Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Schuldfähigkeit, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 124/76
Datum
18.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Vergewaltigung ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat sah keinen Vorbehalt gegen den psychiatrisch-neurologisch qualifizierten Sachverständigen, beanstandete jedoch widersprüchliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit in Verbindung mit Debilität und Alkohol. Wegen dieser Unklarheiten konnten die Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB nicht verlässlich beurteilt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger mit einschlägiger fachärztlicher Qualifikation kann von der Strafkammer herangezogen werden; die Kammer braucht keinen breiteren Fachkreis zu bestellen, sofern keine Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit des Gutachters vorliegen.

2

Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit sind Feststellungen so zu treffen, dass ersichtlich ist, ob die Voraussetzungen des § 20 StGB (Schuldausschluss) oder nur die des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) vorliegen.

3

Die gleichzeitige Annahme beider Alternativen des § 21 StGB in einem Urteil ist rechtlich unzulässig und macht die Entscheidung in zulässiger Weise angreifbar.

4

Zielgerichtetes oder offenbar planmäßiges Verhalten schließt nicht generell aus, dass bei einem alkoholisierten Debilen die Hemmungsfähigkeit in erheblichem Maße eingeschränkt oder beseitigt ist; dies bedarf einer gesonderten und widerspruchsfreien Feststellung.

Vorinstanzen

Landgericht Landau in der Pfalz, 5. Dezember 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 124/76 in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer Alfons Albert aus █████████, dort geboren am ████████████ 1952, zur Zeit in Strafhaft, wegen versuchter Vergewaltigung

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 18. März 1976 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Aufklärungsrüge geht allerdings ins Leere. Wie sich aus dem Briefkopf seines schriftlichen Gutachtens vom 27. April 1975 ergibt, ist der vernommene Sachverständige Dr. Mühlig nicht etwa „nur“ Diplom-Psychologe, sondern außerdem Medizinaldirektor, Dr. med. und Facharzt für Nerven- und Gemütsleiden, also Psychiater und Neurologe. Einen Gutachter mit breiterem Fachwissen hätte die Strafkammer mithin kaum finden können. Dafür, dass Dr. Mühlig im vorliegenden Fall seiner Aufgabe als Sachverständiger etwa aus anderen Gründen nicht gewachsen gewesen wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Das Urteil muss jedoch auf die Sachrüge hin aufgehoben werden. Die Feststellungen und Ausführungen im Urteil zur Frage der Schuldfähigkeit des an einer Debilität „einfacher Art“ (UA Bl. 2) leidenden Angeklagten sind so widersprüchlich, dass zweifelhaft ist, ob die Strafkammer bei der Annahme von nur verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Zunächst heißt es in UA Bl. 10, der Sachverständige, dessen Ausführungen sich die Kammer anschließt, habe ausgeführt, trotz seiner Debilität wisse der Angeklagte im nüchternen Zustand, was er tue, und könne auch erkennen, ob dies verboten sei oder nicht; bei einem Blutalkoholgehalt von „weit über ein Promille“ sei jedoch die Fähigkeit, das Verbotensein seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, „im erheblichen Maße eingeschränkt“. Im Gegensatz dazu heißt es einige Zeilen weiter, die Kammer sei von der Richtigkeit des Gutachtens auch insoweit überzeugt, als darin zum Ausdruck komme, dass der Angeklagte dann „nicht mehr in der Lage“ sei, das Verbotensein seines Tuns einzusehen, wenn zu seiner Minderbegabung noch eine erhebliche Alkoholeinwirkung komme. Ist das richtig, wäre aber bei dem Angeklagten mit einem nicht ausschließbaren Blutalkoholgehalt von 1,6 bis 1,9 ‰ (UA Bl. 12) die Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB überhaupt ausgeschlossen gewesen. Dafür könnte auch sprechen, dass er „Aufgaben oder Situationen, die normale, d. h. zum Teil auch bereits unter dem Durchschnitt liegende Anforderungen stellen“, „auf Grund seines Geisteszustands nicht überblicken und deshalb auch nicht meistern“ könne (UA Bl. 2, 3). Später heißt es dann zwar wieder, die Debilität und die Angetrunkenheit könnten nicht zu der Annahme führen, dass zur Zeit der Tat eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen habe; hiergegen spreche das zielgerichtete Verhalten (UA Bl. 11). Hierbei verkennt die Strafkammer aber möglicherweise, dass trotz zielgerichteten Verhaltens die Hemmungsfähigkeit, jedenfalls eines alkoholisierten Debilen, beseitigt sein kann. Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Strafkammer an mehreren Stellen im Urteil (vgl. Bl. 10, 12) beide Alternativen des § 21 StGB gleichzeitig für gegeben erachtet, was rechtlich nicht möglich ist (vgl. BGHSt 21, 27; BGH GA 1971, 365), befürchten, dass sie bei der Entscheidung nicht von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Das Urteil kann jedenfalls aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben.

HirxthalBortzlerZipfel
SpiegelKnoblich