Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen; Übertretung der StVO wegen Verjährung aus Urteilssatz gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 12/51
Datum
26.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der StVO verurteilt; sowohl Staatsanwaltschaft als auch Angeklagter legten Revision ein. Das Revisionsgericht verwirft beide Revisionen, hebt jedoch den Schuldspruch hinsichtlich der Übertretung auf, weil diese verjährt war. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Annahme fahrlässigen Verhaltens bleiben ungeachtet der alkoholbedingten Beeinträchtigung bestehen. Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Tateinheit einer fahrlässigen Tötung mit einer Übertretung ist zunächst zu klären, ob die Übertretung verjährt ist; eine verjährte Übertretung kann nicht im Urteilssatz Bestand haben.

2

Eine Übertretung gilt als verjährt, wenn zwischen zwei gegen den Beschuldigten gerichteten richterlichen Handlungen mehr als drei Monate verstrichen sind.

3

Die Einholung weiterer medizinischer Äußerungen zur individuellen Konstitution des Beschuldigten ist nicht erforderlich, wenn Sachverständigengutachten einen erheblichen Blutalkoholgehalt und eine daraus folgende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit feststellen und keine konkreten Anhaltspunkte für abweichende Wirkungen vorgetragen werden.

4

Die tatrichterliche Würdigung tatsächlicher Feststellungen über Fahrbahnabweichungen und den Unfallhergang bleibt auf Revision nur eingeschränkt überprüfbar, sofern sie nachvollziehbar begründet ist und keine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts ergibt.

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ 1927 in ███, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Kleinewefers, als ████████████ █████████ ████████████████ ███, als Vertreter ████ █████████████████, als Assistent ███████, als ██████████████ ███ █████████████████,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden mit der Maßgabe verworfen, dass im Urteilssatz die Worte „in Tateinheit mit Übertretung der §§ 13, 49 der Straßenverkehrsordnung“ gestrichen werden. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte verließ im Juni 1950 das Schützenfest in ██, das er aus geschäftlichen Gründen besucht hatte. Auf der Strecke █████ fuhr der Angeklagte auf der 5,85 m breiten, gut übersichtlichen und in fast gerader Richtung verlaufenden, asphaltierten ███████-Straße kurz hinter dem Bahnübergang den von ihm geführten Volkswagen gegen einen in Fahrtrichtung an der rechten Seite stehenden Straßenbaum.

Der Student ████, der neben dem Angeklagten im Wagen saß, starb alsbald infolge des Unfalls. Der Angeklagte hatte im Zeitpunkt dieses Unfalls einen Blutalkoholgehalt von etwa 1,6 ‰. Er gibt den Sachverhalt zu, bestreitet aber jede Schuld an dem Unfall. Er behauptet, er sei, wie üblich, mit 60 Stundenkilometern Geschwindigkeit gefahren. █████ ████████ habe das Auto ██ nur die Erklärung, an der Unfallstelle sei ein Bremsen an den ███████ Unterarmen versetzt. Er habe offenbar unaufmerksam etwas am ███████ bemerkt machen müssen. Hierdurch sei er nach rechts an den Baum geraten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 13, 49 der Straßenverkehrsordnung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der §§ 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung. Es handelt sich um die Frage der Tateinheit einer fahrlässigen Tötung mit einer Übertretung. Vor der Prüfung der Rüge ist festzustellen, ob diese Übertretung nicht verjährt ist. Dies gilt auch für das Revisionsgericht. Da zwischen zwei richterlichen, gegen den Angeklagten gerichteten Handlungen mehr als drei Monate vergangen sind, wäre eine Übertretung verjährt. Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung prozessualen und sachlichen Rechts. Er behauptet eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht. Der Revisionsführer ist der Auffassung, das Landgericht habe sich nicht mit den Gutachten eines chemischen Sachverständigen über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten befassen dürfen, da nach der Konstitution des Einzelnen dieser sich verschieden auswirke. Vor allem aber habe das Landgericht den Arzt Dr. ██ nicht nach dem Unfall ███████████ darüber gehört, ob dieser aufgrund des Alkohols den Angeklagten hätte fahren lassen müssen. Der Genuss der gleichen Alkoholmenge kann sich bei verschiedenen Personen verschieden auswirken. Es besteht jedoch für das Gericht keine Veranlassung, in jedem Fall, in dem der Richter Alkoholgehalt des Blutes festgestellt hat, noch einen Arzt über die Auswirkungen im Einzelfall zu hören.

Wenn das Landgericht auf Grund der Angaben des Sachverständigen, der festgestellte Alkoholgehalt sei ein Grenzwert, der bei zahlreichen Menschen schon eine völlige Verkehrsuntüchtigkeit zur Folge habe, zugunsten des Angeklagten mit Rücksicht auf seine Konstitution und die zwischenzeitliche Einnahme von Kaffee lediglich eine Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens und der Verkehrssicherheit angenommen hat, so lässt dies keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß erkennen.

Unzweifelhaft ist nach den Gutachten, dass eine Beeinträchtigung des Angeklagten in jedem Falle zu bejahen ist. Die Vernehmung des Dr. ██ als Sachverständigen war nicht notwendig, denn es ist eine Erfahrungstatsache, dass Alkoholgenuss in seiner Wirkung auf das äußere Verhalten von Menschen verschieden ist und in jedem Falle ohne weiteres nach außen in Erscheinung tritt. Der von dem Angeklagten gesteuerte Zeuge Dr. █ ist auch als Sachverständiger gehört worden. Es ist nicht beantragt worden, ihn als Zeugen zu hören. Dies lässt keine sachlich-rechtliche Beanstandung erkennen.

Das Urteil lässt erkennen, dass das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte mindestens 30 m vor der Unfallstelle die Fahrgerade verlassen, im weiteren Verlauf mit den rechten Rädern seines Fahrzeuges den Rasenstreifen befahren hat und sodann in schnurgerader Linie auf den Baum zugefahren ist, bis es zum Zusammenstoß kam. Die Beurteilung des Angeklagten hat sich vor allem mit der Frage beschäftigt, ob die Abweichung von der Geraden unbegründet und unmotiviert war. Das Landgericht hat diese Frage verneint und ausgeführt, ein solcher Stoß, der mit erheblicher Kraft ein plötzliches, heftiges Rucken nach rechts zur Folge gehabt habe, sei nicht feststellbar. Diese Würdigung des Tatrichters lässt einen Rechtsverstoß nicht erkennen und entzieht sich einem Revisionsangriff.

Im Übrigen ist der Angeklagte nicht gehindert, die Ausführungen des Landgerichts anzugreifen, dass er nicht nach links gesteuert habe. Unter allen Umständen hat das Landgericht zu Recht eine fahrlässige Handlung des Angeklagten angenommen. Die Strafzumessung ist grundsätzlichen Bedenken nicht ausgesetzt und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Da die Übertretung der Straßenverkehrsordnung verjährt war, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Sie entspricht den Anträgen der Staatsanwaltschaft.

Dr. AugustinGroßDr. Kleinewefers
KrummeDr. Jagusch