Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Prüfpflicht auf strafbefreienden Rücktritt beim Versuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 12/73
Datum
08.02.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt; die Revision war erfolgreich. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§46 Nr.1 StGB) vorliegt. Das Verhalten des Täters (Ablehnung des angebotenen Geldes, Drohung, Eingreifen der Polizei) erforderte diese Prüfung. Weiterhin weist der BGH auf die Unvereinbarkeit der Alternativen des §51 Abs.2 StGB hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das Gericht die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nicht prüft oder nicht in den Urteilsgründen darlegt, obwohl der festgestellte Sachverhalt eine solche Prüfung nahelegt.

2

Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch nach §46 Nr.1 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig und endgültig von der weiteren Verwirklichung des Tatentschlusses Abstand nimmt.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter nur noch die Fortsetzung einer bereits begonnenen Körperverletzung beabsichtigte und nicht mehr die Wegnahme einer Sache, so ist die Tat als Rücktritt vom Erpressungsversuch und gegebenenfalls als gesondert zu bestrafende Körperverletzung zu behandeln.

4

Eine unbestimmte oder allgemein gehaltene Verfahrensrüge ist nach §344 Abs.2 StPO unzulässig; die Sachrüge ist nur begründet, wenn konkrete sachliche Rechtsfehler dargelegt werden.

5

Die beiden Alternativen des §51 Abs.2 StGB können nicht gleichzeitig vorliegen; darauf ist bei der rechtlichen Bewertung der Tatfolgen zu achten.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 12/73 in der Strafsache gegen den Schlosser Wolfgang von ████████ aus ██████, geboren am █████ 1949 in ███████, wegen räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal in der Sitzung vom 8. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ██ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig erkannten Strafe gemäß § 76 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die in dem anderen Urteil angeordneten Maßnahmen aufrechterhalten. Seine Revision, mit der er allgemein das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist begründet.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zwar den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung erfüllt. Er hat den Arbeiter ███████████ auf einen weniger stark ausgeleuchteten Parkplatz gelockt, ihn dort zu Boden geschlagen, getreten und gedroht: „Gib mir die Patte her“, womit er dessen Geldbörse meinte. Die Strafkammer ist jedoch mit keinem Wort auf die Frage eingegangen, ob der Angeklagte von dem noch nicht beendeten Versuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Dazu bestand indessen Anlass. Nach den weiteren Feststellungen hat der Angeklagte nämlich die ihm daraufhin von ███████████ zur Vermeidung weiterer Schläge angebotenen 5,— DM nicht angenommen. Er hat vielmehr sinngemäß gedroht: „Behalt Dein Geld. Ich mach Dich jetzt alle“, womit er gemeint hat, dass er ████████ „vollends zusammenschlagen“ wolle. Daran ist er dann allerdings durch das Eingreifen der Polizei gehindert worden (UA S. 8).

Bei dieser Sachlage ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass es dem Angeklagten nunmehr nur noch darauf angekommen ist, die bereits begonnene Körperverletzung in erheblichem Maße fortzusetzen, und dass er das zunächst begehrte Geld des Zeugen nicht mehr haben wollte. Dann wäre er aber vom Versuch der räuberischen Erpressung freiwillig zurückgetreten und nur noch wegen vollendeter (gefährlicher) Körperverletzung zu bestrafen. Dass die Strafkammer den Sachverhalt nicht daraufhin geprüft und die Ergebnisse dieser Prüfung nicht in den Urteilsgründen erörtert hat, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führt.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer gegebenenfalls beachten müssen, dass die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gleichzeitig vorliegen können (vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH MDR 1968, 854).

BörtzlerMeyerSpiegel
MayrHürxthal