Revision aufgehoben wegen unberücksichtigtem Mitverschulden bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 129/60
- Datum
- 07.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind Umstände zu berücksichtigen, aus denen sich ein nicht auszuschließendes Mitverschulden Dritter ergibt; bleibt dies unaufgeklärt, begründet dies eine sachliche Lücke und rechtfertigt Aufhebung des Strafausspruchs.
Wurde das Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten abgetrennt und besteht gegen diesen hinreichender Verdacht, muss die Hauptverhandlung entweder die Auswirkungen dieses Verdachts auf die Strafzumessung klären oder bis zur Klärung ausgesetzt werden.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter die erforderliche Sorgfaltverletzung verwirklicht hat; bei Mitursachen durch Dritte ist deren mögliche Bedeutung für das Verschulden des Täters in die Strafzumessung einzustellen.
Hat der Fahrzeugführer bekannte schwerwiegende Mängel am Fahrzeug in Kauf genommen und dennoch am öffentlichen Verkehr teilgenommen, kann dies fahrlässiges Verhalten begründen; die genaue Gewichtung solcher Umstände ist jedoch von einer vollständigen Aufklärung abhängig.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 7. Dezember 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Tiefbauarbeiter Wolfgang Eduard Harry ███ aus ███, geboren ████ ██ in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Dezember 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Körperverletzung“ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm nicht vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde:
Seit März 1959 war der Angeklagte als Lastwagenfahrer bei der Firma Schutt- und Schüttguttransport GmbH Hermann ███████ in ████████████ tätig. Er hatte mit einem der 14 firmeneigenen Lastwagen, einem LKW Marke ████████████ (Hubraum 14.330 ccm, zulässiges Gesamtgewicht 15.150 kg), ausgebaggerte Erdmassen von einer Baustelle wegzufahren. Schon an den ersten beiden Tagen seiner Beschäftigung bei ███████ stellte er fest, dass die Handbremse des von ihm gefahrenen Lastwagens nicht in Ordnung war. Sie wies wenig Gegendruck auf. Weil ihr außerdem das Gestänge zum Einrasten fehlte, blieb sie beim Anziehen zwar stehen, der Angeklagte wusste jedoch dabei nicht, ob sie eingerastet war. Er unterließ es, sich über den Grund dieses Mangels zu vergewissern. Er bediente sich auf dem Weg zur Baustelle nur der Fußbremse. Als er dennoch einmal die Handbremse zu Hilfe nehmen musste, stellte er ihre Wirkungslosigkeit fest. Er meldete dies am 8. März 1959 dem Kraftfahrzeugmeister ████, der Leiter einer von der Firma ██████ unterhaltenen eigenen Werkstatt war, in der die firmeneigenen Fahrzeuge repariert wurden. Erst am 12. März 1959 jedoch wurde das Fahrzeug wegen eines Getriebeschadens überprüft. Am 16. März 1959 erhielt es der Angeklagte aus der Betriebswerkstatt zurück.
Am 17. März 1959 bemerkte er auf einer Baustelle, wo er von einem Bagger zum Anschüttplatz Erde zu fahren hatte, dass die Luftdruckbremse nicht in Ordnung war. Er stellte fest, dass der Luftdruckanzeiger statt, wie üblich, nämlich sechs, nur fünf Atmosphären erkennen ließ. Da er vermutete, dass am Manometer Luft abblies, untersuchte er das Fahrzeug, ohne jedoch klären zu können, worauf das Nachlassen des Luftdrucks zurückzuführen war. Weil er das Fahrzeug nicht mehr für betriebssicher hielt, entschloss er sich, die Baustelle vorzeitig zu verlassen und zur Firmenwerkstatt zurückzufahren. Er hielt um die Mittagszeit auf der durch einen Teil der Innenstadt führenden Strecke eine Geschwindigkeit von etwa 30 km/h ein, ohne unterwegs bremsen zu müssen, weil ihm grünes Licht jeweils freie Fahrt gab. Als er aber hinter einer Kreuzung sich einer Verkehrsampelanlage am Ausgang des Hauptbahnhofs näherte, die einen dort gekennzeichneten Fußgängerüberweg sichert, und durch einen von links herkommenden amerikanischen Personenwagen an der Weiterfahrt behindert wurde, wollte er seinen Lastwagen abbremsen. Dabei musste er feststellen, dass die Fußbremse nicht wirkte. In diesem Augenblick befand er sich etwa 10 m vor der Ampelanlage, die für ihn gerade von Grün- auf Gelblicht umgeschaltet war. Er zog die Handbremse, die aber ebenfalls keinerlei Wirkung zeigte. Er hupte, in der Hoffnung, dass Fußgänger, die auf das für sie unmittelbar bevorstehende Grünlicht warteten, dadurch abgehalten würden, die Fahrbahn zu betreten, weil sie vielleicht erkennen würden, dass sein Wagen nicht in Ordnung sei. Inzwischen hatte das für den Angeklagten maßgebende Lichtsignal von gelb auf rot und das Signal der Fußgängerampel auf grün gewechselt. Er fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit in eine Gruppe von Fußgängern, die sich anschickten, den Fußgängerüberweg zu überqueren. Sieben von ihnen wurden mehr oder minder schwer verletzt, darunter ein 2-jähriges Kind so, dass es alsbald starb.
Eine polizeiliche Prüfung des Fahrzeugs des Angeklagten, die nach dem Unfall stattfand, ergab neben anderen Mängeln, dass das Druckmanometer auf Null stand. Der Lastwagen befand sich in einem schlechten Zustand und war nicht mehr lenk- und betriebssicher. Die in ihrer Entstehung nicht mehr nachvollziehbaren oder sonst zurückreichenden Mängel, die ohne viele Mühe bei ordnungsmäßiger Pflege hätten behoben werden können, waren auf eine grobe Vernachlässigung der Instandhaltung und Überwachung des Fahrzeugs zurückzuführen. Das Versagen der Fußbremse beruhte auf einem Ausfall des Druckreglers, dessen Anschlüsse und Ventile Ablagerungen aufwiesen, die ihre Wege verengten. Deshalb ging die Druckluft auf dem Weg des geringsten Widerstands, nämlich dadurch ins Freie, dass sie die am Regler befindliche Verschlussscheibe hinausdrückte.
II. Die Strafkammer hält den Angeklagten für schuldig, weil er sich zu einer Zeit großer Verkehrsdichte, nämlich in der Mittagszeit, noch dazu in der Nähe des verkehrsreichen Hauptbahnhofgebiets in ███ mit einem, wie er wusste, nicht betriebssicheren Fahrzeug in den Verkehr begeben habe. Er habe die Wirkungslosigkeit der Handbremse und die Mangelhaftigkeit der Fußbremse gekannt. Nach Meinung der Strafkammer hätte er das Fahrzeug abschleppen lassen oder bei seiner Firma anfragen müssen, was er zu tun habe. Da er die von ihm auch nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten als langjähriger Kraftfahrer im Großstadtverkehr zu erwartende Sorgfalt außer acht gelassen habe, habe er fahrlässig, und zwar bewusst fahrlässig gehandelt. Er habe nämlich an die Möglichkeit eines Unfalls gedacht, aber darauf vertraut, dass auf der Fahrt schon nichts passieren werde.
III. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist von seinem zur Rücknahme von Rechtsmitteln ausdrücklich ermächtigten
Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat auf das Strafmaß beschränkt worden. Sie ist insoweit erfolyreich.
1. Die Strafkammer hat das Verfahren gegen den Fahrzeugmeister ████, gegen den ebenfalls Anklage vor ihr erhoben war, abgetrennt und vorläufig eingestellt, weil ████ sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einem Krankenhaus befand und mit seiner Entlassung in den nächsten Monaten nicht zu rechnen war.
Zwar beanstandet der Beschwerdeführer diese Abtrennung zu Unrecht. Sie war nicht willkürlich und grundlos geschehen, sondern infolge des Krankenhausaufenthalts ████ gerechtfertigt.
Aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich jedoch ein ganz erheblicher Verdacht gegen den Kraftfahrzeugmeister ████ dafür, dass auch er an dem Unfall mitschuldig geworden ist, weil er möglicherweise die ihm aufgegebene Reparatur des Lastwagens nicht sorgfältig ausgeführt hat oder hat ausführen lassen. Dafür spricht, dass auch gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet, also der hinreichende Verdacht einer fahrlässigen Mitverursachung des Unfalls bejaht worden war. In ihren Strafzumessungserwägungen geht die Strafkammer mit keinem Wort auf dieses etwaige Mitverschulden ████ ein. Sie hatte diese Frage trotz der Abtrennung des Verfahrens gegen ████ bei der Urteilsfindung gegen den Angeklagten nicht ungeklärt lassen dürfen, wenn sie ein gerechtes Strafmaß gegen ihn finden wollte. Wäre dies in der gegen den Angeklagten anberaumten Hauptverhandlung nicht möglich gewesen, so hätte die Hauptverhandlung gegen ihn ausgesetzt werden müssen, bis jene Klärung möglich war. Es bestand der Verdacht, dass ████ nicht unerheblich durch eigene Fahrlässigkeit zu dem Unfall beitrug. Schon dann, wenn ein Mitverschulden ████ sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten nicht hätte ausschließen lassen, hätte die Strafkammer zu seinen Gunsten die Möglichkeit unterstellen müssen, dass ████ nicht unerheblich durch eigene Nachlässigkeit zu dem schweren Unfall beigetragen hat. Dieses möglicherweise in erheblichem Umfang mitwirkende Verschulden ████ hätte beim Strafmaß zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden müssen. Dass die Strafkammer sich mit der Frage eines etwaigen Mitverschuldens ████ nicht befasst, stellt eine sachlichrechtliche Lücke in ihren Strafzumessungserwägungen dar.
2. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch das übrige Vorbringen der Revision, soweit es sich auf das Strafmaß bezieht, berücksichtigen können. Das gilt besonders für die Meinung, der Firmeninhaber ████ sei zu Unrecht vereidigt worden, weil auch er im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig sei.
| Krumme | Sauer | Bortzler | |||
| Martin | Lang-Hinrichsen |