Revision verworfen; Verfolgung nach §154a StPO auf Betrug beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 124/79
- Datum
- 26.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert begründet wird.
Nach § 154a StPO kann die Verfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft/Bundesanwaltschaft auf bestimmte Tatbestände beschränkt werden; die Beschränkung macht eine weitergehende Prüfung der nicht mehr verfolgten Vorwürfe entbehrlich, solange hierdurch keine Rechtsnachteile des Angeklagten entstehen.
Zur Verurteilung wegen Untreue müssen die tatrelevanten Verfügungsbefugnisse und die maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen substantiiert festgestellt werden; unklare Urteilsfeststellungen genügen nicht.
Der Wegfall einer tateinheitlich verwirkten Nebenstraftat berührt den Strafausspruch nicht, wenn das Strafmaß durch die verbleibenden Verurteilungen und die festgestellten strafzumessenden Umstände getragen wird.
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist mit den Grundsätzen des BGH vereinbar, wenn erhebliche Schuld, Vorstrafen sowie Dauer und Intensität des tatbestandsmäßigen Verhaltens vorliegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Glas- und Gebäudereiniger Hans-Joachim B. ██ aus █████████, dort geboren ██████ █████ 1940, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
1. Die Strafverfolgung wird im Fall II b der Gründe des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 25. September 1978 auf den Tatbestand des Betruges beschränkt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte (nur) wegen Betruges in zwei Fällen (§§ 263, 53 StGB) verurteilt ist. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, teilweise in Tateinheit mit Untreue, und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte als Inhaber einer Reisevermittlungsagentur Kundengelder nicht an die Reiseveranstalter weitergeleitet und in einem weiteren Fall einem Reiseveranstalter ungedeckte Schecks übergeben. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht begründet worden ist.
2. Die Sachbeschwerde bleibt ebenfalls erfolglos.
a) Die Feststellungen der Strafkammer reichen zwar nicht aus, um den Schuldspruch auch wegen begangener Untreue zum Nachteil einzelner Reiseveranstalter bestätigen zu können. In zahlreichen Fällen (z. B. II b 2, 3, 4, 7, 10, 11, 22, 23, 25 und 27) wird weder mitgeteilt, ob die Buchungen überhaupt an die Reiseveranstalter weitergeleitet wurden, noch wer der jeweilige Reiseveranstalter war. Da auch die mit den einzelnen Reiseveranstaltern geschlossenen Verträge in ihren für die Prüfung des Untreuevorwurfs rechtlich bedeutsamen Bestimmungen nicht im Wortlaut wiedergegeben werden, bleibt in Anbetracht der insoweit nicht eindeutigen Urteilsfeststellungen offen, ob vom Regelfall abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind, die andere Voraussetzungen schaffen als die, unter denen Leiter eines Reisevermittlungsbüros in vergleichbaren Fällen Untreue gegenüber Veranstaltern und Leistungsträgern begehen können (vgl. BGHSt 12, 207 ff.). Soweit Untreue gegenüber den Kunden in Betracht kommt (BGHSt 12, 207, 212), ist sie im Verhältnis zum Betrug gegenüber diesen Kunden nur als mitbestrafte Nachtat zu werten.
Einer weiteren Prüfung dieses Schuldvorwurfs bedarf es jedoch nicht, da der Senat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft gemäß § 154a StPO die Verfolgung auf die Verletzung des Betrugstatbestandes beschränkt hat. Insoweit lässt das Urteil aber in keinem der beiden Betrugsfälle Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
b) Auch, soweit sich die Revision gegen den Strafausspruch richtet, ist sie unbegründet. Durch die Änderung des Schuldspruchs wird dieser nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Untreue zum Nachteil der Reiseveranstalter Auswirkungen auf das Strafmaß hat. Das Schwergewicht des Schuldvorwurfs hinsichtlich der fortgesetzten Handlung im Fall II b hat die Strafkammer in dem Betrug zum Nachteil der Kunden des Angeklagten gesehen. Diese hatten den nicht unerheblichen Schaden im Wesentlichen allein zu tragen, unter ihnen Rentner und auch Gastarbeiter, die ihre Heimat aufsuchen wollten. Diese Umstände, die von der Strafkammer als besonders erschwerend bewertet worden sind, sowie die Vorstrafen des Angeklagten und die Dauer und Intensität seines betrügerischen Verhaltens lassen es ausgeschlossen erscheinen, dass die Verfolgungsbeschränkung zu einer Änderung der vergleichsweise milden Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten führen und damit die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beeinflussen kann.
Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (BGHSt 24, 3; BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639).
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Hürxthal | Engelhardt |