Antrag nach § 346 StPO verworfen wegen unterlassener Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 129/73
- Datum
- 10.04.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zurückzuweisen, wenn die Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde und keine Begründung durch den Verteidiger gemäß § 345 Abs. 2 StPO vorliegt.
Eine versäumte Revisionsbegründungsfrist kann nur durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die glaubhafte Darlegung der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung ausgeglichen werden.
Die Anwesenheit des Angeklagten bei der Urteilsverkündung und die Aushändigung der Rechtsmittelbelehrung (z. B. Formblatt 87a) sprechen grundsätzlich gegen eine mangelnde Unterrichtung über Art und Frist der Revisionsbegründung.
Fehlt ein Antrag auf Wiedereinsetzung und sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, ist ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 7. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 129/73
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Lothar S. ██ aus ████████, geboren am ████ in ██, wegen Unzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. April 1973
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 23. Februar 1973 auf Entscheidung über den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 7. Februar 1973 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der rechtzeitig gestellte Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zurückzuweisen, weil der Angeklagte die von ihm durch eigenhändiges Schreiben eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Oktober 1972 nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat und auch sein Verteidiger, dem das Urteil am 4.1.1973 zugestellt worden war, eine Begründung nicht abgegeben hat (§ 345 Abs. 2 StPO).
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Angeklagte nicht gestellt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung vorliegen könnten.
Der Angeklagte war bei Verkündung des Urteils und der Rechtsmittelbelehrung anwesend. Ihm wurde das Formular 87 a ausgehändigt (vgl. Bl. 141 d. A.). Somit war er über die Art und Weise unterrichtet, wie die Revision rechtswirksam zu begründen ist.
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