Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzulässigen Ausschlusses der Öffentlichkeit; Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 129/68
Datum
22.05.1968
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Urteilsverkündung unter Ausschluss der Öffentlichkeit ohne Beschluss nach §173 Abs.2 GVG erfolgte. Damit sei §173 Abs.1 GVG verletzt und der unbedingte Revisionsgrund des §338 Nr.6 StPO gegeben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an die Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verkündung des Urteils unter Ausschluss der Öffentlichkeit ohne vorherigen besonderen Beschluss nach §173 Abs.2 GVG verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz des §173 Abs.1 GVG.

2

Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes begründet den unbedingten Revisionsgrund des §338 Nr.6 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils.

3

Die Verhandlungsniederschrift gilt als maßgebliche Dokumentation des Verhandlungsablaufs und kann nur durch den Nachweis einer Fälschung im Sinne des §274 StPO widerlegt werden.

4

Kommt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften zustande, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Instanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 13. Oktober 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 129/68 in der Strafsache gegen ██ den Obst- und Gemüsehändler █████, geboren am 19.2.1923 in HO, wohnhaft in ███, wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

██████████████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████ in der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung und des sachlichen Rechts.

Das Urteil muss ohne Erörterung der Sachrüge auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden. Nach der Verhandlungsniederschrift, die insoweit nur durch den Nachweis der Fälschung widerlegt werden könnte (§ 274 StPO), hat das Landgericht das Urteil unter Ausschluss der Öffentlichkeit verkündet, ohne dass vorher ein besonderer Beschluss nach § 173 Abs. 2 GVG ergangen wäre. Somit ist § 173 Abs. 1 GVG verletzt und der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben.

RotbergMayrHürxthal
BortzlerSpiegel