Mangelhafte Bestimmung des Mindestschuldumfangs bei fortgesetztem Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 128/78
- Datum
- 30.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat setzt voraus, dass das Gericht den Mindestschuldumfang hinreichend bestimmt, insbesondere Zeitraum, Mindestzahl der Einzeltaten und abgegebene Mengen.
Unbestimmte Zeitangaben wie "Ende 1975 bis Anfang 1976" oder Formulierungen wie "in der Regel" sind zur Festlegung des Mindestschuldumfangs allein nicht hinreichend.
Hörensagen ist zur Konkretisierung der Zahl der Einzeltaten nicht verwertbar; das Gericht darf nur solche Einzelakte zugrunde legen, die auf tragfähigen eigenen Feststellungen beruhen.
Fehlen konkrete Feststellungen zu Mindestmengen, Gesamtmenge oder Verkaufserlös, ist der Mindestschuldumfang nicht festgestellt und die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 4. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schlosser Peter ██ aus ████, dort geboren am ██████████████ 195[REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten erkannt. Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Auf die Verfahrensrüge braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt. Die Revision beanstandet zu Recht, dass es dabei den Mindestschuldumfang nicht hinreichend bestimmt hat. Den Feststellungen lässt sich weder der genaue Tatzeitraum, die sichere Mindestzahl der einzelnen Verkäufe, die abgegebenen Einzelmengen oder die Gesamtmenge des veräußerten Heroins noch die Höhe des Verkaufserlöses oder des vom Angeklagten erzielten Gewinns entnehmen.
a) Die Angabe über den Tatzeitraum „von Ende 1975 bis Anfang 1976“ (UA 2) umfasst, für sich genommen, eine Zeitspanne, die zwischen Wochen und Monaten schwankt. Grenzt man sie mit der Aussage der Zeugin ███████ (UA 3 und 5) „im Winter 1975/76 zumindest während vier Wochen“ der Dauer nach ein, so bleibt doch unklar, welcher Zeitabschnitt gemeint und Gegenstand der Verurteilung ist.
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch die Mindestzahl der Fälle durch den Hinweis auf die Lieferungen am Lokal „Re[REDACTED]“ in Landstuhl und die Übergabe am Taxistand nicht ausreichend festgelegt.
aa) Wie viele Male der Angeklagte Heroin zum Lokal gebracht hat, ist offen. Auf Seite 2 des Urteils ist von „in der Regel“ die Rede, an anderer Stelle (UA 4) nur von „des Öfteren“.
bb) Dass Wolfgang ███ nach der Aussage der Zeugin ███ während vier Wochen „fast jeden Abend“ Heroin vom Angeklagten bezogen haben soll (UA 3), trägt zur Konkretisierung nichts bei. Denn das Landgericht hat von diesen Einzelakten all die der Zahl nach wiederum unbestimmten Fälle ausgeschieden, von denen die Zeugin lediglich durch Hörensagen über Wolfgang ███ erfahren hat (UA 9). Nach ihrer Aussage (UA 4) ist das aber der überwiegende Teil gewesen, denn „in den meisten Fällen“ soll Klein das Heroin beim Angeklagten in Ramstein abgeholt haben. In Übereinstimmung damit hat das Landgericht auch selbst zum Ausdruck gebracht, dass es „in den übrigen überwiegenden Fällen“ am Tatnachweis fehle (UA 9).
c) Dass die abgegebenen Mengen bis auf die 2 g bei der einmaligen Übergabe am Taxistand unbekannt sind, hat das Landgericht zutreffend hervorgehoben (UA 2 und 11). Über den Verkaufserlös und den Gewinn des Angeklagten sagt es nichts.
Wegen der vielen Unklarheiten über den Schuldumfang kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
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