Revision: Unauflöslicher Widerspruch in der Beweiswürdigung – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 125/88
- Datum
- 21.04.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Enthält die Beweiswürdigung einen unauflöslichen Widerspruch, kann das Urteil nicht bestehen und ist aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) erstreckt sich auf die Überprüfung von Behauptungen über möglicherweise falsche Zeugenaussagen, sofern diese die Zeugenglaubwürdigkeit beeinflussen können.
Ergibt sich aus weiteren Beweisen oder Urkunden ein konkreter Zeitpunkt für einen behaupteten Vorgang, so kann das Gericht auch ohne nähere Datumsangabe einer Zeugenaussage nachgehen, wenn der Vorgang sonst eindeutig identifizierbar ist.
Ein Beschuldigter darf nicht dadurch benachteiligt werden, dass er entlastende Beweisanträge nicht gestellt hat; gegebenenfalls greift stattdessen die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 25. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 125/88
in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ██ 1950, wegen Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält einen unauflösbaren Widerspruch. Einerseits hält es die Strafkammer für möglich, dass der Hauptbelastungszeuge █████, der im vorliegenden Verfahren Fragen zur Mittäterschaft des Angeklagten unter Berufung auf ein angebliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht beantwortet hat, bei seinen früheren Vernehmungen den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, während sie andererseits ihre Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten aufgrund der Vernehmung der früheren Verhörspersonen des Zeugen █████ gewinnt, die übereinstimmend bestätigt haben, dass █████ den Angeklagten ihnen gegenüber als Mittäter bezeichnet hat. Damit setzt sich die Strafkammer in Widerspruch zu der offengelassenen Möglichkeit – von der zugunsten des Angeklagten auszugehen ist – dass der Zeuge bei seinen früheren Vernehmungen den Angeklagten zu Unrecht der Mittäterschaft bezichtigt hat. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
a) Die Pflicht zur vollständigen Aufklärung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet es, der Behauptung über die angeblich falsche Aussage des Zeugen █████ bezüglich eines gemeinsamen Einkaufs mit dem Angeklagten unter Verwendung der entwendeten Schecks nachzugehen (auch wenn das Verfahren gegen den Angeklagten insoweit vorläufig eingestellt wurde). Dabei muss nicht entscheidend sein, dass der Zeuge kein Datum nannte, wenn der Vorgang im Übrigen eindeutig identifizierbar und zeitlich einzuordnen ist. Sollte sich nämlich aus Zeugenaussagen und/oder dem eingereichten Scheck ein Einkaufszeitpunkt ergeben, für den der Angeklagte ein Alibi hat, könnte eine solche falsche Belastung des Angeklagten durch den Zeugen █████ auf die Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit auch im Übrigen von Einfluss sein.
b) Es kann nicht gegen den Angeklagten verwendet werden, dass er es unterlassen habe, die Zeugin █████ zum Beweis dafür zu benennen, dass er nicht mit den anderen Tätern gemeinsam von der Wohnung ██████ zum Tatort gefahren sei. Abgesehen davon, dass die Zeugin vom Gericht geladen war und die Aussage verweigert hat, würde ein solches Verlangen darauf hinauslaufen, dass ein Angeklagter bei Meidung von Nachteilen bestimmte entlastende Beweise antreten habe. So wie der Angeklagte das Recht hat, auf die Beschuldigung zu schweigen, ohne dass daraus für ihn nachteilige Schlüsse hinsichtlich des Tatgeschehens gezogen werden dürfen (BGH bei Pfeiffer/Miebach in NStZ 1984, 16 und 1984, 209; Treier in KK § 243 StPO Rdn. 47), kann er nicht verpflichtet werden, bestimmte entlastende Beweisanträge zu stellen. Hier greift gegebenenfalls die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) ein.
| Salger | Jahnke | Brüning | |||
| Laufhütte | Meyer-Goßner |