Abgrenzung §315/§316 StGB bei Beschädigung benutzter Fahrzeuge; Revision teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 127/71
- Datum
- 18.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gefährdung im Sinne der §§ 315 ff. StGB setzt die Gefährdung der Allgemeinheit oder fremder Rechtsgüter voraus; die bloße Beschädigung des vom Täter benutzten Fahrzeugs reicht hierfür nicht aus.
Wer ein Kraftfahrzeug in absoluter Fahruntüchtigkeit führt (z. B. bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,5 ‰), erfüllt den Tatbestand des § 316 StGB.
Die Pflicht zum Verbleib am Unfallort (§ 142 StGB) kann auch dann bestehen, wenn nur das vom Täter benutzte Fahrzeug erheblich beschädigt ist, sofern die Umstände das Eintreffen Dritter oder der Polizei erwarten lassen.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich aus ändern, auch ohne vorherigen Hinweis nach § 265 StPO, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders hätte verteidigen können.
Die Neufassung des § 243 StGB enthält Regelbeispiele für einen schweren Fall des Diebstahls; in der Urteilsformel ist dies sprachlich zu berücksichtigen (‚Diebstahl in schweren Fällen‘).
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 3. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 127/71 AS, F.44
in der Strafsache gegen den Stahlbauschlosser Kurt ██, geboren am █ 1939 in ██, Kreis ██████████, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hirxthal Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 3. November 1970 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei schweren Fällen, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen Verkehrsunfallflucht in zwei Fällen verurteilt wird,
Gründe
2. im Strafausspruch in den beiden Fällen der Verurteilung wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in zwei Fällen und wegen Verkehrsunfallflucht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auf eine Sperrfrist von fünf Jahren gemäß § 42 m StGB erkannt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in zwei Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des § 315 Abs. 1 StGB darin gesehen, dass der Angeklagte mit den von ihm unerlaubt benutzten Fahrzeugen jeweils von der Fahrbahn abgekommen ist und die Wagen dabei erheblich beschädigt hat.
Allein die Gefährdung des vom Täter benutzten Fahrzeugs erfüllt die Voraussetzungen der Verkehrsgefährdung selbst dann nicht, wenn das Fahrzeug in fremdem Eigentum steht oder gestohlen war (BGHSt 11, 148 für § 315 a StGB a. F.). Daran hat sich durch die Neufassung der §§ 315 StGB ff. durch das 2. StVSichG v. 26.11.1964 nichts geändert (vgl. u. a. Cramer, Straßenverkehrsrecht 1971, § 315 c StGB Rdn. 58 unter Anführung der zustimmenden Rspr. der OLG; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 1971, § 315 Anm. 3; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht 1971, § 315 StGB Rdn. 18). Nach wie vor beruhen die §§ 315 StGB ff. auf der Unterscheidung zwischen Mittel und Objekt der Gefährdung, wie sich besonders deutlich aus § 315 b Abs. 1 Nr. 1 StGB ergibt (vgl. OLG Stuttgart VRS 32, 43, 44). So wird das benutzte Fahrzeug als notwendiges Mittel zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung von dem Strafzweck des § 315 c StGB nicht mitumfasst, der vor allem die Sicherung des Straßenverkehrs und damit der Allgemeinheit zum Inhalt hat (BGHSt 11, 148, 150; vgl. auch BGHSt 23, 261, 263).
Stattdessen hat der Angeklagte jeweils fahrlässig den Tatbestand des § 316 StGB verwirklicht, da er ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er bei einer Blutalkoholkonzen-
tration von jeweils mindestens 1,5 ‰ absolut fahruntüchtig war. Die sonach gebotene teilweise Änderung des Schuldspruchs kann der Senat trotz des fehlenden Hinweises nach § 265 StPO von sich aus vornehmen. Es ist auszuschließen, dass sich der geständige Angeklagte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht anders hätte verteidigen können.
2. Gegen die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht in zwei Fällen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte unterlag nach beiden Verkehrsunfällen der Wartepflicht des § 142 StGB, obwohl jeweils nur das von ihm unerlaubt benutzte Fahrzeug (nicht unerheblich) beschädigt worden war (BGHSt 9, 267, 269; BGH VRS 10, 220 = GA 1956, 120). Die Wartepflicht besteht auch nachts auf dunkler Landstraße, sofern mit dem Eintreffen von Verkehrsteilnehmern oder Polizeibeamten zu rechnen ist, die zu Feststellungen über die Unfallbeteiligung bereit sind (BGH GA 1957, 243). Dass mit solchen Personen zu rechnen war, konnte angesichts der Nähe von Ortschaften und des äußeren Bildes, das die Unfallstelle bot, nicht zweifelhaft sein. Dabei kann hier dahinstehen, wie lange der Angeklagte am Unfallort hätte warten müssen, da er sich, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, jeweils sogleich entfernt hat. Auch die innere Tatseite hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei für gegeben erachtet. Seine Pflichten am Unfallort waren dem Angeklagten zudem durch die vorangegangenen einschlägigen Bestrafungen bekannt. Unter diesen Umständen war für die Annahme eines Tatbestands- oder Verbotsirrtums entgegen der Auffassung der Revision kein Raum.
3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat ersetzt jedoch in der Urteilsformel die Bezeichnung des „schweren“ Diebstahls in zwei Fällen durch die Worte „Diebstahls in zwei schweren Fällen“. Dies erachtet er für geboten, weil die Neufassung des § 243 StGB nicht mehr Merkmale eines qualifizierten Tatbestandes, sondern nur noch Regelbeispiele für die Annahme eines allein die Strafzumessung betreffenden schweren Falles des Diebstahls enthält.
4. Wegen der Änderung des Schuldspruchs können die beiden Einzelstrafen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und damit die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Davon werden die rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen in den übrigen Fällen nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass eine zutreffende rechtliche Beurteilung der beiden Fälle zu einer milderen Bestrafung in den übrigen geführt hätte. Mit der
Gesamtstrafe entfällt auch die Festsetzung einer Sperrfrist gemäß § 42 m StGB (§ 76 Abs. 2 StGB), obwohl insoweit ein Rechtsfehler nicht ersichtlich ist.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Börtzler | Hirxthal |