darin zu finden, dass das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 157 StGB gegeben sind. Der Sachverhalt bot hierzu keinen Anlass. Das Landgericht hat das entscheidende Tatmotiv der Angeklagten in dem Gefühl einer Bindung an Senberg in Verbindung mit einer gewissen geistigen Primitivität gesehen. Dass sie sich vorgestellt haben könnte, eine wahrheitsgemäße Aussage könne ihre Bestrafung wegen Ehebruchs zur Folge haben, und dass sie deswegen die Unwahrheit gesagt haben könnte, lag nach den gesamten Umständen so fern, dass sich eine ausdrückliche Erörterung erübrigte. Auch die Revision macht das nicht geltend und bestreitet sogar ausdrücklich jedes Interesse der Angeklagten am Ausgang des Scheidungsprozesses des Senberg.

KrummeMayrSpiegel
FlitnerKersting