Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Mordurteil wegen Heimtücke verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 127/50
Datum
21.11.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Bundesanwaltschaft legten Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts wegen Mordes durch Hammerschläge ein. Das BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Verfahrensrüge unspezifisch war und das Tatgericht Beweismittel erschöpfend gewürdigt hat. Die Feststellungen zu Vorsatz und Heimtücke stützen die Verurteilung; die Nichtverhängung der Aberkennung der Ehrenrechte liegt im Tatrichterermessen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO erfordert die Bestimmung der den Mangel begründenden Tatsachen; bloße allgemein gehaltene Vorwürfe sind unzulässig.

2

Die dem Tatrichter nach § 244 StPO obliegende Aufklärungspflicht ist nur dann verletzt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass verfügbare und verwertbare Beweismittel pflichtwidrig unberücksichtigt blieben.

3

Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Tötens (§ 211 StGB) kann sich auf eine umfassende Indizienwürdigung stützen; zahlreiche und heftige Schläge können den Todesvorsatz indizieren.

4

Heimtücke liegt vor, wenn der Täter das Opfer in eine hilflose Lage überrascht und ausnutzt bzw. dessen Arglosigkeit für die Tatbegehung ausnutzt; entsprechende Feststellungen tragen das Mordmerkmal.

5

Die Entscheidung des Tatrichters, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 StGB) nicht auszusprechen, ist eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung und unterliegt der Revisionsprüfung nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Siegen, 14. September 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ███ den Melker Arthur ██, geboren am █ in ████, wegen Mordes.

Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1950.

Mitwirkende: Senatspräsident Richter ███ als Vorsitzender, Bundesrichter ███, Bundesrichter ███, Bundesrichter Dr. ███ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten und des Bundesanwalts gegen das Urteil des Schwurgerichts in Siegen vom 14. September 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Schwurgericht hat auf Grund eines umfangreichen Indizienbeweises festgestellt, dass der Angeklagte am Abend des 20. Dezember 1949 in ███ den Arbeiter Georg ███ durch Hammerschläge und heimtückisch getötet hat; es hat ihn deshalb wegen Mordes nach § 211 Abs. 2 StGB zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit der Sachrüge, der Bundesanwalt mit der Sach- und Verfahrensrüge Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet.

I. Verfahrensrüge des Angeklagten

Die Verfahrensrüge des Angeklagten entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Sie enthält insbesondere keine bestimmte Bezeichnung der den Mangel enthaltenden Tatsachen, als sie vorträgt, das Schwurgericht habe Erhebungen darüber treffen müssen, ob das nahe der Leiche gefundene blutfleckige Tuch sich jemals im Besitz des Angeklagten befunden habe. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der an der Tatstelle vorgefundene Hammer mit diesem Tuch, als die Schläge gegen den Kopf des Opfers geführt wurden, bedeckt war. Der Angeklagte konnte die Aufklärungspflicht, die § 244 StPO dem Tatrichter auferlegt, nur als verletzt erachten, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass das Schwurgericht diese Verpflichtung verkannt, insbesondere von Beweismitteln keinen Gebrauch gemacht hätte, deren Benutzung und Verwertung nach der Sachlage sich aufdrängte. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass das Schwurgericht das ihm vorliegende Beweismaterial, soweit es den Besitz des Angeklagten an dem Tuch betrifft, erschöpfend gewürdigt und die Frage, ob das Tuch dem Angeklagten gehörte, nicht aufklären konnte. Es hat diese Ermittlungen nicht unterlassen, sondern sie als ergebnislos abgebrochen, weil sie keinen Aufschluss versprachen. Welche weiteren Ermittlungen der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen hatte, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

II. Sachrüge

Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten und des Bundesanwalts sind unbegründet.

1. Äußere Tatseite Das Schwurgericht hat auf Grund der Beweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte den Tod des ███ in seine Überlegung und seinen Willen einbezogen habe. Die Schläge, die er dem Opfer mit dem Hammer versetzte, waren von solcher Wucht und Vielzahl, dass sie schon das Bewusstsein des Täters von der Lebensgefährlichkeit der Handlung beweisen. Dass der Angeklagte den Vorsatz gefasst hat, den ███ zu töten, hat das Schwurgericht zuverlässig ermittelt (vgl. S. 53 des Urteils). Der Tatrichter konnte den inneren Vorgang allein dem Angeklagten entnehmen, der jedoch keine Auskunft geben wollte. Der Tatrichter hat daher die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch ohne dessen Geständnis gewinnen dürfen.

2. Heimtücke Das Schwurgericht hat die Heimtücke im Sinne des § 211 StGB zutreffend bejaht. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte den ███ in einer hilflosen Lage überrascht und unter Ausnutzung der Arg- und Vertrauensseligkeit des Opfers die Tat begangen hat. Der ███ befand sich in einer hilflosen Lage, als der Angeklagte ihn mit dem Hammer schlug. Das Schwurgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte die Unkenntnis des Opfers von der drohenden Gefahr ausgenutzt hat. Diese Feststellungen tragen den Schuldvorwurf.

3. Motiv Dass der Angeklagte aus welchen Beweggründen auch immer gehandelt hat, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Der Tatrichter hat insoweit nur nahe liegende Motive dargelegt, aber keine für eine bestimmte Feststellung ausreichende Gewissheit erlangen können, weil der Angeklagte selbst keine Angaben gemacht hat.

4. Rechtliche Würdigung Gegen die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts bestehen keine Bedenken. Die Annahme der Heimtücke ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht hat die äußere und innere Tatseite zutreffend gewürdigt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte den ███ in einer hilflosen Lage überrascht und unter Ausnutzung der Arglosigkeit des Opfers die Tat begangen hat. Die Feststellungen des Schwurgerichts tragen den Schuldvorwurf.

III. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

Die Rüge des Bundesanwalts, das Schwurgericht habe den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht ausgesprochen, ist unbegründet. Das Schwurgericht hat nach § 32 StGB die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht für erforderlich gehalten. Diese Entscheidung unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da sie im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters steht.

IV. Ergebnis

Die Revisionen des Angeklagten und des Bundesanwalts sind daher als unbegründet zu verwerfen.

Bundesgerichtshof, 21. November 1950

███ als Vorsitzender

███ ███ ███ als beisitzende Richter

███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft