Hehlerei: Verurteilung wegen Widerspruchs zwischen Feststellung und Würdigung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 125/59
- Datum
- 29.05.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen mit der darauf gestützten rechtlichen Würdigung unvereinbar sind.
Die Verurteilung wegen Hehlerei setzt voraus, dass die Feststellungen eine tragfähige Annahme der unrechtmäßigen Herkunft der Sache ergeben; bloße Vermutungen oder widersprüchliche Annahmen genügen nicht.
Die Verurteilung einer Mitbeteiligten stützt sich auf tragfähige Feststellungen gegenüber dem Haupttäter; fällt die Grundlage für die Hauptverurteilung weg, entfallen regelmäßig die stützenden Erwägungen für die Mitverurteilung.
Vage Bezeichnungen wie "krumme Wege" begründen für sich allein keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme strafbarer Herkunft eines Gegenstands.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schlosser Horst █, geboren am █████████, in Untersuchungshaft, 2.) die Hausfrau Dora ██, wegen schweren Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung; bei der Verkündung: Landgerichtsrat Dr. ████████████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Dezember 1958 hinsichtlich des Angeklagten Horst █ insoweit aufgehoben, als er wegen Hehlerei verurteilt ist, ██████████ ██████ █████ ██, der Gesamtstrafausspruch gegenüber der Angeklagten Dora ██ in vollem Umfang.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Horst █ wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Revision des Angeklagten Horst █
1.) Soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Angeklagte Einzelangriffe nicht erhoben. Auch die Strafzumessung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
2.) Soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, hat das Landgericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
In der Nacht zum 24. August 1958 wurden dem Gastwirt ███ aus ███████████████ von einem unbekannten Täter aus seinem Schlafzimmer Schmucksachen im Werte von 1.800 DM entwendet. Unter anderem nahm der Täter einen goldenen Brillantring im Werte von 944 DM an sich.
Am Abend des 29. August 1958 gegen 20 Uhr suchte der Angeklagte die Gaststätte „██████████████“ in ███████████████ auf. Dort traf er einen ihm unbekannten Mann. Als der Angeklagte zur Toilette ging, folgte ihm der Fremde und bot ihm eine Uhr zum Kauf an. Da der Angeklagte aber bereits eine Uhr hatte, lehnte er einen Kauf ab. Kurz darauf, als der Angeklagte das Lokal verließ, stand auch der Fremde auf und ging dem Angeklagten nach. Auf der Straße hielt er ihn an und wollte ihm nunmehr einen Ring für 50 DM verkaufen. Der Angeklagte erkannte, daß es sich um einen goldenen Ring handelte und dieser nicht wertlos war. Er wollte aber trotzdem nicht 50 DM dafür geben. Man einigte sich schließlich auf 20 DM. Der Angeklagte hatte nicht erkannt, daß der Ring mit drei echten Brillanten besetzt war. Er nahm an, der Ring stamme von der Frau des Unbekannten, da dieser einen Ehering trug.
Der Angeklagte hatte vor, den Ring seiner Frau zum Geburtstag zu schenken oder aber den Ring zu versetzen und etwas anderes dafür anzuschaffen.
Das Landgericht führt aus, die Unkenntnis vom vollen Wert des Ringes und der Irrtum, der Ring gehöre der Ehefrau des Verkäufers, könne ihn jedoch nicht entlasten. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte positiv gewußt habe, der Ring sei gestohlen. Den Umständen nach habe er jedoch annehmen müssen, daß er unrechtmäßig erworben sei. Es habe ihm schon auffällig erscheinen müssen, daß ein Fremder ihn in der Toilette angesprochen und ihm eine Uhr zum Kauf angeboten habe. Als dieser Unbekannte ihm dann noch gefolgt sei und ihn auf der Straße angesprochen habe, habe er nicht mehr arglos davon ausgehen können, daß dieser Fremde einen Ring seiner Ehefrau verkaufen wolle.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Ausführungen des Urteils einen Widerspruch enthalten. Bei der Feststellung des Sachverhalts geht das Gericht davon aus, der Angeklagte habe angenommen, der Ring stamme von der Ehefrau des Unbekannten. Entgegen dieser Feststellung führt es sodann bei der Würdigung des Sachverhalts aus, der Angeklagte habe nicht annehmen können, daß der Fremde einen Ring seiner Ehefrau habe verkaufen wollen. Es kommt sodann auf Grund dieser sowie weiterer Erwägungen zu dem Ergebnis, daß sich dem Angeklagten „zwingend“ der Schluß habe aufdrängen müssen, daß der Ring von dem Fremden nicht rechtmäßig erworben sein konnte. Mithin stehen die Ausführungen bei der Würdigung des Sachverhalts mit den tatsächlichen Feststellungen nicht im Einklang. Nahm der Angeklagte an, daß der Unbekannte einen Ring seiner Ehefrau verkaufe, so mußte sich ihm nicht der Schluß aufdrängen, daß der Ring nicht rechtmäßig, genauer: durch eine Straftat gegen fremdes Vermögen, erworben sein konnte. Das Urteil mußte daher, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.
II. Revision der Angeklagten Dora ██
Die Verurteilung der Mitangeklagten ist darauf gestützt, daß sie, als ihr Ehemann den Ring in einem Abzahlungs-Geschäft verkaufen wollte, hehlerisch mitgewirkt habe.
Ihre Einlassung, sie habe erst unmittelbar, bevor sie in das Geschäft zwecks Verkaufes des Ringes gegangen seien, von ihrem Ehemann erfahren, daß er einen Ring verkaufen wolle – vorher habe er ihr nichts von dem Ring erzählt –, hat das Landgericht als nicht widerlegt erachtet. Es ist aber dennoch zu der Überzeugung gelangt, daß sie den Umständen nach habe annehmen müssen, ihr Ehemann habe den Ring auf „krummen Wegen“ erworben.
Übrigens hätte es insoweit einer genaueren Feststellung bedurft, da „krumme Wege“ nicht notwendig eine strafbare Handlung einschließen.
Da die Verurteilung des Ehemannes wegen Hehlerei keinen Bestand haben kann, verlieren auch die Erwägungen, die das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung, die Ehefrau habe die strafbare Herkunft des Ringes den Umständen nach annehmen müssen, ihre Stütze. Daher mußte die Verurteilung der Ehefrau Dora ██ ebenfalls aufgehoben werden.
| Seibert | Rothberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Arndt | Flitner |