Revision: Aufhebung der Strafe bei versuchtem Totschlag wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 125/91
- Datum
- 11.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Umstände, die auf einer verminderten Schuldfähigkeit des Täters beruhen, dürfen dem Täter bei der Strafzumessung nur insoweit strafverschärfend zugerechnet werden, als sein Verschulden dies rechtfertigt.
Der Tatrichter hat im Urteil erkennbar darzulegen, dass und in welcher Weise er das Gewicht von tatbezogenen Umständen unter Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit bemessen hat.
Fehlt eine solche Darlegung und legt der gewählte Strafrahmen nahe, dass diese Umstände übermäßig gewichtet wurden, ist die Strafzumessung aufzuheben und neu vorzunehmen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs für einen Teilstrafbestand (hier: Versuch des Totschlags) zieht die Aufhebung der daraus gebildeten Gesamtstrafe nach sich.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 1. Oktober 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 125/91 Beschluss in der Strafsache gegen ██, geboren ██ ██ ██ Theodoros, 1964 in ███ ████ █████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 1. Oktober 1990 im Strafausspruch wegen versuchten Totschlags und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sieben Monaten verurteilt und ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zu den Schuldsprüchen und auch hinsichtlich der wegen des Verkehrsdelikts verhängten Rechtsfolgen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat die wegen versuchten Totschlags ausgeworfene Einsatzstrafe von fünf Jahren sechs Monaten keinen Bestand.
Das Landgericht hat die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt, den Strafrahmen aber zweimal – wegen Versuchs und wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit – herabgesetzt (§§ 21, 23, 49 StGB). Dafür und bei der Strafzumessung im engeren Sinne führt es eine Reihe von teils gewichtigen Strafmilderungsgründen an. Zu Lasten des Angeklagten wertet es, dass er auf berechtigte Vorhaltungen und aus nichtigem Anlass sich zu einer unverhältnismäßig schweren Tat habe hinreißen lassen, brutal vorgegangen sei und dem Opfer entstellende Narben zugefügt habe (UA 31).
Bei ihrer Wertung berücksichtigt die Strafkammer nicht, dass diese Umstände sämtlich oder jedenfalls überwiegend auf die geistige Verfassung zurückzuführen sind, in der sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt befand, und die seine verminderte Schuldfähigkeit begründete. Solche Umstände dürfen dem Täter nur so weit straferschwerend angelastet werden, wie sein Verschulden reicht (BGHSt 16, 360, 364; st. Rspr.); in der Regel muss der Tatrichter im Urteil auch erkennbar machen, dass er ihr Gewicht nach diesen Grundsätzen bemessen hat. Daran fehlt es hier; die im gewählten Strafrahmen festgesetzte Strafe legt im Gegenteil die Annahme nahe, dass das Landgericht die von ihm angeführten Umstände als besonders schwerwiegend betrachtet hat. Die Strafe muss hinsichtlich des Totschlagsversuchs daher insgesamt neu zugemessen werden.
Die Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe nach sich.
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