Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen; Übertretung §24 StVO entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 125/51
- Datum
- 10.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung ergänzender Ortsbesichtigungen oder weiterer Gutachter ist nicht rechtswidrig, wenn bereits eine Ortsbesichtigung mit Beteiligung des Sachverständigen und hinreichende Feststellungen getroffen wurden.
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die die Sachkunde des bereits beauftragten Gutachters in Zweifel ziehen oder die vorhandenen Feststellungen nicht ausreichen.
Die Verletzung der Sorgfaltspflicht kann in der Nichtbenutzung eines zumutbar benutzbaren Seitenwegs bestehen, wenn dessen Benutzung den Unfall vermieden hätte.
Bei Tateinheit mehrerer Tatbestände kann eine Nebenbestimmung (z. B. Übertretung der StVO) aus dem Schuldspruch entfallen, wenn sie auf das Strafmaß ohne Einfluss bleibt und deshalb berichtigt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Ederborn, 17. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gärtner Josef ██ aus ████, geboren ██████████████ in ██████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krume als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Landrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ederborn vom 17. November 1950 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen Übertretung des § 24 der Straßenverkehrsordnung entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung des § 24 StVO zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verfahrensmängel und Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
Die Rüge der Verteidigung, eine Ortsbesichtigung unter gleichen „Lichtverhältnissen“, wie sie bei dem Unfall gegeben gewesen seien, und mit ähnlichen Fahrzeugen vorzunehmen, ferner einen Obergutachter beizuziehen, hat das Landgericht in den Urteilsgründen abgelehnt, weil „dies zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich“ sei. Die Revision macht dem Landgericht zum Vorwurf, durch die Ablehnung der Beweisanträge seiner Aufklärungspflicht zuwidergehandelt zu haben (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Angriff geht jedoch fehl. Das Landgericht hatte zu Beginn der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Sachverständigen die Unfallstelle besichtigt und dort den Tathergang rekonstruiert. Um die Wirkung eines Rückstrahlers beurteilen zu können, hatte es in Anwesenheit dieses Sachverständigen nach eingetretener Dunkelheit auf einer Straße Beobachtungen angestellt. Anschließend hatte sich der Sachverständige geäußert; ihm hatte der Polizeibeamte H. noch am Unfallabend an Ort und Stelle über die damaligen Beleuchtungsverhältnisse sowie über die Straßenbeschaffenheit Feststellungen getroffen. Bei dieser Sachlage hat der Tatrichter seine Pflicht zur Wahrheitserforschung nicht verkannt, wenn er eine nochmalige Ortsbesichtigung ablehnte. Die gegebenen Umstände legten auch nicht die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen nahe.
Dieser sollte, wie sich aus dem Hilfsantrag der Verteidigung entnehmen lässt, über die Wirkungen eines Windschattens, die Lichtstärke der Scheinwerfer des Personenkraftwagens, die Behinderung des Fahrers P. durch die neben ihm sitzenden Personen und schließlich über die Möglichkeit eines früheren Erkennens des Kastenwagens im Lichte entgegenkommender Fahrzeuge Auskunft geben. Nach den Urteilsfeststellungen wehte zur Zeit des Unfalls normaler Wind, der nach den Angaben des den Lenkungsvorgang beeinflussenden Fahrers P. nicht behinderte; demnach war auch ein wirksamer Windschatten nicht vorhanden. Dass die Scheinwerfer des Personenkraftwagens in schlechtem Zustand waren, hat das Landgericht bei seinen Überlegungen beachtet. In Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen, an dessen Sachkunde das Landgericht keinen Zweifel hatte, hat der Tatrichter die Möglichkeit eines früheren Erkennens des Kastenwagens – auch nur als Silhouette im Scheinwerferlicht entgegenkommender Fahrzeuge – verneint, ohne sich, wie die Revision meint, mit anderen Feststellungen des Urteils in Widerspruch zu setzen. Zur Behauptung der Verteidigung, der Fahrer P. sei durch einen Mann im Wagen in der Führung des Fahrzeugs behindert worden, konnte das Landgericht aus eigener Sachkunde und unter Zuhilfenahme des Sachverständigengutachtens Stellung nehmen.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Gegen die Annahme eines Verstoßes gegen § 24 StVO wendet sich die Revision nicht. Ohne Erfolg bekämpft sie die Auffassung des Landgerichts, die mangelnde Beleuchtung des Kastenwagens habe den Tod und die Verletzung der Insassen des Kraftwagens verursacht. Mit Recht hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen können, dass der Angeklagte verpflichtet war, den 2,90 m breiten, ohne Schwierigkeiten befahrbaren Sommerweg zu benutzen, der unmittelbar an die Bundesstraße angrenzte. Dass der Angeklagte selbst erkannt und die Fahrer von Kraftfahrzeugen im Allgemeinen in der Dunkelheit den Sommerweg benutzen, wenn sie ihre Pflicht zur Beleuchtung der rechten Seite ihrer Fahrzeuge erfüllen, wenn sie die Fahrbahn einhalten, so kann dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, dass er den schlechten Beleuchtungszustand seines Kastenwagens nicht erkannt und die sehr verkehrsreiche Bundesstraße benutzt und den Verkehr nicht gefährdet habe (§ 1 StVO). Das hat er aus mangelnder Sorgfalt nicht getan. Das Vorbringen der Revision, der Unfall sei auf dem Sommerweg geschehen, steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung des Urteils: Eine Spur des rechten Rades des Kastenwagens verlief auf den Sommerweg.
Es ist auch nicht von Bedeutung, dass der Sommerweg streckenweise von Fahrzeugen, die zwischen ihm und den dazwischenliegenden Grünanlagen fuhren, nicht benutzt werden konnte oder nicht vorhanden war, wie die Revision vorträgt. Denn an der Unfallstelle verließ er zu einer Zeit, in der mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge neben der Bundesstraße fuhren. Hätte der Angeklagte den Sommerweg benutzt, wäre es nicht zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen. Sein schuldhaft rechtswidriges Unterlassen ist daher zur Genüge festgestellt.
Der Tatrichter ist auch davon ausgegangen, dass das Verhalten des Angeklagten in einem wirklichen Kausalzusammenhang mit dem Erfolg gestanden hat. Die Möglichkeit, den Kastenwagen rechtzeitig wahrzunehmen, wäre für den Kraftfahrer P. zumindest erheblich verzögert gewesen. Ob dem das Landgericht gefolgt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Urteil wird schon von der weiteren Erwägung des Landgerichts getragen, dass der Angeklagte den Sommerweg hätte benutzen müssen.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung enthält keinen Verstoß gegen das sachliche Recht. Die Übertretung der Straßenverkehrsordnung ist zwischen der letzten tatrichterlichen Verhandlung und der nächsten richterlichen Handlung im Sinne des § 68 StGB mehr als drei Monate vergangen. Straferschwerende Umstände lassen sich auch nicht aus den Strafzumessungsgründen entnehmen.
Zu Recht hat das Landgericht sich auf die „besonders schweren Folgen des Verhaltens des Angeklagten“ gestützt. Damit hat es aber ersichtlich nur den Umstand, dass mehrere Personen getötet und mehrere verletzt wurden, berücksichtigen wollen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen ergeben die Strafzumessungsgründe keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Da das Landgericht zwischen den Vergehen gegen die §§ 222, 230 StGB und der Übertretung der Straßenverkehrsordnung Tateinheit angenommen und der Verstoß gegen die Übertretung nach dem Sachverhalt keinen Einfluss auf das Strafmaß haben kann, genügt es, den Urteilsausspruch entsprechend zu berichtigen. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Krumme | Dr. Hille | Jagusch | |||
| Engels | Dr. Augustin |