Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; beim versuchten Mord entfällt das Mordmerkmal der Habgier

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 125/90
Datum
29.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg wegen Mordes ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Gleichwohl stellt der Senat fest, dass beim versuchten Mord das Mordmerkmal der Habgier entfällt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei versuchtem Mord entfällt das Mordmerkmal der Habgier; dieses Tatbestandsmerkmal ist im Versuchsfall nicht verwirklicht.

3

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren einzelne Tatbestandsmerkmale feststellen oder ausschließen, ohne die Revision insgesamt für begründet zu erklären.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1. Dezember 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 125/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████, geboren am ███, Stefan Christoph Andreas ██ 1962 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. Dezember 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt im Falle des versuchten Mordes das Mordmerkmal der Habgier.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GoydkeKnoblichMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf