Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässiger Tötung: Teilaufhebung von StVO-Übertretungen und Zurückverweisung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 125/54
Datum
16.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung, Verkehrsgefährdung und Fahrens ohne Führerschein verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung wegen bestimmter Übertretungen der StVO auf, sonstige Schuldsprüche und Strafe blieben bestehen. Mangels Prüfung der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung verwies der Senat die Sache zur Nachprüfung an das Landgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an verfahrensrechtlich ordnungsgemäß getroffene Tatsachenfeststellungen des Tatrichters gebunden und darf nur eingreifen, wenn diese gegen Denkgesetze oder grundlegende Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen.

2

Der Tatrichter entscheidet nach freier Überzeugung, welche Schlussfolgerungen er aus Zeugenaussagen und Gutachten zieht; die Revisionsinstanz unterliegt insoweit keiner Konkretisierungspflicht.

3

Ein Fahrzeugführer auf der Vorfahrtstraße darf im Allgemeinen darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihre Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn richten und sachgemäß handeln; hiervon darf jedoch die gebotene Sorgfaltspflicht nicht entbinden.

4

Sind bestimmte Übertretungen infolge gesetzlicher Änderung nicht mehr als strafbegründend anzusehen, sind entsprechende Schuldsprüche aus dem Tenor zu streichen.

5

Unterlässt das Tatgericht bei der Strafzumessung die Prüfung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB), ist die Sache zur Nachprüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 12. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Frenz ███ aus ████, geboren am ██ in █, wohnhaft in ███ wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Richter als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt █████████, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. Oktober 1953, soweit es den Angeklagten ███ im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs. 2, 49 StVO entfällt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahren ohne Führerschein sowie mit Übertretungen der §§ 1, 8 Abs. 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der frühere Mitangeklagte ██ fuhr mit seinem Personenkraftwagen auf der Kleinbahnstraße zur Bahnhofstraße in Neheim-Hüsten, um nach links auf diese einbiegend zu seinem Hotel zu gelangen. Die Bahnhofstraße ist Vorfahrtstraße und als solche auf der Kleinbahnstraße durch ein Verkehrsschild kenntlich gemacht. An der Einmündung beider Straßen herrschte damals lebhafter Verkehr. ███ hielt zunächst wenige Meter vor der Einmündung an; dann fuhr er, da er die Bahnhofstraße frei sah, in weitem Bogen nach links in diese ein. Gleichzeitig näherte sich von links der Angeklagte auf seinem Motorrad. Als ███ in langsamer Fahrt bereits zur Mitte der 7,20 m breiten Bahnhofstraße gelangt war, war der Angeklagte auf etwa 25 m herangekommen. Er steuerte nun sein Kraftrad zunächst nach links, um vor dem Personenkraftwagen vorbeifahren zu können, suchte dann aber wieder nach rechts auszuweichen und fuhr dabei mit dem Vorderrad seines Kraftrades gegen den linken vorderen Kotflügel des Personenkraftwagens, der mit seinem vorderen rechten Rad etwa 2,50 m vom rechten Bordstein der Straße entfernt war. Der Angeklagte wurde durch den Anprall verletzt; sein Beifahrer erlitt so schwere körpereliche Schäden, dass er bald verstarb.

Die Revision des Angeklagten kann keinen wesentlichen Erfolg haben.

1.) Die von der Revision vorgetragenen Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das Leichtmotorrad gesteuert, können nicht durchgreifen. Insoweit handelt es sich um eine verfahrensrechtlich einwandfrei getroffene Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Dem Tatrichter ist auch entgegen der Auffassung der Revision nicht vorgeschrieben, welche Schlüsse er aus den Bekundungen der Zeugen und den Gutachten der Sachverständigen ziehen und welche Beweistatsachen er zur Grundlage seiner Überzeugung machen will. Die Beweiswürdigung des Landgerichts verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen „Grundsätze der Beweiswürdigung“; da das Landgericht von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt war, kam auch die Anwendung des Grundsatzes, im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, nicht zur Anwendung.

2.) Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist von folgendem auszugehen: Der Angeklagte befand sich auf der Vorfahrtstraße; das besagt: Er befand sich aber noch nicht in der Vorfahrtstraße, dass █████ verpflichtet war, die Kreuzung nicht zu befahren, wenn ein anderes Fahrzeug auf der Bahnhofstraße sichtbar wurde; dann wäre deren Überquerung kaum möglich gewesen. Er durfte davon ausgehen, dass der Angeklagte seine volle Aufmerksamkeit auf die Straße und die sich auf ihr abspielenden Verkehrsvorfälle richten und daher in der Lage sein werde, diese richtig zu beurteilen und bei seiner weiteren Annäherung sachgemäß zu handeln. Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen; seine auf die Besonderheit des gegebenen Falles

gegündete Annahme, bei genügender Aufmerksamkeit hätte der Angeklagte erkennen können, dass er durch die Fahrweise des ██████ nicht genötigt werde, nach links auszuweichen, lässt sich mit Rechtsgründen nicht angreifen. Der Angeklagte hatte genügenden Raum, um auf seiner rechten Seite hinter dem Wagen des █████ ungehindert vorbeizufahren. Dass er sich in seiner Fahrweise hatte verwirren lassen, führt das Landgericht ohne Rechtsirrtum auf die Tatsache zurück, dass sein Blut in diesem Zeitpunkt einen Alkoholgehalt von 1,86 ‰ aufwies.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§ 315a Abs. 1 Nr. 2, § 316 Abs. 2 StGB) und mit Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 5 StVZO) lässt mithin keinen Rechtsfehler erkennen. Im Schuldspruch hat lediglich die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs. 2, 49 StVO zu entfallen; letztere Vorschrift hat nach ihrer Neufassung durch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift (BGH in NJW 1954, 810 Nr. 15).

Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Verkehrswidriges schuldhaftes Verhalten des █████ hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei verneint; es war daher auch kein Mitverschulden bei der Strafbildung zu berücksichtigen. Das Landgericht hat jedoch, offensichtlich versehentlich, nicht geprüft, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann (§ 23 StGB, BGH in NJW 1954, 928 Nr. 16 und StR 59/54 vom 29. April 1954). Zur Entscheidung dieser Frage ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; im Übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.

HilleKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert