Zuständigkeit bei sofortiger Beschwerde gegen Kostenentscheidung – OLG entscheidet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 125/92
- Datum
- 02.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht entscheidet über die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat.
Ist allein der Angeklagte revidierend tätig, der Nebenkläger hingegen nur mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, so obliegt die Entscheidung dem Beschwerdegericht (Oberlandesgericht).
Unterlässt das Landgericht die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, ist die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel; die Zuständigkeit zur Entscheidung bemisst sich nach dem Vorliegen einer Revision des Beschwerdeführers.
§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG weist die Entscheidung dem Oberlandesgericht zu, wenn der Bundesgerichtshof nicht mit einer Revision des Nebenklägers befasst ist.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 125/92 2. April 1992
in der Strafsache gegen ████, geboren am [REDACTED], Jörg [REDACTED], 1964 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. April 1992
Tenor
Über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die im Urteil des Landgerichts Essen vom 25. September 1991 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, dabei aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers getroffen.
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1 und 3). Hat der Angeklagte Revision, der Nebenkläger nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
Da der Senat nur mit der Revision des Angeklagten befaßt war, hat über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
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