Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 129/75
Datum
10.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragt Revision gegen das Urteil wegen versuchten Raubes und weiterer Taten; der BGH gab der Revision insoweit statt. Aufgrund der zum 1.1.1975 in Kraft getretenen StGB-Änderung wurde der Einzelstrafausspruch aufgehoben, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der mildere Strafrahmen zu einer abweichenden Strafe geführt hätte. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolgt nachträglich eine Änderung des Strafrahmens durch Gesetzesänderung, ist ein vor der Änderung gefällter Einzelstrafausspruch aufzuheben, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Anwendung des milderen Rechts eine andere Strafe erkannt hätte.

2

Wendet das Landgericht bei versuchter Begehung eine aufgrund der Versuchsbegünstigung geminderte Strafrahmenbemessung an, kann eine spätere Gesetzesänderung den ursprünglich zugrunde gelegten Strafrahmen derart verändern, dass eine Neubemessung erforderlich wird.

3

Ist nicht auszuschließen, dass die Höhe der Einzelstrafe einer Tat die Höhe der Strafe für andere in Tateinheit begangene Taten beeinflusst hat, müssen auch die hiervon betroffenen Einzelstrafaussprüche und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

4

Die Revision kann insoweit stattgegeben werden, dass der Schuldspruch geändert und der Strafausspruch aufgehoben sowie die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. September 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 129/75 Ab.

in der Strafsache gegen den Arbeiter ███ aus ████, geboren am ██ in ██ 1952, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 1974 1. dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Raubes und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist (§§ 249, 43, 47, 113, 223, 73, 74 StGB aF), 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Entscheidung entspricht, soweit sie nicht den Strafausspruch betrifft, dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 21. März 1975. Auf die Ausführungen in der Antragsschrift, die dem Angeklagten bekannt gemacht worden ist, wird insoweit Bezug genommen.

Im Strafausspruch musste das Urteil infolge der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Änderung des Strafgesetzbuchs aufgehoben werden.

Das Landgericht hat im Falle des versuchten Raubes das Vorliegen mildernder Umstände verneint, die Strafe jedoch nach Versuchsgrundsätzen (§§ 43, 44 StGB aF) gemildert. Es ist demnach von einer Mindeststrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Höchststrafe von 15 Jahren ausgegangen. Nach dem neuen Recht beträgt bei einer solchen Milderung dagegen die Mindeststrafe drei Monate und die Höchststrafe 11 Jahre und drei Monate (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB nF). Obwohl das Landgericht bei dem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat und angesichts des Umstands, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die Tat während einer Bewährungszeit begangen hat, eine maßvolle Strafe festgesetzt hat, lässt sich nicht sicher ausschließen, dass es bei Zugrundelegung dieses milderen

Strafrahmens auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Das Urteil ist deshalb im Einzelstrafausspruch wegen versuchten Raubes aufzuheben. Das nötigt zugleich zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich die Höhe der Einzelstrafe wegen des versuchten Raubes auf den Strafausspruch wegen dieser Straftat ausgewirkt hat. Mit der Aufhebung der Einzelstrafaussprache entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Schmidt Richter am BGH Dr. Dr. Spiegel

Hürxthal ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

SchmidtSalger
Knoblich