Revision verworfen; beim versuchten Mord entfällt das Mordmerkmal der Habgier
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 125/90
- Datum
- 29.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei versuchtem Mord entfällt das Mordmerkmal der Habgier; dieses Tatbestandsmerkmal ist im Versuchsfall nicht verwirklicht.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren einzelne Tatbestandsmerkmale feststellen oder ausschließen, ohne die Revision insgesamt für begründet zu erklären.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1. Dezember 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 125/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████, geboren am ███, Stefan Christoph Andreas ██ 1962 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. Dezember 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt im Falle des versuchten Mordes das Mordmerkmal der Habgier.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Goydke | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Steindorf |