Treffer
BGH Urteil

Revision: Polizeiaufsicht neben Rückfallbetrug und Urkundenfälschung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 125/65
Datum
26.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und änderte das Urteil dahingehend, dass die angeordnete Polizeiaufsicht gestrichen wurde. Begründet wurde dies damit, dass Polizeiaufsicht weder neben Rückfallbetrug noch neben Urkundenfälschung zulässig ist. Das Revisionsgericht strich den entsprechenden Ausspruch unter Bezug auf § 354 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Polizeiaufsicht ist neben Verurteilungen wegen Rückfallbetruges unzulässig.

2

Die Anordnung von Polizeiaufsicht ist neben Verurteilungen wegen Urkundenfälschung unzulässig.

3

Enthält ein Urteil eine unzulässige Nebenmaßnahme, kann das Revisionsgericht den entsprechenden Ausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO streichen.

4

Ist die gesetzliche Zulässigkeit einer Nebenmaßnahme nicht gegeben, ist die Maßnahme aus dem Urteil zu beseitigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3. Dezember 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Invaliden Karl █, geboren am █████ 1905 in ██, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Betruges i. Re. ███

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 3. Dezember 1964 geändert: Polizeiaufsicht ist unzulässig. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision hat Erfolg. Die Polizeiaufsicht ist weder neben Rückfallbetrug noch neben Urkundenfälschung zulässig. Das Revisionsgericht hat den Ausspruch über ihre Zulässigkeit daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gestrichen.

KrummeSandersSpiegel
FlitnerKersting