Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegen Benutzung der linken Fahrbahnhälfte verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 126/50
Datum
26.10.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet, weil die Feststellungen und die Beweiswürdigung tragfähig sind. Der Angeklagte benutzte unzulässig die linke Fahrbahnhälfte, obwohl rechts ausreichend Raum vorhanden war, und verletzte damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 2 StVO hat der Fahrzeugführer auf der rechten Fahrbahnseite zu fahren; die unzulässige Benutzung der linken Fahrbahnhälfte ist nur in gesetzlich zugelassenen Fällen erlaubt.

2

Fahrlässige Tötung liegt vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch den Tod eines anderen verursacht.

3

Feststellungen und Beweiswürdigung des Tatrichters sind von der Revisionsinstanz nur bei Verletzung sachlichen Rechts oder wenn sie das Ergebnis beeinflussen, zu beanstanden; bloße Ungenauigkeiten genügen nicht.

4

Bei tateinheitlich verbundenen Straftaten beginnt die Verjährung der Strafverfolgung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Arnberg, 9. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen ████ ███, Handelsvertreter Fritz █████ in ██ bei ██

wegen fahrlässiger Tötung.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnberg vom 9. November 1950 wird verworfen, da das angefochtene Urteil auf einer Verletzung sachlichen Rechts nicht beruht.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.

II. Vergebens wendet der Angeklagte sich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Lage der Aufschlagstelle der linken Scheinwerferstange des Personenwagens sowie hinsichtlich der seitlichen Abstände der linken Radkappe von der Regenrinne und der linken Fahrbahnhälfte sind nicht zu beanstanden. Bei den Unebenheiten der Darstellung handelt es sich um bloße Ungenauigkeiten, die das Ergebnis nicht beeinflussen. Die Strafkammer hat zutreffend festgestellt, dass der Angeklagte den Bruch eines linken Scheinwerfers und die Rostflecken auf der linken Hose des Verunglückten von der linken Fahrbahnseite nach dem Unfall an der linken Hosenbeinseite gesehen hat. Die Feststellungen des Landgerichts sind daher nicht zu beanstanden.

III. Der Angeklagte hat eine nicht erlaubte Benutzung der linken Fahrbahnhälfte durch den Anstoß verursacht und dadurch den Tod des Verunglückten herbeigeführt. Denn nach § 2 StVO, insbesondere auch nach Absatz 1, hat der Führer eines Fahrzeugs auf der rechten Seite der Fahrbahn zu fahren. Er darf die linke Fahrbahnhälfte nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen benutzen. Der Angeklagte hat indes die linke Fahrbahnhälfte in unzulässiger Weise benutzt. Er hätte, wie die Strafkammer zutreffend festgestellt hat, obwohl er die Fußgänger schon auf eine Entfernung von 100 m gesehen hatte und obwohl ihm auf der rechten Seite ein freier Raum von mindestens 2 m zur Verfügung stand, die linke Fahrbahnhälfte nicht benutzen dürfen. Bei Beachtung des Verbots der Benutzung der linken Fahrbahnhälfte hätte sich dieser Unfall nicht ereignet.

IV. Die Strafkammer hat den Angeklagten auch wegen fahrlässiger Tötung zu Recht verurteilt. Der Angeklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Er hat die ihm obliegende Pflicht, auf der rechten Seite der Fahrbahn zu fahren, verletzt und dadurch den Tod des Verunglückten verursacht. Er hat die Möglichkeit des Zusammenstoßes mit dem Fußgänger nicht in Betracht gezogen und sich nicht so verhalten, wie es ein ordentlicher und gewissenhafter Kraftfahrer unter den gegebenen Umständen getan hätte. Er hätte den Unfall vermeiden können, wenn er die linke Fahrbahnhälfte nicht benutzt hätte.

V. Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen die Straßenverkehrsordnung verurteilt. Die Strafverfolgung der tateinheitlich verbundenen Straftaten verjährt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils.

VI. Die Revision des Angeklagten war daher als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Arnberg – Urteil vom 9. November 1950 – [REDACTED]