Treffer
BGH Beschluss

Kostenentscheidung bei zurückgenommener Staatsanwaltsrevision — Landeskasse haftet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 126/62
Datum
09.08.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt und diese nach Begründung wieder zurückgenommen; gleichzeitig hatte der Angeklagte ebenfalls Revision eingelegt, sodass das Revisionsgericht mit der Sache befasst war. Der Senat entschied, dass er gemäß § 473 StPO über die Kosten der zurückgenommenen Revision zu befinden hat. Er legte die Kosten der Landeskasse auf und verwies darauf, dass die Landeskasse nicht zugleich mit den notwendigen Auslagen des Beschuldigten belastet werden soll, weil dessen Vorstrafen und die Schwere der Taten dem entgegenstehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidet das Revisionsgericht über eine Sache, weil auch der Angeklagte Revision eingelegt hat, ist es zuständig, über die Kosten und notwendigen Auslagen der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.

2

Wird die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgenommen, bevor die Akten dem Revisionsgericht nach dem in der StPO vorgesehenen Wege zugewiesen sind, kann gemäß früherer Rechtsprechung das Landgericht nach § 473 StPO zur Entscheidung berufen sein.

3

Die Kosten einer von der Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Revision können der Landeskasse auferlegt werden.

4

Die Auferlegung weiterer notwendiger Auslagen des Beschuldigten auf die Landeskasse kann aus Gründen der Angemessenheit versagt werden, insbesondere bei wiederholten einschlägigen Vorfällen oder schwerwiegenden Straftaten des Beschuldigten.

Rubrum

In der Strafsache gegen den technischen Kaufmann Bernd ██ s. o. in ████, geboren ████████ 1922 in ██████, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. August 1962

Tenor

Die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft hatte unter dem 14. November 1961 Revision eingelegt (Sen.A. S. 17) und diese mit Schreiben vom 10. Januar 1962 begründet (Sen.A. S. 22). Der Verteidiger des Angeklagten hat auf diese eine Erwiderung eingereicht (Sen.A. S. 24). Die Staatsanwaltschaft hat sodann die Revision durch Schreiben vom 7. März 1962 zurückgenommen.

Der Senat erachtet sich für die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen der Revision für zuständig. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 12, 217 ff. nicht entgegen. Hier ist zwar ausgesprochen, dass, wenn die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgenommen wird, bevor die Akten dem Revisionsgericht auf dem in der Strafprozessordnung vorgesehenen Wege zur Entscheidung zugesandt sind, das Landgericht die Entscheidung aus § 473 StPO zu treffen hat. In jenem Fall handelte es sich darum, dass die Sache beim Revisionsgericht überhaupt nicht anhängig ge-

worden ist, weil lediglich Revision von Seiten der Staatsanwaltschaft eingelegt war, die sodann zurückgenommen wurde. Im vorliegenden Falle wurde jedoch das Revisionsgericht deshalb mit der Sache befasst, weil auch der Angeklagte Revision eingelegt hatte. Aus diesem Grund ist hier das Revisionsgericht für die Entscheidung aus § 473 StPO zuständig.

Der Senat hält es nicht für angemessen, der Landeskasse auch die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, da er sich früher schon wiederholt des Fahrens unter Alkoholeinfluss schuldig gemacht und es sich um schwerwiegende Straftaten gehandelt hat.

Rotberg Sauer Krumme Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg