Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zusammenfassung mehrerer Computerbetrugsakte führt zu Tenoränderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 127/98
Datum
26.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das ihn u.a. wegen Mordes, Raub mit Todesfolge und mehrfachen Computerbetrugs verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass lediglich sechs Fälle des Computerbetrugs (vier vollendet, zwei versucht) vorliegen und passte einzelne Einzelstrafen an; die übrige Revision wurde verworfen. Der Senat erachtete zeitlich ineinander übergehende Tathandlungen mit einheitlichem Willensentschluss als rechtliche Einheit; §265 StPO stand der Änderung nicht entgegen. Zur Klarstellung wurde die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe nach §54 Abs.1 StGB bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeitlich und sachlich ineinander übergehende Tathandlungen, die denselben einheitlichen Willensentschluss und dasselbe verfolgte Ziel aufweisen, können als eine einheitliche Tat i.S.v. § 52 StGB zu werten sein.

2

Ergeben sich bei rechtlicher Würdigung weniger verwirklichte Einzeltaten als ursprünglich festgestellt, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; dem steht § 265 StPO nicht entgegen, soweit die Verteidigung hierdurch nicht in nicht zumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

3

Die Änderung des Schuldspruchs kann den Wegfall bereits verhängter Einzelstrafen zur Folge haben, ohne dass dadurch notwendigerweise der Gesamtstrafenausspruch berührt wird.

4

Zur Klarstellung des Strafausspruchs ist anzugeben, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB zu verstehen ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 127/98 vom 26. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom [REDACTED::<2>] Juli 1997 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, wegen versuchter Erpressung, wegen Computerbetruges in vier Fällen und wegen versuchten Computerbetruges in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen versuchter Erpressung und wegen Computerbetruges in 10 Fällen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe“ verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Sachbeschwerde führt zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen des Schuldspruchs und zur Klarstellung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet lediglich die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der vom Angeklagten begangenen Delikte des in einigen der Fälle nur versuchten Computerbetruges.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

*„Entgegen der Formulierung des Tenors (10 Einzelakte) sind bei rechtlicher Würdigung lediglich sechs Fälle des Computerbetruges verwirklicht, wovon es sich in zwei Fällen um Versuchstatbestände handelt. Soweit die Strafkammer am 26.10.1996 um 16.19 Uhr von drei Fällen, am 28.10.1996 um 10.56 Uhr von zwei Fällen und am 29.10.1996 um 15.09 Uhr von zwei weiteren Fällen der Tatbestandsverwirklichung ausgeht, ist jedoch jeweils nur eine Tathandlung zu sehen. Die Einzelakte der Tatbestandsverwirklichung beruhen hier nicht nur auf dem dazu einzigen Willensentschluss des Angeklagten, sondern die Tathandlungen der versuchten Geldabhebungen, die als Durchgangsstation in der Vollendung oder dem beendeten Versuch münden, gehen zeitlich derart ineinander über, dass das verfolgte Ziel, nämlich ‚unberechtigt Geld zu Lasten der beiden Konten der Geschädigten abzuheben‘ (UA S. 8), diese Akte als eine Tat im Rechtssinne darstellt (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Einheitlicher 1). Dies muss jedenfalls insoweit gelten, als zu einem exakt festgestellten Zeitpunkt jeweils eine bestimmte Bank-Kundenkarte der Geschädigten benutzt wurde.

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der – insoweit geständige – Angeklagte ohnehin nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt im Strafausspruch zum Wegfall der für die Fälle 1, 2, 6 und 8 des Computerbetruges verhängten Einzelgeldstrafen von 30 und 60 Tagessätzen sowie Einzelfreiheitsstrafen von fünf und acht Monaten. Der Gesamtstrafenausspruch wird hierdurch nicht berührt.“*

Dem tritt der Senat bei.

Zur Klarstellung hat der Senat ferner den Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB) verurteilt ist.

KuckeinMeyer-GoßnerErnemann
AthingSolin-Stojanovic