Einstellung des Handeltreibens; Änderung des Schuldspruchs wegen schweren Raubes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 125/93
- Datum
- 15.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren insoweit einstellen, als bestimmte Tatvorwürfe entfallen.
Die Einstellung eines Tatvorwurfs zieht eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und der anzuerkennenden Einzelstrafe nach sich; die verbleibende Strafe ist als einzige Strafe festzusetzen.
Ergibt die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Wird das Verfahren insoweit eingestellt, sind die insoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 125/93
vom 15. Juni 1993
in der Strafsache gegen Andreas Hermann Alfred █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1959 in ██████, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO am **15. Juni 1993
Tenor
Das Verfahren wird, soweit es den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln betrifft, eingestellt.
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Dezember 1992 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt ist.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt wird. Dies zieht eine Änderung des Schuldspruchs und die Festsetzung der wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln erkannten Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe als nunmehr einzige Strafe nach sich.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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