Revision: Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 126/97
- Datum
- 15.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung sind die Gesamtumstände der Person, insbesondere erstmals verhängte geringe Freiheitsstrafen und bereits verbüßte Untersuchungshaft, in die Sozialprognose einzustellen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Sachentscheidung selbst treffen und die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, sofern die Feststellungen ausreichend sind und keine ergänzenden Erhebungen erforderlich sind.
Die Festsetzung der Bewährungszeit sowie die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§§ 56a, 56b ff. StGB) und die Belehrung nach § 268a StPO obliegen dem Tatgericht und sind nicht Gegenstand der vom Revisionsgericht selbst zu treffenden Regelung.
Die Kosten des Revisionsverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, wenn der Revisionsführer durch sein Rechtsmittel im Wesentlichen das erstrebte Ziel erreicht hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 126/97 vom 15. April 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren ████████ ███ Günter 1967 in ███ wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. September 1996 dahin geändert, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg. Dem Angeklagten ist Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren.
Die Erwägungen der Strafkammer vermögen die Verneinung einer günstigen Sozialprognose nicht zu rechtfertigen. Das Landgericht berücksichtigt nicht, dass der geständige Angeklagte zum ersten Mal zu einer geringfügigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, dass er bereits mehr als die Hälfte dieser Strafe durch die Vollstreckung von Untersuchungshaft verbüßt und dass ihn die Untersuchungshaft besonders getroffen hat (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 14, 23). Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der übrigen Feststellungen, die einer Ergänzung nicht bedürfen, kommt hier allein eine Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht. Der Senat kann daher diese Sachentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen.
Die Festsetzung der Bewährungszeit (§ 56a StGB), die Erteilung von Auflagen und Weisungen (§§ 56b ff. StGB) und die Belehrung des Angeklagten nach § 268a StPO ist Sache des Tatgerichts (vgl. BGH wistra 1992, 22, 23).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Zwar hat der Angeklagte den Rechtsfolgenausspruch insgesamt angefochten; im Wesentlichen erstrebte er aber die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Dieses Ziel hat er erreicht, so dass es billig erscheint, der Staatskasse die gesamten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Meyer-Goßner Kuckein Maatz Solin-Stojanović
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