Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen unterlassener Nachbildung (§55 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 12/85
Datum
07.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster ein. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht rechtskräftige frühere Einzelstrafen nicht zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB berücksichtigt hatte. Die Sache wurde zur Neuformung der Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die neue Gesamtstrafe darf das Verbot der Verschlechterstellung beachten (höchstens 1 Jahr 9 Monate).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach §55 StGB sind rechtskräftige frühere Einzelstrafen zu berücksichtigen, wenn sie zeitlich vor der neu verhängten Strafe liegen.

2

Unterbleibt die Berücksichtigung solcher rechtskräftigen Strafen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe darf den Verurteilten nicht verschlechtern; die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe ist durch das Verbot der Schlechterstellung begrenzt.

4

Der Senat kann die Revision insoweit stattgeben und die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an die zurückverwiesene Instanz übertragen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 8. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 12/85 in der Strafsache gegen ██ aus ████, dort geboren Daniel am █ 1954, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Daniel ████████ wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. August 1984, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ████████ ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Oktober 1983 wegen Diebstahls in vier Fällen, wegen versuchten Diebstahls, wegen Betrugs, wegen versuchten Betrugs und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.

Auf seine Revision hat der Senat durch Beschluss vom 22. März 1984 (4 StR 131/84) den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstelle von zwei Diebstählen, des versuchten Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit jeweils 15. Oktober 1982) wegen (fortgesetzten) Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde; er hat ferner den Ausspruch über diese vier Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Soweit

sich die Revision gegen zwei weitere im August und am 10. September 1982 begangene Diebstähle, den Betrug und den versuchten Betrug gerichtet hat, wurde das Rechtsmittel als unbegründet verworfen.

Die vom Landgericht für diese vier Taten verhängten Einzelstrafen von zweimal zehn Monaten und zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe sind daher rechtskräftig geworden.

Das Landgericht hat nunmehr wegen des am 15. Oktober 1982 begangenen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt und mit den vier rechtskräftigen Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten gebildet. Hiergegen wendet sich erneut die Revision des Angeklagten.

Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat es zu Unrecht unterlassen, mit früheren rechtskräftigen Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe (§ 55 StGB) zu bilden.

II.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. September 1982 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt worden. Am 6. Oktober 1982 hat das Amtsgericht Unna ihn wegen einer am 11. August 1982 begangenen Straftat zu einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,– DM verurteilt. Außerdem ist er am 22. Oktober 1982 vom Amtsgericht Iserlohn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden; Tatzeit war der 21. Januar 1982.

In der Berufungsinstanz hat das Landgericht Hagen die beiden Geld-

strafen und die Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zusammengefasst. Dieses Urteil ist rechtskräftig, die Freiheitsstrafe nicht verbüßt (UA 10).

Da auch die rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Oktober 1983 wegen Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs und versuchten Betrugs (zweimal zehn Monate und zweimal sechs Monate) für Taten ausgesprochen wurden, die im August 1982 und also zeitlich vor dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. September 1982, am 10. September 1982, begangen wurden, waren sie mit den Geldstrafen des Amtsgerichts Dortmund und des Amtsgerichts Unna sowie – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA 15) – mit der Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Iserlohn gesamtstrafenfähig. Die vom Landgericht Münster im Urteil vom 8. August 1984 festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr drei Monaten für den am 15. Oktober 1982 begangenen Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis durfte dagegen als Einzelstrafe bestehen bleiben. Die Sache war daher zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe im dargelegten Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die neu zu bildende Gesamtstrafe darf wegen des Verbots der Schlechterstellung ein Jahr neun Monate nicht übersteigen.

SalgerRußMeyer-Goßner
KnoblichGoydke