Revision: Unzureichende Feststellungen zu Schuldfähigkeit und Alkoholberechnung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 126/89
- Datum
- 12.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter hat entlastende Angaben des Angeklagten zu Alkoholkonsum und Drogen nicht ohne weitere Prüfung als erwiesen zu übernehmen, sondern muss aufgrund der gesamten Beweisaufnahme eine überzeugende Überzeugung bilden.
Die Urteilsgründe müssen die der Beurteilung der Schuldfähigkeit zugrunde gelegten Berechnungsannahmen offenlegen, insbesondere die zugrundegelegte getrunkene Alkoholmenge und sonstige Berechnungsgrundlagen.
Bei der Bewertung der Blutalkoholkonzentration im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit ist grundsätzlich von einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ und einem Resorptionsdefizit von 10 % auszugehen.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur Wirkung von Tabletten und Haschisch oder ist der der Berechnung zugrundegelegte Abbauwert rechtsfehlerhaft, kann dies den Strafausspruch mit den Feststellungen aufheben und Zurückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 126/89 in der Strafsache gegen [REDACTED::
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. November 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig.
Die Sachbeschwerde deckt Rechtsfehler zum Schuldspruch nicht auf. Der Strafausspruch hat indessen keinen Bestand.
Die Strafkammer ist – sachverständig beraten – zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte zur jeweiligen Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig gewesen sei. Diese Ansicht baut jedoch nicht auf einer gesicherten Tatsachengrundlage auf und legt zudem eine unzutreffende Berechnungsmethode zugrunde. In den Urteilsgründen heißt es hierzu (UA 39):
*"Es konnte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte in dieser Zeit täglich Alkohol trank. Die genauen Mengen konnten nicht mehr festgestellt werden. Er nahm dazu auch täglich Tabletten, insbesondere Schlafmittel – Vesparax, Medinox und Rohypnol – in verschiedener, nicht mehr feststellbarer Dosierung ein. Dazu rauchte er täglich Haschisch. Die genaue tägliche Menge konnte nicht mehr festgestellt werden."*
Ergänzend hierzu heißt es (UA 49):
*"Zunächst hat der Angeklagte keine genauen Angaben über seinen Konsum von Alkohol, Tabletten und Haschisch am jeweiligen Tattage machen können. Er hat sich nur allgemein darauf berufen, dass er jeden Tag Alkohol getrunken, Tabletten eingenommen und Haschisch konsumiert hat. So könne er am jeweiligen Tattage entweder eine Flasche Pernod oder eine Flasche Bacardi Rum oder eine Flasche Asbach in der Zeit von 9 Uhr bis gegen 24 Uhr getrunken, maximal vier Tabletten insgesamt der vorgenannten Art genommen und allenfalls drei bis vier Joints geraucht haben."*
In den Urteilsgründen fehlt eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Angaben des Angeklagten, die ohne weiteres übernommen werden und somit anstelle von Feststellungen den Charakter von Unterstellungen aufweisen. Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, dass der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Angeklagten zu seinem Alkoholgenuss, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34). Die Urteilsgründe müssen zudem zu erkennen geben, welche getrunkene Alkoholmenge der Berechnung zugrundegelegt worden ist; auch die übrigen Berechnungsgrundlagen sind offenzulegen (BGH NStZ 1986, 114).
Soweit die Urteilsgründe in diesem Zusammenhang den Berechnungsfaktor angeben, ist dieser rechtsfehlerhaft bemessen. Die Strafkammer geht – im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen – von einem stündlichen Abbauwert von 0,15 ‰ aus (UA 50). Diese Berechnungsweise steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 34, 29, 32; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1). Hiernach ist, wenn es um die Schuldfähigkeit des Angeklagten geht, von einem Wert von 0,1 ‰ pro Stunde (BGHSt 34, 29, 32) und einem Resorptionsdefizit von 10 % auszugehen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Strafzumessung nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt haben, zumal eine Beeinträchtigung durch Tabletten und Haschisch hinzukommen kann. Auch hierzu enthält das Urteil bisher keine ausreichenden
Feststellungen. Dagegen war eine Vielzahl von bis ins einzelne gehenden Darlegungen zu den Vortaten und Vorstrafen des Angeklagten hier entbehrlich.
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