Revision teilweise aufgehoben: Einstellung wegen Erwerb von Heroin, übrige Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 124/77
- Datum
- 19.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die teilweise Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt zur Aufhebung der betreffenden Aussprüche über die Gesamtstrafen.
Ein entfallener Strafausspruch berührt verbleibende Strafaussprüche nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die wegfallende Verurteilung die übrigen Strafaussprüche beeinflusst hat.
Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, als die Revisionsbegründung substantiiert Rechtsfehler darlegt, die zu Lasten des Angeklagten wirken; fehlt eine solche Darlegung, sind die Revisionen zu verwerfen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Verfahren hinsichtlich bestimmter Tatbestände gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 124/77
in der Strafsache gegen
1. ███ aus ██████, dort geboren am █████ 1952,
2. Ulrich Anton aus ██████, geboren am █████ in ██████,
- beide zur Zeit in Untersuchungshaft - wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. April 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. November 1976 aufgehoben
a) soweit sie wegen Erwerbs von Heroin verurteilt worden sind; insoweit wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt;
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen.
Die gegen den Angeklagten ███████ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und die wegen derselben Tat gegen den Angeklagten ███ verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren bleiben damit bestehen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.
Gründe
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat die Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen zur Folge. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Es ist auch auszuschließen, dass sich die wegfallende Verurteilung wegen verbotenen Erwerbs von Heroin auf die Strafaussprüche wegen des schweren Raubes ausgewirkt haben könnte. Diese können daher bestehen bleiben.
Mayer Richter am BGH
Dr. Spiegel
[Mayr ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.]
22. April 1977
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