Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 128/62
- Datum
- 15.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines kinderpsychologischen Sachverständigen ist nicht grundsätzlich erforderlich; sie setzt konkrete Anhaltspunkte für geistige oder charakterliche Auffälligkeiten oder sonstige entscheidungserhebliche Umstände voraus.
Allein die Tatsache, dass Belastungszeugen Kinder sind, begründet keinen zwingenden Anspruch auf sachverständige Begutachtung ihrer Glaubwürdigkeit; eine Jugendkammer darf eigene, aus der Vernehmung gewonnene Eindrücke verwerten.
Geringfügige Änderungen oder Berichtigungen früherer polizeilicher Angaben kindlicher Zeugen entkräften deren spätere, in sich stimmige und mit früheren Aussagen im Wesentlichen übereinstimmende Hauptverhandlungsaussage nicht automatisch.
Küsse unter Verwendung der Zunge können als unzüchtige Handlungen angesehen werden; der Gebrauch der Zunge beim Küssen kann als Ausdruck wollüstiger Absicht gewertet werden und damit tatbestandlich erheblich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 15. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Rudolf Leopold H., geboren am ███ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 15. Dezember 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 16. Dezember 1961 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Er greift das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen an. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Hauptsächlich wirft der Angeklagte der Strafkammer vor, sie habe deshalb ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie keinen kinderpsychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der in der Hauptverhandlung als Zeuginnen vernommenen fünf Mädchen gehört hat. Die Strafkammer hat davon abgesehen, weil, wie sie am Ende ihrer Beweiswürdigung zum Ausdruck bringt, keine Umstände hervorgetreten seien, die die Anhörung eines solchen Sachverständigen notwendig erscheinen ließen. Das Alter der Mädchen, an denen sich der Angeklagte den Feststellungen des Landgerichts zufolge unzüchtig vergangen hat, lag zwischen 7 und 11 Jahren. Sie schilderten, wie die Strafkammer darlegt, die Erlebnisse mit dem Angeklagten „in ihrer kindlichen Ausdrucksweise sehr anschaulich, bis ins einzelne gehend, ohne Übertreibung und außerordentlich sicher“. Ihre klare und in überzeugender Weise wiedergegebene Sachdarstellung sei von den früheren, im Laufe des Ermittlungsverfahrens vor der Polizei gemachten Aussagen „nicht im geringsten“ abgewichen. Das zeige auch, dass ihre Angaben nicht frei erfunden seien. Dafür fehle es den Kindern nach dem persönlichen Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung gemacht hätten, an der erforderlichen Phantasie und Intelligenz. Sie seien ordentlich und gut erzogen, so dass gegen ihre Wahrheitsliebe keine Bedenken bestünden. Ihre Wahrheitsliebe und den Mangel übermäßiger Phantasie hätten auch die vernommenen erwachsenen Zeugen – je ein Elternteil für jedes Kind – bekundet. Überdies könne selbst der Angeklagte nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder vorbringen. Es spreche auch nicht dagegen, dass sie den genauen Zeitpunkt der an ihnen begangenen unsittlichen Handlungen des Angeklagten nicht hätten angeben können. Schließlich hält die Strafkammer den Einwand des Angeklagten für widerlegt, die Kinder hätten sich untereinander abgesprochen oder seien von ihren Eltern „instruiert“ worden.
Wie diese Darlegungen zeigen, traten bei keinem der fünf Mädchen besondere geistige oder charakterliche Auffälligkeiten zutage, die die Strafkammer zur Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Kinder hätten veranlassen müssen. Sie durfte sich vielmehr, zumal als Jugendkammer, die hierfür erforderliche Sachkunde zutrauen. Die Tatsache allein, dass die den Angeklagten belastenden Zeuginnen Kinder waren, machte im Gegensatz zur Meinung der Revision die Vernehmung eines solchen Sachverständigen nicht erforderlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, „die Kinder“ hätten „bereits während der polizeilichen Ermittlungen ihre Aussagen teilweise gewechselt“, ist weder in dieser Allgemeinheit noch dem Inhalt nach ganz richtig. Wie nämlich die Ermittlungsakten ergeben, ist jedes der Mädchen nur einmal polizeilich vernommen worden. Die dabei protokollierten Angaben der Kinder sind in sich widerspruchsfrei. Lediglich Karola Laumen erklärte, wie die Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung ergibt: „Es stimmt, dass ich zuerst, als ich alles erzählt habe, sagte, dass ich auch bei Opa auf dem Schoß gesessen habe, und zwar mit dem Gesicht zu ihm und die Beine hatte ich so auseinander. Das stimmt nicht. Wir haben nur gestanden. Ich habe nicht auf seinem Schoß gesessen.“
Diese von Karola zunächst mündlich gegenüber der sie vernehmenden Beamtin gemachten Angaben hat sie alsbald, als ihre Aussage schriftlich festgehalten wurde, berichtigt. Deshalb brauchte sich die Strafkammer nicht veranlasst zu sehen, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Kindes zu hören. Das gilt auch von der Tatsache, dass die geistige Entwicklung dieses Kindes, das wegen früherer Kinderlähmung ein Jahr später eingeschult werden musste, nicht ganz, wie ihre Mutter vor der Polizei bekundet hatte, ihrem Alter entsprach, da sie in ihrem Wesen sehr offen und leichtgläubig und für ihr Alter noch sehr naiv ist.
2. In sachlich-rechtlicher Beziehung beanstandet der Beschwerdeführer die Annahme der Strafkammer, auch das von ihr in den Fällen Karola ██ und Sigrid ████ festgestellte Verhalten des Angeklagten sei unzüchtig gewesen. Das Mädchen ██ küsste er, wie die Strafkammer für erwiesen hält, zweimal, indem er seine Zunge in den Mund des Kindes steckte und darin hin- und herbewegte. Mit Recht hat die Strafkammer in dieser Art des Zungenkusses eine unzüchtige Handlung gesehen.
Die 7-jährige Sigrid ███, die der Angeklagte den Feststellungen des Landgerichts zufolge an sich hochklettern und einen Purzelbaum schlagen ließ, küsste er mehrfach auf den Mund, „wobei er mit seiner Zunge von außen am Mund des Kindes vorbeistrich, was das Kind als außerordentlich unangenehm empfand“. Auch diese Küsse des Angeklagten bezeichnet die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung als „Zungenküsse“. Sie ist der Überzeugung, dass auch sie einer wollüstigen Absicht entsprochen seien. Diese tatrichterliche Überzeugung hält sich noch im Rahmen der Lebenserfahrung. Denn dass der Angeklagte sich beim Küssen des Kindes seiner Zunge bediente, durfte die Strafkammer als Ausdruck wollüstiger Absicht werten.
Der Einwand der Revision, dem Angeklagten habe in den Fällen ██ und ████ das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, weil er beide Mädchen nur „flüchtig“ geküsst habe, muss an den bereits dargelegten Feststellungen über die Art der Küsse scheitern.
3. Offensichtlich unbegründet sind die Angriffe der Revision gegen das Strafmaß.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |