Treffer
BGH Urteil

BGH zur Untreue durch fingierte Mensarechnung und Einzahlung staatlicher Mittel auf Privatkonto

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 127/56
Datum
11.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch eines Angeklagten im Fall fingierter Mensarechnungen zur Erlangung von Studienbeihilfemitteln sowie den Strafausspruch im Fall der Einzahlung amtlicher Gelder auf ein Privatkonto. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht die innere Tatseite der Untreue/Unterschlagung beim Angeklagten, der Gelder auf sein privates Bankkonto einzahlte, ohne ausreichende Feststellungen verneint habe. Insbesondere hätten Deckung und Verfügbarkeit zur jederzeitigen Rückführung sowie das Schicksal der Gelder aufgeklärt werden müssen; zudem sei die Einzahlung Teil derselben Tat i.S.d. § 264 StPO und rechtlich zu würdigen. Aufhebung und Zurückverweisung erfolgen im genannten Umfang; die Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensnachteil kann bereits in einer wirtschaftlichen Gefährdung liegen, wenn öffentliche Mittel durch eine zweckwidrige Auszahlung der staatlichen Kontrolle entzogen und Rückführungsansprüche nicht hinreichend gesichert werden.

2

Zahlt ein Amtsträger öffentliche Gelder auf ein privates Konto ein und erlangt dadurch alleinige Verfügungsgewalt, bedarf die Verneinung des Vorsatzes zu Untreue/Unterschlagung tragfähiger Feststellungen, insbesondere zur jederzeitigen Rückzahlungsfähigkeit und zur tatsächlichen Verwendung der Mittel.

3

Der Umstand, dass der Täter öffentliche Gelder später dem vorgesehenen Zweck zuführen will, schließt eine (auch nur vorläufige) Zueignung von Geld nicht zwingend aus; bei Geld kann bereits der Gebrauch den wirtschaftlichen Wert entziehen.

4

Ein Irrtum über eine (angeblich) gebilligte Übertragung von Haushaltsmitteln in das nächste Haushaltsjahr beseitigt nicht ohne Weiteres das Bewusstsein einer bereits eingetretenen Vermögensgefährdung.

5

Handlungen, die Teil eines einheitlichen Geschehens sind, gehören zur „Tat“ im Sinne des § 264 StPO und sind im Urteil auch unter weiteren naheliegenden rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Unterschlagung) zu würdigen, selbst wenn die Anklage sie anders eingeordnet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 7. Oktober 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Regierungsamtmann Walter ████ ███ dort geboren am █████ 1903,

2.) den ehemaligen Verwaltungsangestellten Alfons ██ aus ██, geboren █████████████ in █████████ wegen Untreue u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 7. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,

im Falle III (Abhebung von Studienbeihilfen durch fingierte Rechnungen der Mensa), soweit der Angeklagte 1. freigesprochen worden ist,

im Falle IV bei beiden Angeklagten (Verurteilung wegen Einzahlung amtlicher Gelder auf Privatkonto), im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich jedes Angeklagten.

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Jeder von ihnen hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft:

1.) Sie bekämpft aus sachlich-rechtlichen Gründen den Freispruch der beiden Angeklagten im Falle III des landgerichtlichen Urteils.

a.) Den Feststellungen der Strafkammer zufolge hatte das nordrhein-westfälische Kultusministerium aus überschüssigen Haushaltsmitteln 2.993,50 DM dem Haushalt der Musikakademie in ██████ Ende des Wintersemesters 1951/52 für die Gewährung von Studienbeihilfen noch für ███ abgelaufene Semester bei der Regierungshauptkasse in ██████ zugeteilt. Um diesen Betrag von dort zu erhalten, veranlassten die Angeklagten, und zwar ████████ als Verwaltungsleiter und █████████ als Angestellter der Akademie, die Pächterin der Studentenmensa, eine angeblich noch zu begleichende Rechnung in Höhe jener Summe zu fertigen, welche auf die in Wirklichkeit nicht geschehene Ausgabe verbilligter Abendessen an Studenten während des verflossenen Wintersemesters lautete. ████████ versah, wie es ihm auch sonst vor der Bezahlung wahrer, auf die Akademie als Schuldnerin ausgestellter Rechnungen oblag, die fingierte Rechnung in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit mit dem Vermerk ihrer „sachlichen Richtigkeit“. █████████ unterzeichnete im Rahmen, aber unter Missbrauch seiner ihm auch sonst eingeräumten Befugnis eine an die Regierungshauptkasse gerichtete Auszahlungsanordnung, die von ████████ der Rechnung beigefügt war. So erreichten die Angeklagten, wie beabsichtigt, dass die Regierungshauptkasse 2.993,50 DM der Mensapächterin auszahlte. Von ihr ließ sich █████, was ████████ nicht wusste, den Betrag aushändigen, verwahrte ihn zunächst in der Akademie und zahlte dann einen Teil auf sein Gehaltskonto bei der Rheinisch-Westfälischen Bank in ██████ ein.

b.) Das Vorbringen der Angeklagten, der ganze Betrag sei später für die Mensa oder für sonstige Studienzwecke verwendet worden, hat die Strafkammer für nicht sicher widerlegt gehalten. Sie sieht zwar einen Vermögensnachteil des Staates in der Gefährdung des Geldbetrages, der er so lange ausgesetzt gewesen sei, als er nicht dem vom Ministerium vorgesehenen Zweck zugeflossen war. Sie verneint jedoch bei beiden Angeklagten die innere Tatseite der nach ihrer Meinung verwirklichten höheren Tatbestände des Betrugs und der Untreue, weil der Beweggrund der Tat darin gelegen habe, die Haushaltsmittel in das nächste Rechnungsjahr hinüber zu retten. Dabei hält es die Strafkammer für möglich, dass ████████ davon ausging, das Geld befinde sich bei der Mensapächterin „als einer vertrauenswürdigen Person in sicherer Obhut“ und deshalb sei die Aussicht auf künftige Leistung gesichert.

Dem Angeklagten █████ hält sie die bei ihm möglicherweise bestehende Überzeugung zugute, „dass das Geld bei ihm gesichert sei und später seinem Zweck zugeführt werden würde“. Außerdem sei bei beiden nicht zu widerlegen, geglaubt zu haben, das Ministerium sei wegen der späten Zuteilung des Geldes mit seiner Verwendung erst im nächsten Haushaltsjahr einverstanden; damit entfalle bei beiden „das Bewusstsein der Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils oder der Zufügung eines Nachteils“.

c.) Dass bei diesem Beweisergebnis die Strafkammer sich sowohl bei █████ wie bei ████████ gehindert sah, den inneren Tatbestand des Betrugs zu bejahen, lässt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Dies tut die Revision der Staatsanwaltschaft auch nicht. Sie wendet sich nur dagegen, dass die Strafkammer es, ebenfalls aus vermeintlichem Mangel am inneren Tatbestand, abgelehnt hat, die Angeklagten wegen Untreue zu verurteilen. Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben, soweit er sich gegen die Freisprechung des Angeklagten █████ richtet.

2.) Die Strafkammer nimmt mit zutreffender Begründung an, dass der Staat eine wirtschaftliche Gefahr erlitt, als die Verwendung des Geldes mit der Auszahlung an die Pächterin der Mensa seiner Kontrolle entzogen und sein Anspruch auf künftige Leistung in Höhe der gewählten Form gefährdet war, zumal keine hinreichende Sicherung dafür bestand, dass in Gegenleistung auch erbracht werden konnte. Dieser Vermögensnachteil wurde, wie die Strafkammer ebenfalls mit Recht ausführt, durch die Weitergabe des Geldes von der Pächterin an den Angeklagten █████ verstärkt, weil er einen großen Teil davon auf sein privates Bankkonto einzahlte und damit gegenüber der Bank die alleinige Verfügungsgewalt darüber erlangte. Mit Rücksicht darauf, dass █████, wie festgestellt, diese auch für die Beurteilung der inneren Tatseite bedeutsamen Umstände kannte, ferner in Verwaltungs- und Geldgeschäften erfahren war, hätte die Strafkammer bei ihm den inneren Tatbestand nicht ohne weiteres mit der Erwägung verneinen dürfen, er möge geglaubt haben, das Geld sei „bei ihm gesichert“. Insoweit hätte es nahe gelegen zu prüfen, ob diesem Angeklagten auf seinem Konto jeweils genügend Geldmittel zur Verfügung standen, mit denen er den Anspruch des Staates in Höhe des auf das Konto eingezahlten Teils jederzeit sofort hätte erfüllen können. Außerdem lässt das Urteil jede Feststellung darüber vermissen, welches Schicksal der Teil des Geldes bis zu seiner endgültigen Verwendung für Studienbeihilfen hatte, den █████ auf sein Konto einzahlte. Diese Mängel in den Feststellungen, die für die richtige Beurteilung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären, sind sachlich-rechtliche Fehler des Urteils, die insoweit zu seiner Aufhebung führen müssen.

In der Meinung des Angeklagten █████, das Ministerium sei mit einer Übertragung der Geldmittel ins nächste Haushaltsjahr einverstanden, hat die Strafkammer zu Unrecht ein Hindernis für das Bewusstsein des Angeklagten gesehen, dass er durch sein Verhalten das Vermögen des Staates gefährde. Ebensowenig wie ein solches Einverständnis an sich die bereits eingetretene Vermögensgefährdung des Staates ausschalten könnte, vermochte der Glaube des Angeklagten an ein derartiges Einverständnis das etwaige Bewusstsein der Vermögensgefährdung zu rechtfertigen.

Bei der Prüfung des Betrugs- und Untreuetatbestandes hat die Strafkammer mit Recht auch die Tatsache in den Kreis ihrer Betrachtung gezogen, dass █████ „einen großen Teil des Geldes auf sein Privatkonto bei der Rheinisch-Westfälischen Bank einzahlte“ (UA 17). An anderer Stelle ihres Urteils (UA S. 20) führt sie dagegen aus, sie habe nicht darüber zu entscheiden, ob █████ dadurch eine Amtsunterschlagung oder eine Untreue begangen habe, dass er „einen Teil des Geldes auf sein Gehaltskonto bei der Rheinisch-Westfälischen Bank eingezahlt hat“. Denn diese Handlung sei nicht Gegenstand der Anklage, vielmehr erstrecke sich der auf Amtsunterschlagung lautende und aus der Einzahlung amtlicher Gelder auf sein Privatkonto hergeleitete Vorwurf der Anklage nur auf sein Konto bei der Kreissparkasse.

Diese Ausführungen sind insofern unverständlich und an sich nicht widerspruchsfrei, als die Strafkammer allerdings nur bei der Prüfung des Eintritts eines Vermögensschadens gerade die Tatsache der Einzahlung eines Teils des Geldes auf das Privatkonto bei der Bank ausdrücklich berücksichtigt hat. Sie durfte das, ja musste es. Ebensowenig aber hätte sie sich daran gehindert sehen dürfen, jene Tatsache auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Unterschlagung zu würdigen. Denn die Einzahlung des Geldes auf das Bankkonto war ein Teil des einheitlichen Geschehens, das die Anklage █████ zur Last legte, gehörte also zur Tat im Sinne des § 264 StPO. Die unterbliebene Würdigung jener Tatsache wird die Strafkammer nachzuholen haben.

Der Umstand, dass █████ das Geld nicht endgültig für sich behalten wollte, schließt es nicht aus, dass er es, wenn auch nur vorläufig, sich zueignete mit Zueignungswillen. Das Wesen der Zueignung liegt darin, dass der Täter eine Sache dem eigenen Vermögen einverleibt. Ja, wenn es sich um Geld handelt, ist es möglich, auch wenn der Täter bereit ist, es später wieder zu ersetzen. Denn in der Eigenart des Geldes liegt es begründet, dass schon durch seinen Gebrauch dem Eigentümer der wirtschaftliche Wert entzogen werden kann (RG in HRR 1937 Nr. 533).

Die Absicht der Angeklagten, das Geld später dem eigentlichen Zweck zuzuführen, steht deshalb nicht unter allen Umständen dem Vorwurf der inzwischen verwirklichten Zueignung entgegen. Anders könnte es liegen, wenn der Täter einen gleich hohen eigenen Geldbetrag zur jederzeitigen Verfügung bereit hält, mit dem er den einem anderen entzogenen Vermögensnachteil wieder ersetzen kann (RG in HRR 1940, 257).

II. Revision des Angeklagten █████

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten █████ ist offensichtlich unbegründet.

III. Revision des Angeklagten ████████

1.) Gegen seine Verurteilung im Falle IV des landgerichtlichen Urteils (bewusstes Geschehenlassen der fortgesetzten Untreue █████████) wendet er sich mit verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Angriffen. Sie sind sämtlich unbegründet.

a.) Bei Prüfung der rechtlichen Stellung der Akademie kommt die Strafkammer auf Grund der Akademiesatzung und der Bekundungen verschiedener Zeugen zu dem Ergebnis, dass ihr nicht die Eigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern die einer staatlichen Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.

Zwar seien der Akademie, bevor die ehemalige Provinz Westfalen und das ehemalige Land Lippe in das Bundesland Nordrhein-Westfalen eingegliedert wurden, die Rechte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verliehen worden. Diese Stellung habe sich jedoch später geändert, seit das Land Nordrhein-Westfalen die Akademie, wie die Bekundungen ergeben, als „Landeseigene Einrichtung“ in die Satzung aufgenommen habe. Wegen dieser Veränderung der öffentlichen Verhältnisse sei die Satzung neu gefasst worden.

Die Revision macht geltend, zur Beurteilung der Rechtsstellung der Akademie hätte die Strafkammer das Gutachten eines juristischen Sachverständigen einholen müssen. Dies sei sowohl wegen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht wie auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Verteidiger es beantragt habe.

Auf diese Rüge braucht nicht eingegangen zu werden, ebensowenig auf die Darlegungen der Strafkammer über die rechtliche Eigenschaft der Akademie; denn für die strafrechtliche Beurteilung der Taten des Angeklagten ist es einerlei, ob sie eine staatliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine unter Staatsaufsicht stehende juristische Person des öffentlichen Rechts war. Im ersten Fall stand █████ im unmittelbaren, im zweiten im mittelbaren Dienste des Staates. In beiden Fällen war er Beamter im strafrechtlichen Sinn.

b.) Die Rechtsstellung der Akademie, sei es als einer juristischen Person, sei es als einer staatlichen Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit, war auch für die Frage bedeutungslos, ob █████ Amtsvorgesetzter █████████ im Sinne des § 357 StGB war. Unter diesen Begriff fällt nicht nur der Dienstvorgesetzte im Sinne des Beamtenrechts, sondern jeder Beamte, der die Befugnis zu sachlichen Weisungen für die dienstliche Tätigkeit eines anderen Beamten hat. Eine derartige Befugnis stand, wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, dem Angeklagten █████ gegenüber dem Angeklagten █████████ zu. Dies hat sie der von █████████ als Verwaltungsleiter der Akademie gefertigten Geschäftsordnung entnommen. Diese war zwar nicht wie die Satzung, die sie ergänzen sollte, vom Kultusministerium genehmigt. Sie war aber vom Akademiedirektor in Ausübung seines satzungsmäßigen Rechts zur Führung der Verwaltung unterzeichnet, dem zur Mitwirkung bei der Verwaltung berufenen Kurator vorgelegt und von ihm nicht beanstandet worden und leitete demgemäß, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, ihre Gültigkeit mittelbar aus der vom Ministerium genehmigten Satzung her.

Die Auslegung der Satzung und der Geschäftsordnung hält sich im Rahmen des rechtlich Möglichen. Die Satzung schließt insbesondere die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf unterstellte Akademieangestellte nicht aus; sie sieht eine solche für das Haushaltswesen und die dazu erforderlichen Weisungen an die Kasse sogar ausdrücklich vor (§ 9). Durch die Entziehung von Einnahmen, die an die Regierungshauptkasse hätten abgeführt werden müssen, infolge der Einzahlung auf ein Privatkonto wurde der Haushalt der Akademie unmittelbar betroffen. Das von █████ geduldete strafbare Verhalten des Mitangeklagten █████████ fiel daher in den sehr weiten, nach der ausdrücklichen Satzungsbestimmung wirksam auf █████ übertragenen Aufgabenbereich, in dem er ihm Weisungen zu erteilen befugt, also sein Amtsvorgesetzter war.

Soweit die tatsächliche Gestaltung des Geschäftsbetriebs der Akademie in Betracht kommt, liegt die Würdigung der Strafkammer auf dem ihr vorbehaltenen tatrichterlichen Gebiet. Auch insoweit sind ihre Darlegungen frei von Denkverstößen.

Für die Beurteilung der Gültigkeit der Geschäftsordnung bedurfte die Strafkammer nicht der Hilfe eines Sachverständigen; denn diese Frage hatte als eine Rechtsfrage die Strafkammer selbst zu beurteilen. Da sie zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung von ihrer Gültigkeit gelangt war, brauchte sie keine weiteren Beweise zu erheben.

c.) Die Protokollierung des Wortlauts verschiedener Zeugen- und Sachverständigenaussagen, welche die Verteidigung wörtlich festgehalten haben wollte, hat der Vorsitzende und dann das Gericht ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Zu einer Festlegung des Wortlauts der Bekundungen hätte nur dann Veranlassung bestanden, wenn es gerade auf ihn angekommen wäre (§ 273 Abs. 3 StPO). Warum dies der Fall gewesen sei, vermag die Revision nicht darzutun.

d.) In keinem einzigen der vielen Punkte der Beweiswürdigung, in denen der Beschwerdeführer vermeintlich sachliche Widersprüche entdecken zu können glaubt, weist das Urteil einen Widerspruch auf. Was die Revision insoweit vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

e.) Was die Revision des Angeklagten sonst in verfahrensrechtlicher und in sachlich-rechtlicher Beziehung geltend macht, widerspricht entweder den Feststellungen der Strafkammer oder ist offensichtlich unbegründet.

IV. Strafzumessung

a.) Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, „dass der Angeklagte als Verwaltungsleiter eine verantwortliche Stellung inne hatte, die ihm in besonderem Maße die Verpflichtung auferlegte, auf Sauberkeit im Zahlungsverkehr zu achten“.

Dieser Erwägung hat die Strafkammer nicht, wie die Revision meint, ein Tatbestandsmerkmal des § 357 StGB zur Urteilsgrundlage des Angeklagten gemacht. Der Sinn jener Bemerkung der Strafkammer ist offensichtlich der, dass █████ eine besonders verantwortliche und einflussreiche Stellung in der Akademie bekleidete und seine Schuld durch die Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Tatbestandsmerkmale überstieg.

b.) Im Falle der Verleitung █████████ zur Amtsunterschlagung hat die Strafkammer dem Angeklagten █████ erschwerend angerechnet, dass er „gewissenlos und besonders verwerflich handelte, indem er █████████ als an den übrigen Maßnahmen Unbeteiligten mit hineinzog“. Außerdem berücksichtigt sie zu seinen Ungunsten, dass █████████ erkennbar schwer an den Folgen der Tat trägt, zu der ihn der Angeklagte verleitete.

Der Vorwurf der Revision, auch insoweit habe die Strafkammer ein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet, entbehrt jeder Begründung. Durch die Kennzeichnung des Vorgehens des Angeklagten als gewissenlos setzt sich die Strafkammer nicht in Widerspruch mit der für erwiesen erachteten Tatsache, dass der Angeklagte unter dem Druck der Schuldenlast der Singakademie handelte. Denn mit dieser Tatsache ist der Beweggrund festgestellt, in jener strafschärfenden Erwägung aber die Begehungsweise gemeint.

SauerDr. KrummeLang-Hinrichsen
SeibertDr. Wiefels