Revision: Polizeiaufsicht neben Rückfallbetrug und Urkundenfälschung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 125/65
- Datum
- 26.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Polizeiaufsicht ist neben Verurteilungen wegen Rückfallbetruges unzulässig.
Die Anordnung von Polizeiaufsicht ist neben Verurteilungen wegen Urkundenfälschung unzulässig.
Enthält ein Urteil eine unzulässige Nebenmaßnahme, kann das Revisionsgericht den entsprechenden Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO streichen.
Ist die gesetzliche Zulässigkeit einer Nebenmaßnahme nicht gegeben, ist die Maßnahme aus dem Urteil zu beseitigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3. Dezember 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Invaliden Karl █, geboren am █████ 1905 in ██, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Betruges i. Re. ███
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 3. Dezember 1964 geändert: Polizeiaufsicht ist unzulässig. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision hat Erfolg. Die Polizeiaufsicht ist weder neben Rückfallbetrug noch neben Urkundenfälschung zulässig. Das Revisionsgericht hat den Ausspruch über ihre Zulässigkeit daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gestrichen.
| Krumme | Sanders | Spiegel | |||
| Flitner | Kersting |