Aufhebung der Strafaussprüche wegen Fehlern bei Blutalkoholberechnung und §21‑Bewertung; Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 124/87
- Datum
- 30.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Rekonstruktion einer Blutalkoholkonzentration ohne Blutprobe sind die vom Angeklagten günstigsten Mindestansätze (Abbauwert 0,1 ‰/h und geringstes Resorptionsdefizit) zugrunde zu legen; abweichende, höhere Werte widersprechen dem in dubio pro reo.
Ein Sachverständigengutachten zur Blutalkoholberechnung muss die für eine Überprüfung notwendigen Berechnungsgrundlagen (z. B. Körpergröße, -gewicht und verwendete Parameter) offenlegen.
Bei der Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach §21 StGB ist festzustellen, ob der Tatentschluss vor oder erst nach erheblichem Alkoholgenuss gefasst wurde; ist der endgültige Entschluss erst nach erheblichem Rausch entstanden, ist eine Milderung zu prüfen.
Die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung erfordert eine umfassende Abwägung aller relevanten Umstände; hat der Tatrichter mehrere Milderungsgründe erörtert, kann eine fehlerhafte Gewichtung die Strafaussprüche aufheben und eine erneute Entscheidung erforderlich machen.
Ist die Strafzumessung oder die Frage der Anwendbarkeit jugendstrafrechtlicher Grundsätze nicht abschließend geklärt, ist die Sache gegebenenfalls an eine Jugendkammer zurückzuverweisen, auch wenn das Verfahren inzwischen nur noch gegen Erwachsene geführt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 31. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 124/87 URTEIL in der Strafsache gegen
1. Yahya aus ██████, geboren am ██ 1954 in der Türkei,
2. Erol aus █████, geboren am ██ 1963 in der Türkei,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ █████ ██████ für den Angeklagten Erol ██████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Juli 1986, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten ██████ wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs, der von den Revisionsführern nicht im Einzelnen beanstandet wird, hat keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafrahmenbestimmung begegnen jedoch rechtlichen Bedenken, sodass die gegen die beiden Angeklagten verhängten Strafen nicht bestehen bleiben können.
a) Fehlerhaft sind bereits die Ausführungen zur Höhe der Blutalkoholkonzentration der Angeklagten zur Tatzeit. Die Strafkammer hat aufgrund der Trinkmengenangaben der Angeklagten mit Hilfe eines Sachverständigen allerdings ohne dessen Berechnungsgrundlagen in einem die Überprüfung ermöglichenden Umfang mitzuteilen (u. a. Körpergröße und -gewicht der Angeklagten vgl. BGH NStZ 1986, 311; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2) Blutalkoholwerte der Angeklagten ermittelt, die bei einem „mittleren Abbauwert von 0,15 ‰ pro Stunde und einem Resorptionsdefizit von 20 %“ „in hohem Maße wahrscheinlich“ seien. Eine solche Berechnung ist, worauf der Bundesgerichtshof bereits wiederholt hingewiesen hat, mit dem Grundsatz in dubio pro reo nicht vereinbar. Bei fehlender Blutprobe ist der dem Angeklagten günstigste minimale Abbauwert von 0,1 ‰ (BGHSt 34, 29, 32/33) sowie das geringste Resorptionsdefizit zugrunde zu legen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1). Dieser Fehler hat sich hier jedoch im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil das Landgericht davon ausgegangen ist, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen sei.
b) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat.
Die (knappe) Begründung, die Angeklagten hätten den Entschluss zur Tat in sich entstehen lassen, als sie noch nichtern gewesen seien, es habe sich „nicht um einen spontanen Einfall im Zustand der höchstmöglichen Alkoholkonzentration“ gehandelt, sondern darum, dass sie sich „Mut angetrunken“ hätten, steht bereits in einem gewissen Widerspruch dazu, dass nach Auffassung des Landgerichts die Voraussetzungen einer actio libera in causa nicht vorlagen, „weil auch im Zustand der Trunkenheit noch (letzte) Entscheidungen zu treffen waren“ (UA 16).
Diese Würdigung lässt sich aber auch nicht mit den Feststellungen vereinbaren, die das Landgericht zu der Entstehung des Entschlusses, den Inhaber der Spielhalle „[REDACTED] Play“ unter Einsatz einer scharfen Waffe zu überfallen, getroffen hat. So war der Angeklagte ██████ nicht einverstanden, als zwei Tage vor der Tat nach der Erörterung eines Trickdiebstahls ein bewaffneter Überfall in der Spielhalle erwogen wurde. Er wollte, wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, zu diesem Zeitpunkt „mit der Sache nichts zu tun haben“ (UA 7). Erst als er am Nachmittag des nächsten Tages zufällig den Mitangeklagten █████ sowie den weiteren Mittäter ██████ getroffen hatte und man zu dritt eine Flasche Raki (45 %) leerte, stand er „einem bewaffneten Raubüberfall schon nicht mehr ganz so ablehnend wie am Vortag gegenüber“. Als dann █████ durch Vermittlung des ██████ am Abend eine Pistole gekauft hatte und weitere Mengen Alkohol getrunken worden waren, wurde man sich gegen 2 Uhr nachts auf Vorschlag des ██████ einig, „jetzt, wo man eine Waffe hatte, die Spielhalle zu überfallen“. Daraus ergibt sich, dass die Angeklagten bis zu dem erheblichen Alkoholgenuss am Nachmittag vor der Tat noch keinen endgültigen Tatentschluss gefasst hatten. Das hat das Landgericht verkannt, als es prüfte, ob wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB eine Strafrahmenmilderung in Betracht kam.
Eine solche Entscheidung des Tatrichters erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (BGH NJW 1981, 1221; NStZ 1986, 114, 115; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3). Eine derartige umfassende Abwägung wäre hier auch deshalb notwendig gewesen, weil das Landgericht im Rahmen der Strafhöhenbemessung eine Reihe von Milderungsgründen erörtert hat und deshalb bei ██████ die Verhängung der Mindeststrafe für ausreichend hielt. Da der Senat nicht ausschließen vermag, dass eine Abwägung aller wesentlichen Umstände zu einem anderen Ergebnis in der Frage der Strafrahmenmilderung geführt hätte, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
3. Die Sache ist, obwohl sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen Erwachsene richtet, an eine Jugendkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 30, 260, 262).
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Laufhütte | Jahnke |