Mitverschulden bei Verkehrstötung: Überholen trotz unklarer Abbiegeabsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 128/63
- Datum
- 17.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer beim Linksabbiegen seiner Absicht nicht durch deutliche, länger anhaltende Handzeichen nach § 11 Abs. 1 StVO Ausdruck verleiht, verletzt damit eine erhebliche Sorgfaltspflicht.
Fährt ein Vorausfahrender über längere Strecken nahe der Fahrbahnmitte, so hat er sich möglichst weit links zur Mitte hin einzuordnen (§ 8 Abs. 3 StVO) und darf nicht unvermittelt schräg nach links abbiegen.
Bei unklarer Verkehrslage und erkennbar unklarer Fahrweise des Vorausfahrenden muss ein Überholender bei hoher Geschwindigkeit äußerste Vorsicht walten lassen und darf nicht mit unverminderter Geschwindigkeit ohne deutliche Warnsignale überholen.
Bei der Strafzumessung ist ein Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen, wenn es nicht so gering ist, dass es gegenüber der Schuld des Täters außer Betracht bleiben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Landau/Pfalz, 16. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Strafenwärter Jakob ███ aus ███████, dort geboren █████████████████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortszler, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 16. Januar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
An einem dienstfreien Sonntagnachmittag im Juli 1962 verrichtete der Angeklagte auf seinem Anwesen verschiedene Arbeiten und trank im Laufe des Tages mindestens drei Liter Haustrunk. Abends wollte er als Untervertreter einer Versicherungsgesellschaft Versicherungsbeiträge einziehen. Kurz nach 19 Uhr brach er auf, um mit seinem Moped von Steinfeld nach Schaidt (Pfalz) zu fahren. Sein Blutalkoholgehalt betrug 2,15 ‰. Kurz vor Schaidt kehrte er um, weil er eine Versicherungsurkunde vergessen hatte. Er fuhr auf der 5,80 m breiten, gerade verlaufenden Landstraße mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 bis 20 km/h nach Steinfeld zurück und wollte in den kurz vor dem Ort von links einmündenden Betonfahrweg, den „Neuen Weg“, einbiegen. Wenigstens 50 m vor der Einmündung fuhr er ständig etwa einen Meter rechts neben der unterbrochenen Mittellinie. Ohne sich noch weiter zur Straßenmitte einzuordnen, seine Geschwindigkeit zu verringern, seine Richtungsänderungsabsicht anzuzeigen, sich umzuschauen oder in den Rückspiegel zu sehen, begann er etwa 12 m vor der Einmündung, schräg über die Straße nach links zu fahren. In diesem Augenblick war der mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h auf seinem Kraftrad nahende Gipser Erwin H. im Begriff, ihn links zu überholen. Er war nur noch etwa 10 m hinter dem Moped und versuchte vergeblich, nach links auszuweichen. Im Bereich der Straßenmitte stießen beide Fahrzeuge zusammen. H. wurde in den Straßengraben geschleudert und tödlich verletzt. Der Angeklagte erlitt leichtere Verletzungen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten, den sie für allein schuldig an dem Unfall angesehen hat, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 1 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie wendet sich besonders dagegen, dass bei der Strafzumessung nicht das nach ihrer Meinung „erhebliche“ Mitverschulden des verunglückten Kraftradfahrers beriicksichtigt worden ist. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Unrecht ist die Strafkammer der Meinung, den Kraftradfahrer treffe kein Mitverschulden an dem Unfall. Allerdings hat der Angeklagte die ihm beim Linksabbiegen obliegenden Sorgfaltspflichten in hohem Maße verletzt. Vor allem hat er es entgegen dem Gebot des § 11 Abs. 1 StVO unterlassen, seine Absicht, nach links abzubiegen, durch deutliche, länger anhaltende Handzeichen anzuzeigen (BGH VRS 15, 462; 22, 446). Dazu war er besonders deshalb verpflichtet, weil er sich nicht möglichst weit links zur Mitte hin einordnete, wie es § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO vorschreibt, sondern schon 50 m vor der einmündenden Straße, also 8 bis 10 Sekunden vorher, in einem Abstand von einem Meter rechts neben dem Mittelstreifen der Fahrbahn langsam dahingefahren war. Obwohl er unter diesen Umständen bedenken musste, dass sein Abbiegevorhaben für ihn folgende Fahrzeugführer nicht deutlich genug erkennbar sein werde, verschaffte er sich, wie das Urteil feststellt, keine Gewissheit darüber, ob er durch die Ausführung seiner Absicht Verkehrsteilnehmer, die ihn überholen wollten,
gefährdete (RGSt 12, 21). Schließlich wollte er auch nicht in einem weiten Bogen in Höhe der Straßeneinmündung nach links abbiegen (§ 8 Abs. 1 Satz StVO), sondern er schickte sich an, schon etwa 12 m vor der Einmündung (BGHSt 12, 162), gerade nach links hinüberzufahren. Dennoch musste der Kraftradfahrer bei der unklaren Fahrweise des Angeklagten damit rechnen, dass dieser in die von links einmündende Seitenstraße einbiegen werde. Denn er konnte schon von weitem sehen, dass der Mopedfahrer auf einer Strecke von 50 m langsam und im Verhältnis zur Breite seiner Fahrbahn (2,90 m) ziemlich nahe der Mittellinie fuhr. Dass er nicht unmittelbar an der Straßenmitte fuhr, schloss diese nach dem übrigen Fahrverhalten des Vorausfahrenden naheliegende Möglichkeit nicht aus, weil das Gesetz dies nicht unbedingt vorschreibt (vgl. VRS 22, 131). In dieser ländlichen, verkehrsarmen Gegend auf der Landstraße zwischen Steinfeld und Schaidt ist zudem verkehrswidriges Verhalten Einheimischer, besonders beim Linksabbiegen, erfahrungsgemäß häufig. Hier musste der verunglückte Kraftradfahrer die Verkehrslage mithin als unklar ansehen. Er durfte sich daher nicht unbedingt darauf verlassen, dass der Angeklagte geradeaus weiterfahren oder, wenn er nach links abbiegen wollte, dies vorschriftsmäßig tun oder ihn wenigstens erst vorbeilassen werde. Bei seiner hohen Geschwindigkeit musste er überdies damit rechnen, dass der Mopedfahrer durch sein Überholen überrascht werden könnte (BGH VRS 22, 131). Deshalb musste er äußerste Vorsicht walten lassen. Keinesfalls durfte er versuchen, den Angeklagten, ohne sein Herannahen durch Warnsignale deutlich kundzutun, mit unverminderter Geschwindigkeit von 80 km/h links zu überholen. Das Mitverschulden des
Verunglückten H. ist hiernach jedenfalls nicht so gering, dass es gegenüber der Schuld des Angeklagten nicht in Betracht fallen könnte.
Nach alledem muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an die Strafkammer zurückverwiesen werden.
Senatspräsident Dr. Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
| Krumme | Weber | ||
| Bortzler | Dr. |