Treffer
BGH Urteil

Steuerhinterziehung: Verjährungsunterbrechung nach § 419 Abs. 2 AbgO wirkt im Strafverfahren fort

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 130/58
Datum
03.07.1958
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
Das Finanzamt leitete wegen Steuerhinterziehung ein Verwaltungsstrafverfahren ein und erließ einen Strafbescheid; nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte das LG das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ein. Der BGH beanstandet, dass das LG die vorgreifliche Verjährungsfrage nicht offenlassen durfte. Er stellt klar, dass die durch das Finanzamt nach § 419 Abs. 2 AbgO bewirkte Verjährungsunterbrechung auch im anschließenden ordentlichen Strafverfahren fortwirkt. Zudem müsse die Anwendbarkeit des StFG 1954 unter Einbeziehung weiterer (auch eingestellter) Verfahren sorgfältiger geprüft werden; daher Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor der Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes ist die Verjährung der Strafverfolgung zu prüfen, weil Verjährung dem Verfahren unabhängig von der Straferwartung von vornherein die Grundlage entzieht.

2

Verfolgungshandlungen der Finanzbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nach § 419 Abs. 2 AbgO unterbrechen die Verjährung mit Wirkung auch für das anschließende von Staatsanwaltschaft oder Gericht fortgeführte Strafverfahren.

3

Die nach § 419 Abs. 2 AbgO eingetretene Verjährungsunterbrechung führt nach den allgemeinen Regeln (§ 68 Abs. 3 StGB a.F. i.V.m. § 391 AbgO) zum Neubeginn der Verjährungsfrist, deren Lauf im gerichtlichen Verfahren fortgesetzt wird, bis sie erneut wirksam unterbrochen wird.

4

Bei der Prüfung der Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 sind von Amts wegen weitere bei Inkrafttreten anhängige Strafverfahren einzubeziehen, wenn die zu erwartenden Strafen zusammen die maßgebliche Straffreiheitsgrenze (§ 11 Abs. 1 StFG) überschreiten können.

5

Ein Verfahrenshindernis aufgrund stra ffreiheitsrechtlicher Niederschlagung ist von Amts wegen zu beachten; der Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ findet hierauf keine Anwendung.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 12. Dezember 1957

Rubrum

Für das Nachschlagewerk 22/6 O 12 Für die Amtliche Sammlung! Gesetz: AbgO § 419 Abs. 2

4 StR 130/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ████, den Kaufmann ████ EK, dort geboren ███, wegen Steuerhinterziehung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Präsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die vom Finanzamt im Verwaltungsstrafverfahren nach § 419 Abs. 2 AbgO herbeigeführte Unterbrechung der Verjährung bleibt auch in dem nach Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft oder nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Steuerschuldner fortgesetzten (ordentlichen) Strafverfahren wirksam.

Aktenzeichen: 4 StR 130/58 LG Münster

Urteil des BGH vom 3. Juli 1958

Tenor

Auf die Revision der Nebenklägerin, der gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt Münster, wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 12. Dezember 1957 mit den Feststellungen im Wesentlichen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Gegen den Angeklagten leitete das Finanzamt am 8. Februar 1955 eine Untersuchung wegen fortgesetzter Hinterziehung von Beförderungssteuern ein. Am 14. Dezember 1956 erhielt er einen Strafbescheid über 10.000 DM Geldstrafe, weil er die Beförderungssteuern für die Zeit vom 1. September 1949 bis 30. Juni 1950 um rund 32.700 DM verkürzt habe (§ 396 AbgO). Er beantragte gerichtliche Entscheidung. Das Landgericht stellte das Verfahren zunächst wegen Verjährung ein, weil es die Unterbrechung der Verjährung durch die Steuerbehörde (§ 419 Abs. 2 AbgO) für das gerichtliche Verfahren als wirkungslos ansah. Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin hob das Oberlandesgericht in Hamm den Einstellungsbeschluss auf und wies die Strafkammer an, Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen, weil es die Unterbrechung der Verjährung für wirksam erachtete.

Das Landgericht hat das Verfahren nunmehr durch das angefochtene Urteil auf Grund des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 StFG 1954 eingestellt. Die Verjährungsfrage hat es unentschieden gelassen.

Die Revision der Nebenklägerin rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts. Sie muss Erfolg haben.

1. Die Verjährung der Strafverfolgung muss vor der Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes geprüft werden, weil sie dem schwebenden Verfahren von vornherein ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe die Grundlage entzieht. Das Landgericht durfte die Frage, ob die Steuerstraftat verjährt ist, deshalb nicht dahingestellt lassen (RGSt 53, 276; JW 1938, 1886 Nr. 25; HRR 1939, 1014).

Der Senat stimmt der vom Oberlandesgericht in Hamm in dieser Sache vertretenen Ansicht (NJW 1958, 352) zu, dass die Unterbrechung der Verjährung durch das Finanzamt auch für das anschließende gerichtliche Verfahren wirksam geblieben ist.

Durch § 419 AbgO sind die nach § 391 AbgO nur hilfsweise geltenden Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuchs für das Steuerstrafrecht teils abgeändert, teils ergänzt worden. § 419 Abs. 2 AbgO gibt dem Finanzamt das Recht, die Strafverfolgung von Steuerzuwiderhandlungen durch eigene Verfolgungshandlungen, nämlich die Einleitung einer Untersuchung und den Erlass eines Strafbescheids, zu unterbrechen. Dadurch erhält es die erforderliche Zeit, um den Sachverhalt gründlich aufzuklären, besonders auch Zweifelsfragen über Bestand und Höhe des Steueranspruchs zuerst im Rechtsmittelzug entscheiden zu lassen (§§ 228 ff., 468 AbgO). Die von ihm aufgedeckten Steuerzuwiderhandlungen kann es in geeigneten Fällen, anstatt die Sache nach § 446 AbgO an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage abzugeben, durch Erlass eines Strafbescheids selbst ahnden und es dem Steuerschuldner überlassen, ob er sich mit Entscheidungen der Finanzbehörden begnügen oder das Gericht anrufen will (§§ 447, 450 bis 452 AbgO). Aus der Art der bezeichneten Unterbrechungshandlungen ergibt sich schon, dass sie von der Steuerbehörde nur solange vorgenommen werden können, als das Verfahren noch bei ihr anhängig ist. Nach Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft (§§ 425, 446 AbgO) und ebenso nach Übersendung der Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft aus Anlass der Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Steuerschuldner (§§ 461, 462 AbgO) ist die Verwaltungsbehörde nicht mehr Herrin des Verfahrens und daher weder zu Ermittlungen noch zur Sachentscheidung berufen, sofern der Betrieb des Verfahrens ihr nicht ausnahmsweise gemäß den §§ 426 Abs. 4 oder 464 AbgO von neuem obliegt. § 419 Abs. 2 AbgO findet, wie allgemein anerkannt wird (vgl. Hartung, Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Anm. III zu § 419 AbgO, S. 269 f.), in dem von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht fortgesetzten Steuerstrafverfahren keine Anwendung mehr.

Daraus folgt jedoch nicht, dass die im Verwaltungsstrafverfahren eingetretene Unterbrechung der Verjährung für das im § 419 Abs. 1 AbgO bestimmte Dauer der Verjährungsfrist für das anschließende ordentliche Strafverfahren bedeutungslos sei. Der Wortlaut des § 419 Abs. 2 und seine Stellung im sachlichrechtlichen Teil der Strafvorschriften der Abgabenordnung gestatten einen so weitgehenden Schluss nicht. Er sagt nichts über die Wirkung dieser Verjährungsunterbrechung. Insoweit gilt also gemäß § 391 AbgO die allgemeine strafrechtliche Vorschrift des § 68 Abs. 3 StGB unbeschränkt. Die danach mit der Unterbrechung (regelmäßig durch Erlass des Strafbescheides) neu beginnende Verjährung setzt demgemäß ihren Lauf auch im anschließenden gerichtlichen Steuerstrafverfahren fort, solange sie nicht durch eine Verfolgungshandlung des Richters (§ 68 Abs. 1 StGB) erneut unterbrochen wird. Eine Beschränkung des Verjährungslaufs auf einzelne Verfahrensabschnitte ist dem geltenden Recht fremd.

Sie würde auch dem Sinn und Zweck des § 419 Abs. 2 AbgO widersprechen. Dieser erweitert lediglich das Strafverfolgungsrecht der Steuerbehörden, ohne die Rechtsstellung des Steuerschuldners im Übrigen zu verändern. Er soll nur verhindern, dass das Finanzamt unter dem Druck einer sonst nur gerichtlich zu unterbrechenden Verjährung nicht ausreichend geklärte Steuerstrafverfahren ohne eigene Sachentscheidung an die Staatsanwaltschaft abgibt; denn das würde im Hinblick auf die zahlreichen und schwierigen Sonderbestimmungen des Steuerrechts zu einer unerwünschten Mehrbelastung der Gerichte wie der Staatsanwaltschaft führen.

Entfiele die im Verwaltungsstrafverfahren eingetretene Unterbrechung der Verjährung mit der Überleitung des Verfahrens in das gerichtliche Strafverfahren, so würde § 419 Abs. 2 AbgO seine Bedeutung im Wesentlichen verlieren, weil die während der Ermittlungen der Steuerbehörde verflossene Zeit in die Verjährungsfrist wieder miteingerechnet werden müsste. Der Steuerschuldner hätte es in der Hand, durch Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung rückwirkend die Unterbrechung der Verjährung wieder zu beseitigen und dadurch die Verjährung seiner Tat herbeizuführen, falls eine verfahrensfördernde richterliche Handlung im Sinne von § 68 Abs. 1 StGB nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden könnte. Auf diese Weise würden nicht nur die bis dahin aufgewandten Mühen und Unkosten der Steuerbehörde zunichte gemacht. Auch das Sühneverlangen der Allgemeinheit bliebe gerade in besonders schwierigen und umfangreichen Steuerstrafsachen und gegenüber besonders hartnäckigen Steuersündern unbefriedigt. Ein solches Ergebnis widerspräche der allgemeinen Rechtsüberzeugung.

Der Senat ist nach alledem mit dem Oberlandesgericht in Hamm der Auffassung, dass die nach § 419 Abs. 2 AbgO eingetretene Unterbrechung der Verjährung auch in dem von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht fortgesetzten Verfahren wirksam bleibt. Soweit in der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1954 (3 StR 833/53) in BStBl. 1955 I S. 365 beiläufig etwas anderes ausgesprochen ist, vermag er ihr nicht zu folgen. Die Anrufung des Großen Senats für Strafsachen erübrigt sich, weil diese Entscheidung nicht auf der streitigen Rechtsfrage beruht: Die Verjährung war in dem dort abgeurteilten Fall ohnehin nicht eingetreten. Überdies besteht der 3. Strafsenat als Revisionssenat für nichtpolitische Sachen nicht mehr.

In der vorliegenden Sache war die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 419 Abs. 1 AbgO) noch nicht verstrichen, als das Finanzamt am 8. Februar 1955 die Untersuchung wegen Steuerhinterziehung gegen den Angeklagten einleitete. Die Verjährung ist also schon in diesem Zeitpunkt und sodann durch Erlass des Strafbescheids vom 14. Dezember 1956 mit Wirkung für das gesamte Strafverfahren nochmals unterbrochen worden. Die Straftat ist daher nicht verjährt.

2. Die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist jedoch, wie die Nebenklägerin mit Recht geltend macht, bisher nicht ausreichend geprüft worden.

Die Voraussetzungen des § 1 Nr. 1a StFG 1954 hat das Landgericht zwar rechtsirrtumsfrei festgestellt. Es hat auch eine Strafe für ausreichend erachtet, welche die Straffreiheitsgrenze des § 2 Abs. 2 StFG nicht übersteigt. Doch müssen von Amts wegen noch weitere Nachforschungen darüber angestellt werden, ob beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes noch andere Strafverfahren wegen straffreiheitsfähiger Taten des Angeklagten anhängig waren, in denen er Strafen zu erwarten hatte, die zusammen mit der hier angenommenen Straffreiheitsstrafe die nach § 11 Abs. 1 StFG zu berechnende Straffreiheitsgrenze übersteigen (vgl. BGHSt 7, 145, 240; 9, 125). Denn die Niederschlagung auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes begründet ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis, für das der Satz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ nicht gilt (Soh in DRiZ 1951, 186).

Die Nebenklägerin hat schon in der Hauptverhandlung vorgebracht, etwa 1950/51 habe bei der Staatsanwaltschaft in Dortmund ein Strafverfahren wegen Konkursvergehens gegen den Angeklagten geschwebt. Dieser erklärte, das Verfahren sei inzwischen eingestellt worden. Die Strafkammer hätte sich demgegenüber nicht damit begnügen dürfen, eine fernmündliche Auskunft von der Staatsanwaltschaft einzuholen, sondern sie hätte diese unter Mitteilung der Angaben des Angeklagten um Ermittlung nach diesem Verfahren ersuchen müssen.

Nunmehr hat die Nebenklägerin in der Revisionsbegründung auch das Aktenzeichen des von ihr bezeichneten Verfahrens (9 Js 550/53) angegeben und mitgeteilt, dass es am 29. November 1954 vom Landgericht in Dortmund durch Beschluss gemäß § 3 StFG eingestellt worden sei. Sie hat außerdem noch ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Vergehen gegen die Reichsversicherungsordnung ermittelt, das durch Verfügung der Staatsanwaltschaft in Dortmund (Zweigstelle Hamm) vom 28. März 1955 eingestellt worden sein soll (2 Ms 178/52). Auch dieses Verfahren muss nunmehr in die Prüfung nach § 11 Abs. 1 StFG einbezogen werden.

Die Einstellung der Verfahren steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Das Landgericht ist an die ihr zugrunde liegenden Feststellungen und deren rechtliche Würdigung nicht gebunden (vgl. BGHSt 7, 145; 10, 113). Falls die Staatsanwaltschaft die nicht durch rechtskräftiges Urteil eingestellten Verfahren wieder aufnehmen sollte (§ 16 Abs. 3 StFG 1954), müsste das Gericht sie mit dem gegenwärtigen Verfahren verbinden (BGHSt 4, 287).

Um dem Angeklagten, der in der Hauptverhandlung nur über seine persönlichen Verhältnisse gehört worden ist, Gelegenheit zu geben, sich auch gegen die Schuldvorwürfe zu verteidigen, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils im Ganzen an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Tatrichter wird die Sachverhalte jedenfalls soweit aufklären müssen, als es zur sicheren Beurteilung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes notwendig ist, so dass das Revisionsgericht das Urteil rechtlich nachprüfen kann (vgl. RGSt 69, 157; Brandstetter, Straffreiheitsgesetz 1954, § 16 Anm. 35).

Rotberg Krumme Sauer Bundesrichter Dr. Seibert ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert.

Rotberg
Lang-Hinrichsen

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