Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrags (Gastwirt-Zeuge)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 129/71
Datum
18.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die teilweise Ablehnung mehrerer Beweisanträge durch das Landgericht im Verfahren wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes. Der BGH gibt der Verfahrensrüge teilweise statt: Während einige Anträge tatsächlich unerheblich waren, war die Zurückweisung der Vernehmung des Gastwirts über den Trunkenheitsgrad des Mitangeklagten rechtsfehlerhaft. Die Sache wird aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen, damit die Bedeutung der Zeugenaussage für die Gewaltanwendung und einen möglichen Irrtum geprüft wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag darf in der Hauptverhandlung nur dann als für die Entscheidung unerheblich zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang der zu beweisenden Tatsachen mit den entscheidungserheblichen Umständen besteht.

2

Die subjektive oder objektive Einschätzung des Trunkenheitsgrades einer Person durch erfahrene Beobachter (z. B. Gastwirte) kann als beweiserheblich für die Frage der Gewaltanwendung und etwaiger Irrtümer des Täters gelten.

3

Kommt eine unterbliebene oder fehlerhafte Beweisaufnahme in Betracht, die das Urteil beeinflussen könnte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Bewertung der Relevanz von Zeugenaussagen ist zu berücksichtigen, dass starke Trunkenheit eines Beteiligten die Wahrnehmung und das Verhalten anderer Beteiligter beeinflussen und damit für die Tatbeurteilung von Bedeutung sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 14. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 129/71 ████████ Ne. 5, in der Strafsache gegen den Bergmann Klaus B., geboren ███ 1943 in ███, wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Biertzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hirxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Dezember 1970, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten ██ ██ verübten Straßenraubes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat fünf Beweisanträge des Verteidigers in der Hauptverhandlung als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Aus welchen Gründen es die behaupteten Tatsachen für unerheblich hält, hat es erst in den Urteilsgründen dargelegt. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß beschieden worden seien (vgl. BGHSt 2, 286; 19, 24, 26); er macht aber geltend, dass die zu beweisenden Tatsachen entgegen der Ansicht des Landgerichts für die Entscheidung doch erheblich gewesen seien. Diese Rüge erweist sich zum Teil als begründet.

Darauf, ob die Polizeiwache in Dortmund-Mengede in der Tatnacht besetzt war oder nicht, ob der Angeklagte am Tage vor der Tat eine Lohnzahlung von 595,-- DM erhalten hat und in welcher Tasche er seine Geldbörse trug, kam es für die Entscheidung allerdings offensichtlich nicht an. Zu Unrecht hat aber das Landgericht die Vernehmung des Gastwirts Stiller darüber, dass ███ in der Tatnacht betrunken gewesen sei, als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Nach seinen Ausführungen in den Urteilsgründen hat es den Antrag so verstanden, dass behauptet wurde, ███ sei möglicherweise sinnlos betrunken gewesen. Dann aber durfte es ihn nicht mit der Begründung ablehnen, der Eindruck des Gastwirts sei nicht maßgebend. Gerade Gastwirte haben oft eine große Erfahrung in der Beurteilung des Trunkenheitsgrades ihrer Gäste. Ob ████████ sinnlos oder auch nur stark betrunken war, war sehr wohl von Bedeutung dafür, ob gerade der Angeklagte B. Gewalt gegen ihn angewendet hat. Dass er in dieser Hinsicht einem Irrtum unterlegen ist, ist nicht von vornherein auszuschließen, wenn er stark betrunken war.

Die Vernehmung des Zeugen ███████ ermöglicht es dem Landgericht auch, die Frage zu klären, ob und in welcher Form ███ nach dem (angeblichen) Überfall in der Gaststätte nach seiner Geldbörse gefragt hat.

MeyerMayrSalger
BiertzlerHirxthal