Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Begründung zur Nicht-Berücksichtigung früherer Jugendstrafe (§31 Abs.2 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 127/90
- Datum
- 29.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nicht vollständig verbüßte Jugendstrafen sind nach § 31 Abs. 2 JGG in eine neu verhängte Jugendstrafe einzubeziehen oder die Nichtberücksichtigung ist vom Tatgericht ausdrücklich und nachvollziehbar zu begründen.
Unterbleibt die darstellende Begründung für die Nichtberücksichtigung einer früheren Jugendstrafe, ist der Strafausspruch insoweit rechtsfehlerhaft und aufzuheben.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere zuständige Jugendkammer zurückzuverweisen.
Eine allgemeine Sachrüge begründet keine erfolgreiche Nachprüfung, wenn keine konkretisierten, rügefähigen Rechtsmängel substantiiert vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 12. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 127/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Blerim D. ███ aus K[REDACTED] (Jugoslawien), geboren am ██████ 1969, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die nicht vollständig verbüßte Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. Juli 1988 (19 Js 11220/87) nicht gemäß § 31 Abs. 2 JGG in die neu verhängte Jugendstrafe miteinbezogen wurde. Deshalb kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver- 3. worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen allgemeinen Sachrüge im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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