Treffer
BGH Urteil

BGH: Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zu Parken auf der Autobahn

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 126/52
Datum
05.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte nach Alkoholkonsum seinen Tankwagen auf der Autobahn geparkt und schlief; ein herannahendes Motorrad prallte gegen das Fahrzeug, Fahrer und Beifahrer starben. Das Landgericht verurteilte wegen fahrlässiger Tötung; die Revision war erfolgreich. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil unzureichende Feststellungen zu Fahruntüchtigkeit, zur Notwendigkeit des Parkens und zu möglichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Würdigung der Fahruntüchtigkeit aufgrund alkoholischer Beeinträchtigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; reine Beweiswürdigung bleibt grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehalten.

2

Langandauerndes Anhalten auf einer Autobahn ist als Parken zu qualifizieren; Parken außerhalb bestimmter Plätze ist nur in Notfällen oder aus zwingenden Gründen mit § 1 StVO vereinbar und erfordert konkrete Feststellungen zur Rechtfertigung.

3

Ein ordnungsgemäß beleuchtetes, abgestelltes Fahrzeug darf im Allgemeinen darauf vertrauen, von nachfolgenden Verkehrsteilnehmern erkannt zu werden; besondere Umstände (Unübersichtlichkeit, Witterung, Fahrzeuglage) können jedoch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen.

4

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen darüber, ob weitere Ursachen der Fahruntüchtigkeit vorlagen oder ob besondere Umstände zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderten, ist die Sache zur ergänzenden Aufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 11. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Milchhändler Alfred ██████ aus ██ ██████, geboren am ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████ in ███, Kreis [REDACTED::KR], wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ ████████ Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. Dezember 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Am 17. Juli 1951 übernahm der Angeklagte von den Molkereien in W______ und M______, die er zu diesem Zwecke mit dem Lastzuge seines Bruders aufsuchte, über 11.000 Liter Milch in seinen Tankwagen und trat nach Genuss von Bier und Schnaps in einer Menge, die nicht genau festzustellen war, gegen 18 Uhr den Rückweg nach D_______ an. Nachdem er etwa 8 km auf der Autobahn gefahren war, spürte er Darmbeschwerden, hielt deshalb seinen Lastzug an und trat aus. Er stellte den Motorwagen scharf rechts an die rechte Grasnarbe der Autobahn; dabei kam der Tankwagen etwas schräg zu stehen, so dass sein rechtes Hinterrad 1,50 m von der Grasnarbe entfernt war. Wegen der anhaltenden Darmbeschwerden musste der Angeklagte mehrmals den Motorwagen verlassen. Inzwischen begann es zu dunkeln. Der Angeklagte schaltete deshalb das Licht des Lastzuges ein und will sich davon überzeugt haben, dass das Standlicht und die Schlusslichter in Ordnung waren und brannten. Er legte sich dann in das Führerhaus und schlief ein. Gegen 22 Uhr 45 fuhr ein mit hoher Geschwindigkeit herankommendes Kraftrad auf das linke Hinterrad des Tankwagens auf. Dabei fanden Fahrer und Beifahrer den Tod. Den Anprall hatte der Angeklagte nicht wahrgenommen. Er musste von einem hinzugekommenen Kraftfahrer wachgerüttelt werden.

Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen nach §§ 2, 71 StVZO, 1, 15 Abs. 1, 49 StVO zu Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; sie ist begründet.

Nach den Urteilsfeststellungen betrug der Blutalkoholgehalt des Angeklagten gegen 20 Uhr des Unfalltages zu dem Zeitpunkt, als er auf der Autobahn anhielt, 1,5 ‰. Nach Auffassung des Tatrichters war der Angeklagte in diesem Zustande fahruntüchtig. Zur Begründung seiner Auffassung führt er aus: Obwohl er sich dessen habe bewusst sein müssen, habe er die Heimfahrt in dieser seelischen Verfassung angetreten und damit fahrlässig gegen § 2 StVZO verstoßen. Diese im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung lässt einen Rechtsirrtum nicht hervortreten. Das Vorbringen der Revision richtet sich insoweit nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und ist daher unbeachtlich.

Die weiteren Ausführungen des Landgerichts unterliegen dagegen rechtlichen Bedenken. Der Vorderrichter geht davon aus, dass der Angeklagte durch das Anhalten seines Lastzuges auf der Autobahn zwar nicht gegen § der vorläufigen Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Ordnung vom 14. Mai 1935 (RGBI. II S. 421), wohl aber gegen § 15, 49 StVO verstoßen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anwendung des § 7 der genannten vorläufigen Betriebs- und Verkehrs-Ordnung auf den festgestellten Sachverhalt mit Recht verneint ist (vgl. RGSt 74, 73). Abgesehen davon, dass der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist, ist dem Landgericht jedenfalls darin beizutreten, dass er sich durch sein Verhalten nach Maßgabe der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung strafbar gemacht haben kann, die gemäß § 6 der erwähnten Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Ordnung auch für den Verkehr auf Autobahnen zur Anwendung zu kommen haben. Allerdings ist nicht von § 15 StVO auszugehen, der das Anhalten von Fahrzeugen auf einer Straße regelt; denn der Angeklagte hat nicht nur vorübergehend auf kurze Zeit seinen Lastzug angehalten, sondern auf längere Zeit außer Betrieb gesetzt, also geparkt. Zwar verbietet auch § 16 StVO das Parken auf einer Straße nicht schlechthin; auf einer öffentlichen Straße stellt es sich indessen als deren Benutzung, als Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr dar und unterliegt daher den Beschränkungen des § 1 StVO. Ein längere Zeit anhaltendes Parken auf einer Autobahn führt in aller Regel zu einer Behinderung des fließenden Kraftverkehrs, dem diese Verkehrsverbindung gewidmet ist. Aus der Grundregel des § 1 StVO ergibt sich somit, dass nicht nur ein Anhalten (so RGSt 74, 73), sondern auch ein Parken auf der Autobahn außerhalb der dazu bestimmten Plätze nur in Notfällen oder aus zwingenden Gründen zulässig ist. Ob im vorliegenden Falle ein berechtigter Anlass zum Parken für den Angeklagten vorgelegen hat, lässt sich den bisherigen Feststellungen mit Sicherheit nicht entnehmen. Zwar ist das Landgericht der Auffassung, zum längeren Anhalten habe eine zwingende Notwendigkeit nicht bestanden, da der Angeklagte nach Verrichtung seiner Notdurft hätte weiterfahren müssen. Dabei kann aber der Tatrichter übersehen haben, dass der Angeklagte möglicherweise durch Schmerzen und eine dadurch hervorgerufene Fahrunsicherheit weiterzufahren außer Stande war und infolgedessen auch nicht weiterfahren durfte (§ 2 StVZO). Dieser Möglichkeit gegenüber wird andererseits nicht unberücksichtigt bleiben können, dass die etwaigen Beschwerden es ihm durchaus gestatteten, im Führerhause so fest und so lange zu schlafen, bis er infolge des eingetretenen Unfalls durch einen hinzugekommenen Kraftfahrer wachgerüttelt wurde. Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Zustand des Angeklagten lediglich auf den Alkoholgenuss zurückzuführen war. Die bei den Strafzumessungsgründen verwertete Überlegung, der durch Alkoholgenuss hervorgerufene Zustand habe „sicherlich mit dazu beigetragen, dass der Angeklagte, statt weiterzufahren, sich ins Führerhaus legte und einschlief“, lässt außer dem Alkoholgenuss auf weitere Ursachen für das Verhalten des Angeklagten schließen. Insoweit bedarf der Sachverhalt daher weiterer Aufklärung.

Für den Tod der beiden Kradfahrer ist der Angeklagte verantwortlich zu machen, wenn er die Sorgfalt, die nach den Umständen von ihm verlangt werden konnte und musste, außer Acht gelassen und infolgedessen den für ihn voraussehbaren Erfolg nicht in Rechnung gestellt hat. Das Landgericht macht ihm zum Vorwurf, er habe sich nicht vergegenwärtigt, dass selbst die vorschriftsmäßige Beleuchtung seines Fahrzeuges nicht genüge, um einen Unfall zu verhüten, weil das Rücklicht seines Tankwagens möglicherweise und wahrscheinlicherweise von einem in gleicher Richtung fahrenden Verkehrsteilnehmer wegen der schnellen Fahrweise nicht rechtzeitig werde erkannt werden. Damit stellt jedoch das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers. Der Angeklagte durfte im Allgemeinen davon ausgehen, dass die in gleicher Richtung fahrenden Verkehrsteilnehmer den ordnungsgemäß beleuchtet abgestellten Lastzug rechtzeitig sehen und auch noch genügend Raum zum Vorbeifahren haben würden, zumal sie auf der Autobahn einer Behinderung durch entgegenkommende Fahrzeuge weniger ausgesetzt waren als auf anderen Straßen. Er hatte allerdings die Pflicht, außer der vorschriftsmäßigen Beleuchtung des Lastzuges zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, wenn besondere Umstände der gegebenen Sachlage dies erfordert hätten (RGSt 74, 33; 76), etwa wegen der Unübersichtlichkeit der Stelle, an der der Lastzug parkte, wegen der schlechten Wetterverhältnisse, der Beschaffenheit des Straßenbodens und der Breitenverhältnisse zwischen der Breite der abgestellten Fahrzeuge und der der Fahrbahn. Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Sein Hinweis darauf, der Lastzug habe sich an einer Stelle befunden, an der man ein stehendes Fahrzeug nicht vermutete, ist zu allgemein, um daraus Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen zu können. Dass die schräge Stellung des Tankwagens bereits eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme erforderlich gemacht hat, lässt sich den Urteilsgründen zweifelsfrei nicht entnehmen. Die Annahme des Landgerichts, wonach diese Schrägstellung nicht so erheblich gewesen sei, dass dadurch eine wesentlich stärkere Behinderung des Verkehrs als bei vorschriftsmäßigem Heranfahren an die rechte Straßenseite eingetreten sei, lässt eher auf eine gegenteilige Auffassung des Tatrichters schließen. Nach der Darstellung der Revision verläuft die Autobahn an der Unfallstelle mehrere Kilometer gerade und übersichtlich und ermöglicht die Wahrnehmung brennender Schlusslichter auf mindestens 500 m; nach ihr ist es in jener Nacht mondhell gewesen, und der Aluminium-Milchtankwagen hat weithin geglänzt. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, diese Behauptungen nachzuprüfen und in diesem Zusammenhang zu entscheiden, ob der Angeklagte von weitere Sicherungsmaßnahmen absehen durfte.

Bemerkt sei noch, dass vom Boden der Rechtsauffassung des Landgerichts aus der Angeklagte wegen zweier in Tateinheit stehender Vergehen der fahrlässigen Tötung hätte verurteilt werden müssen.

KrummeGroßDr. Augustin
HörchnerDr. Hille