Revision: Aufhebung wegen bloßer Versuchstat bei Brandstiftung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 129/59
- Datum
- 19.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gebäude ist im Sinne des § 306 Nr. 3 StGB erst dann "in Brand gesetzt", wenn ein Bestandteil so vom Feuer erfaßt ist, daß er ohne Zündstoff selbständig weiterbrennt.
Wenn lediglich ein entzündlicher Zündstoff (z. B. Stroh) brennt, ohne daß Gebäudeteile in Brand geraten sind, liegt nur versuchte Brandstiftung (und gegebenenfalls nur versuchter Versicherungsbetrug) vor.
Wird der rechtliche Gesichtspunkt der Tat (z. B. von vollendet zu versucht) geändert, so sind die Angeklagten hiervon in der Hauptverhandlung zu belehren (§ 265 StPO), da die Änderung prozessuale Rechte berühren kann.
Kann das Revisionsgericht nicht feststellen, wie sich die Angeklagten bei rechtzeitiger Belehrung bzw. geänderter Anklageeinordnung verhalten hätten, ist das Urteil gemäß § 357 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Ein enges Familienverhältnis zwischen Mitangeklagten begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht, weshalb frühere vorprozessuale Angaben der Mitangeklagten verwertet werden können (BGHSt-Rechtsprechung).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 19. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ████████████████, geboren am ████, 2. ███ ███████ Wilhelmine ██, aus ███████, ██ ███, ███,
beide Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ in der Verhandlung, Justizangestellter ████ bei der Verkündung als █████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Eugen ██ wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. Juni 1958, auch zugunsten der Mitangeklagten, Ehefrau Wilhelmine ██, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind Eheleute. Sie bewohnten Anfang 1958 ein Fachwerkhaus, das zum Gesamtgut der zwischen ihnen bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft gehörte. Am 27. Januar 1958 war in dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsversteigerung dieses Grundstücks der Versteigerungstermin durchgeführt worden, der mit dem Meistgebot eines Nachbarn der Angeklagten endete. Der Angeklagte hatte schon früher angedeutet, daß das Haus eher angesteckt werden müsse, als daß es weggehe; so könne man gleichzeitig auch die Versicherungssumme einstecken und die Schulden bezahlen. Er veranlaßte jetzt seine mitangeklagte Ehefrau, nach einem von ihm entworfenen Plan am 3. Februar 1958 in seiner Abwesenheit das Stroh zu entzünden, das auf dem Boden des Speichers als Wärmedämmung in etwa bundstarker Schicht ausgebreitet war. Sie tat das, indem sie eine brennende Zündschnur in das Stroh warf. Dieses fing Feuer, doch wurden durch den Qualm Nachbarn und auf der Straße vorbeigehende Personen auf das Feuer aufmerksam, und von ihnen wurde die Feuerwehr so bald benachrichtigt, daß diese den Brand löschen konnte, da – wie das Landgericht feststellt – die Holzdecke überhaupt nicht in Flammen stand. Der entstandene Schaden beruht im wesentlichen auf Wasserschäden, die durch das Löschen verursacht sind.
Die Strafkammer hat beide Angeklagten der vorsätzlichen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug für schuldig befunden und den Ehemann ██ zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren, seine Ehefrau zu einer solchen von einem Jahr, sowie beide zu Geldstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Mit ihrer Verfahrensrüge dringt sie nicht durch. Mit einer Verletzung der Vorschriften der §§ 251 Abs. 1 Nr. 4 und 254 StPO kann sie hier schon darum nicht begründet werden, weil es sich bei jenen Vorschriften um die Grenzen handelt, innerhalb deren Niederschriften über die Vernehmung von Auskunftspersonen oder Angeklagten verlesen werden dürfen, eine solche Verlesung hier aber nicht stattgefunden hat. Vielmehr hat der Tatrichter seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten aus der Zeugenvernehmung der Polizeibeamten ██ und ██████ des Amtsgerichtsrats Dr. ████ über die Angaben der Ehefrau █████ gewonnen, die sie im Vorverfahren bei ihren polizeilichen und richterlichen Vernehmungen über den Tatbeitrag ihres Ehemannes gemacht hatte. Das durfte er. An der Verwertung dieser Angaben war die Strafkammer auch nicht dadurch gehindert, daß die Ehefrau ███ in der Hauptverhandlung erklärt hatte, sie wolle nicht aussagen, soweit sich die Anklage gegen ihren Ehemann richte. Das zwischen Mitangeklagten bestehende enge Familienband gibt diesen kein „Zeugnisverweigerungsrecht“ (BGHSt 3, 149). Es bestand auch keine Verpflichtung des sie im Vorverfahren vernehmenden Richters, sie „über die Bedeutung ihrer richterlichen Aussage zu belehren“, wie dies die Revision annimmt. Die weitere Behauptung der Revision, die Ehefrau ██████ habe in der Hauptverhandlung erklärt, der Angeklagte Eugen ██ habe von der beabsichtigten Tat nichts gewußt, wird weder durch die Verhandlungsniederschrift noch durch die Urteilsgründe bestätigt. Den dienstlichen Äußerungen der an der Hauptverhandlung beteiligten Mitglieder der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft läßt sich nur entnehmen, daß die Ehefrau ██ auch einmal sinngemäß erklärt haben kann, ihr Ehemann habe mit der Tat nichts zu tun; sie habe alles allein gemacht. Das steht aber nicht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, wonach der Ehemann █████ zwar den Tatplan entworfen hat, diesem Plan entsprechend aber bei der Tatausführung selbst nicht zugegen war.
2. Die Sachrüge führt dagegen wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 306 Nr. 3, 265 StGB zur Aufhebung des Urteils. „In Brand gesetzt“ im Sinne dieser Strafbestimmungen ist ein Gebäude erst, wenn ein Bestandteil so vom Feuer erfaßt ist, daß er ohne Zündstoff selbständig weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist erwiesen, daß nur der „Zündstoff“, das Stroh, „gebrannt“ hat, Teile des Hauses dagegen überhaupt noch nicht Feuer gefangen hatten. Daher konnten die Angeklagten nur wegen versuchter Brandstiftung und wegen versuchten Versicherungsbetruges verurteilt werden. Da der Eröffnungsbeschluß von vollendeter Brandstiftung ausging, mußten die Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 StPO in der Hauptverhandlung hingewiesen werden. Wie sie sich daraufhin eingelassen hätten, insbesondere, ob auch dann noch die Ehefrau █████ bei ihrer Weigerung geblieben wäre, in der Hauptverhandlung etwas über die Beteiligung ihres Ehemannes an dem Tatplan auszusagen, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen. Daher kann der Schuldspruch nicht schon in diesem Rechtszuge geändert, vielmehr muß das Urteil und zwar gemäß § 357 StPO auch zugunsten der Ehefrau █████ mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Bundesrichter Dr. Seibert Rotberg Hoepner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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