Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Begründung einer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 125/70
Datum
28.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte gegen Verurteilungen wegen Notzucht und Verletzung der Unterhaltspflicht. Der BGH hob die Verurteilung wegen der Unterhaltspflicht auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht nicht darlegte, warum eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gemäß §14 StGB n.F. erforderlich sei. In allen übrigen Punkten wurde die Revision verworfen; der Urteilssatz wurde redaktionell berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §14 StGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des 1. StrRG sind Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur in besonderen Ausnahmefällen zu verhängen; das Gericht muss konkret darlegen, warum Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist.

2

Die schlichte Wiederholung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals bzw. des Wortlauts genügt nicht als Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.

3

Für die Anwendung von §14 StGB n.F. ist allein auf die Höhe der einzelnen zu verhängenden Einzelstrafe abzustellen; eine nebenher bestehende Gesamtstrafe ist hierfür unbeachtlich.

4

Erweist sich die Begründung für die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe als unzureichend, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 11. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Werber Werner ████████████, geboren ███████████ 1944 in ███, wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 28. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Dezember 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Jedoch wird der Urteilssatz, soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt ist, wie folgt berichtigt:

Der Angeklagte wird wegen Notzucht unter Einbeziehung der vom Landgericht Bochum mit Urteil vom 26. Juli 1967 (26 Ks 16/67) und vom Schöffengericht Dortmund mit Urteil vom 8. Dezember 1967 (7 Ls 35/67) verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die von der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 29. Januar 1968 gebildete Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Die Folgen des § 451 StGB n. F. treten nicht ein.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht unter Einbeziehung von zwei früheren Strafen zu zwei Jahren Gefängnis und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.

Das Landgericht hat die Einzelstrafe von fünf Monaten mit Recht nicht in die Gesamtstrafe einbezogen, da der Angeklagte die Tat – Verletzung der Unterhaltspflicht – erst nach den früheren Verurteilungen begangen hat. Nach § 14 StGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des 1. StrRG (§ 27 StGB der Übergangsfassung nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG) sollen jedoch Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden. Darüber, dass und warum hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist, sprechen sich die Urteilsgründe nicht aus. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob die Entscheidung des Landgerichts insoweit auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Zwar lehnt das Landgericht es auch ausdrücklich ab, die Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung auszusetzen, da die Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafaussetzung nicht zulasse. Diese nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholende Begründung genügt jedoch nicht. Sie lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen im Einzelnen die Verteidigung der Rechtsordnung hier die Verhängung einer Freiheitsstrafe für eine Tat, die auf ganz anderem Gebiet liegt als die sonstigen vom Angeklagten begangenen Taten, und ihre Vollstreckung nach der Ansicht des Landgerichts unerlässlich erscheinen lassen. Auch die Hilfsbegründung, dass die Einzelstrafe von fünf Monaten nur „aus formellen Gründen“ nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden könne, trägt die Entscheidung nicht. Für die Anwendung des § 14 StGB n. F. kommt es allein auf die Höhe der Einzelstrafe, nicht auf eine etwa daneben wegen anderer Taten zu verhängende Gesamtstrafe an (vgl. BGH MDR 1969, 1022).

Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Der Strafausspruch ist jedoch, soweit er bestehen bleibt, nach Art. 95 des 1. StrRG zu berichtigen. Der Urteilssatz ist ferner dahin zu berichtigen, dass nicht die einbezogenen früheren Einzelstrafen, sondern die aus ihnen früher gebildete Gesamtstrafe wegfällt.

BortzlerMayrSanders
MeyerHürxthal