Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 126/71
- Datum
- 27.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Präsidialbeschlüsse nach § 63 Abs. 2 GVG sind formell wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; innere Absichten des Präsidiums berühren nicht deren rechtlichen Bestand und begründen keinen Anspruch des Beschuldigten auf Mitwirkung eines bestimmten Richters.
Bei der Heranziehung von Hilfsschöffen ist die Reihenfolge der Liste maßgeblich; frühere Fehler bei der Einberufung in anderen Kammern sind im Nachhinein nicht zu prüfen.
Schriftstücke müssen nicht zwingend gemäß § 249 StPO verlesen werden, wenn ihr Inhalt dem Angeklagten vorgehalten, unzweifelhaft oder vom Angeklagten nicht bestritten ist; Vorhalte bedürfen nicht der Protokollierung (§ 273 StPO).
Der Gesamtvorsatz bei fortgesetzten Taten setzt voraus, dass der Täter die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe (zu schädigendes Rechtsgut, Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung) in ihren Zügen vorausgesehen hat.
Die Einordnung mehrerer Einzelfälle als fortgesetzter Betrug ist auch dann möglich, wenn einige Einzeltaten lediglich versucht sind; dies steht der Verurteilung nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 126/71 in der Strafsache ████████ gegen den Zahnarzt Professor Dr. Dr. Otto ██ aus ██, geboren am 30. 1909 in ██, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Mayr Bundesrichter
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter
Hürxthal Bundesrichter
Salger Bundesrichter
als beisitzende Richter,
███ in der Verhandlung, Bundesanwalt
Oberstaatsanwältin ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellter █████ in der Verhandlung, ███ bei der Verkündung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Juli 1970 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensrügen:
Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 338 Nr. 1 StPO).
1. a) Das Vorbringen, anstelle von Landgerichtsrat ██████ habe Landgerichtsrat Sch██████ in der Hauptverhandlung mitwirken müssen, ist unbegründet. Die Revision trägt selbst vor, dass sowohl der Präsidialbeschluss vom 26. März 1970, durch den Landgerichtsrat █████ der erkennenden Strafkammer zum 31. März 1970 als stellvertretender Vorsitzender zugewiesen worden ist, als auch der weitere Präsidialbeschluss vom 10. April 1970, durch den Landgerichtsrat Sch██████ aus dieser Strafkammer ausschied, unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 GVG zustande gekommen sind. Selbst wenn bei der Beschlussfassung vom 26. März 1970 das Präsidium des Landgerichts bereits beabsichtigt haben sollte, Landgerichtsrat █████ bei nächster Gelegenheit wegen persönlicher Unzuträglichkeiten, die innerhalb der XI. Strafkammer aufgetreten sein sollen, aus dieser Kammer abzuberufen, so ist nicht ersichtlich, weshalb durch solche durchaus sachdienlichen Erwägungen und Maßnahmen der rechtliche Bestand dieser
Präsidialbeschlüsse in Frage gestellt sein soll. Im übrigen hatte, wie der Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts ausgeführt hat, der Angeklagte selbst dann keinen Anspruch auf die Mitwirkung des Landgerichtsrats Sch██████ anstelle von Landgerichtsrat ██████ gehabt, wenn jener noch Mitglied der erkennenden Kammer im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gewesen wäre.
b) Der Beschwerdeführer ist weiterhin der Ansicht, dass die Heranziehung der Hilfsschöffin K██████ gegen das Gesetz verstoße, da sie nur scheinbar die gemäß § 49 Abs. 1 GVG zunächst berufene Hilfsschöffin gewesen sei. Vorher seien nämlich bei anderen Strafkammern Hilfsschöffen zu Unrecht zu Sitzungen herangezogen worden. Wäre das unterblieben, so wären diese Hilfsschöffen im vorliegenden Verfahren vor Frau K██████ berufen gewesen.
Wie die Revision nicht verkennt, ist stets derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen, dessen Name in der Liste auf denjenigen folgt, der zuletzt als Hilfsschöffe einberufen worden ist. So ist vorliegend verfahren worden. Ob dagegen bei der Einberufung früherer Hilfsschöffen Fehler unterlaufen sind, ist im späteren Verfahren nicht mehr zu prüfen (BGHSt 9, 203, 207/8; Urteil vom 6.6.1961 – 1 StR 150/61 –). Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen.
2. Die Rüge, die Strafkammer habe Teile von beigezogenen Akten fehlerhafterweise lediglich „erörtert“, nicht aber gemäß § 249 StPO verlesen, ist unbegründet.
Wie auch die Revision einräumt, hat es der Bundesgerichtshof als zulässig erachtet, bestätigende Erklärungen des Angeklagten über den Inhalt ihm vorgehaltener Schriftstücke zur Urteilsgrundlage zu machen (BGHSt 11, 159, 160; 14, 310, 312). In diesem Sinne sind auch die Urteilsgründe zu verstehen, wonach die Disziplinar- und andere Akten mit dem Angeklagten „erörtert“ worden sind. Das Schweigen des Protokolls spricht nicht dagegen, da Vorhalte nicht protokolliert zu werden brauchen (§ 273 StPO).
Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob es wegen des Wortlauts und der Anzahl der Schriftstücke in Abweichung von dieser Verfahrenspraxis erforderlich war, sie förmlich nach § 249 StPO zu verlesen. Der bloße Vorhalt reichte hier schon deshalb aus, da sie einen Sachverhalt betrafen, der unzweifelhaft und vom Angeklagten nicht bestritten war (BGHSt 11, 159, 162) und von dem die Revision auch nicht behauptet, er sei unrichtig festgestellt worden. Das Urteil kann also auf dem Nichtverlesen der angeführten Schriftstücke nicht beruhen.
Die Strafkammer hat auch nicht, wie die Revision zu Unrecht vorträgt, den Disziplinarakten entnommen, dass der Angeklagte im Disziplinarverfahren unrichtige Eintragungen auf drei bestimmte Karteikarten „bewusst falsch“ als Verwechslung hingestellt habe. Das Landgericht hat vielmehr ersichtlich zwei Beweismittel zusammenfassend für zwei verschiedene Feststellungen angegeben, indem es die „Aussage der Zeugin G██████ und den Inhalt der Disziplinarakten“ anführt (UA S. 64). Die mit dem Angeklagten erörterten Disziplinarakten dien-
ten der Feststellung, dass er als Grund für die Unrichtigkeit der schon damals als falsch erkannten Karteikarten angegeben hatte, es müsse eine Verwechslung vorliegen; daran hat er im übrigen in der Hauptverhandlung festgehalten (UA S. 64). Dass er das bewusst der Wahrheit zuwider getan hat, beruht dagegen allein auf der Aussage der Zeugin G██████. Darüber war auch den Disziplinarakten ersichtlicherweise nichts zu entnehmen.
II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil keinen durchgreifenden Bedenken.
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer die Einzelakte der fortgesetzten Betrugshandlung darin gesehen hat, dass der Angeklagte mit Ausnahme des III. Quartals 1965 jeweils am Quartalsende der Jahre 1963 bis 1965 Karteikarten von insgesamt 65 Patienten mit unrichtigen Eintragungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung einreichte oder einreichen ließ und so ihm nicht zustehende Honorare erhielt oder zu erhalten versuchte. Soweit die Strafkammer hinsichtlich der RVO-Kassen nur von einer „teilweisen“ Täuschung ausgeht, ist das allerdings nicht richtig; der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert. Tatsächlich liegen auch insoweit für die Quartale II/63 und IV/63 bis I/65 Täuschungen vor, indem die falschen Abrechnungen den Honorarberechnungen zugrunde gelegt wurden. Nur ist nach Auffassung des Landgerichts möglicherweise kein Schaden entstanden, da die Auszahlungen um einen gewissen Prozentsatz gekürzt wurden. Fraglich
kann höchstens sein, ob es sich insoweit um Betrugstaten zum Nachteil der RVO-Kassen oder der übrigen Kassenärzte handelt und ob auch die Kassen oder nur die Kassenärztliche Vereinigung getäuscht worden sind. Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an.
Den durch die Täuschungshandlung des Angeklagten entstandenen Schaden hat das Landgericht zwar nicht sicher festzustellen vermocht (UA S. 59, 15/16); nach der Fassung der Urteilsgründe ist jedoch davon auszugehen, dass es dem Schuld- und Strafausspruch nur den Schaden zugrunde gelegt hat, der durch die als verfälscht festgestellten Karteikarten entstanden ist. Der angeführte, den Ersatzkassen entstandene Gesamtschaden, der in der Größenordnung von 24.000,– DM liegt und der vom Angeklagten auch eingeräumt worden ist, diente der Strafkammer ersichtlich nur als Bezugsgröße. Im folgenden hat sie nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass Gegenstand des Verfahrens nur (richtigerweise: überwiegend) Karteikarten von Patienten mit den Anfangsbuchstaben G bis J sind (UA S. 64), im Strafverfahren also nur ein Ausschnitt des gesamten Geschehens behandelt worden ist.
Die Feststellung des Gesamtvorsatzes im Einzelfall ist im Wesentlichen Tatfrage (LK 9. Aufl. Vorbem. § 73 StGB Rdn. 25). Insoweit sind die Darlegungen der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Gesamtvorsatz sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen. Er muss den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber minde-
stens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271 und öfter).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Entschluss, sich in wiederkehrender Weise ihm nicht zustehende Honorare zu verschaffen, spätestens 1962 gefasst (UA S. 70). Er hatte sein Hilfspersonal allgemein angewiesen, „am Anfang und möglichst auch am Ende einer Behandlung jeweils eine Röntgenuntersuchung einzutragen oder bei Nachbehandlungen nach einer Operation neben einer Wundbehandlung jeweils auch noch eine Bestrahlung einzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Leistungen in Wahrheit erbracht waren“ (UA S. 63 sowie 13, 69). Schon damals fasste er ein Gesamtergebnis ins Auge, indem er einen finanziellen Ausgleich für eine angebliche Unterbezahlung durch die Krankenkassen erzielen wollte. Auf Grund der Sachgestaltung standen von vornherein nicht nur die Geschädigten, sondern auch der Ort der Taten und der Zeitpunkt ihrer Begehung, nämlich jeweils das Quartalsende, wenn die Karteikarten zur Erstattung einzureichen waren, fest. In Verfolgung des einmal gefassten Planes geschah auch die Ausführung der Taten in stets gleicher Weise. Demgegenüber kommt der Tatsache, dass die Zahl der verfälschten Karteikarten und der Umfang der Falscheintragungen nicht von vornherein feststanden, keine entscheidende Bedeutung zu.
Die Fassung des Urteilsspruches – Verurteilung wegen (fortgesetzten) Betruges, obwohl in einer Reihe von
Fällen nur versuchter Betrug vorliegt – ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Schließlich halten auch die Strafzumessungserwägungen einer rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist von der Strafkammer dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung (Generalprävention), der auch nach der Einführung des § 13 StGB in gewissem Umfange berücksichtigt werden darf (LK, 9. Aufl. 1971, § 13 Rdn. 18; Dreher StGB, 32. Aufl. 1970, § 13 Anm. 4 B), kein unangemessenes Gewicht beigelegt, sondern insbesondere auf die Schuld des Täters und die Besonderheit des Falles abgestellt worden.
| Amtsinspektor | Mayr | Hürxthal | |||
| Meyer | Spiegel | Salger |