Revision: Entfernen der Auferlegung notwendiger Auslagen (§ 467 Abs. 4 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 124/67
- Datum
- 02.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auferlegung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen ist nach § 467 Abs. 4 StPO in einem besonderen Beschluss zu treffen und nicht im Urteilsspruch.
Trifft der Urteilsspruch dennoch eine Auslagenauferlegung, so ist diese formell fehlerhaft und bei erfolgreicher Revision oder anhängiger Beschwerde über den separaten Beschluss zu ändern bzw. zu entfernen.
Erkennt das Gericht nachträglich, dass die Auslagen in einem Beschluss hätten entschieden werden müssen, darf der ursprüngliche Urteilsspruch diese Auferlegung nicht belassen, solange das Beschwerdeverfahren über den Beschluss eine gegenteilige Entscheidung nicht ausschließt.
Ist über den gesonderten Beschluss Beschwerde eingelegt, kann der Bundesgerichtshof den fehlerhaften Auslagenausspruch aus dem Urteil streichen und das Urteil entsprechend abändern.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. November 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ den Heizungsingenieur Walter aus ███, geboren ████████ 1924 █████, wegen Meineids u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. November 1966 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Auferlegung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten vom Vorwurf des Meineids und der Unterschlagung freigesprochen. Sie hat im Urteilsspruch ferner dahin erkannt, dass die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist begründet.
Kommt das Gericht zu der Auffassung, dass die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind, so muss es darüber in einem besonderen Beschluss entscheiden (§ 467 Abs. 4 StPO). Das hat die Strafkammer nachträglich auch erkannt und durch Beschluss vom 2. November 1966 entschieden, dass die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen seien. Da die Staatsanwaltschaft inzwischen auch diese Entscheidung angefochten hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Beschwerdeverfahren eine gegenteilige Entscheidung ergeht, war der Urteilsspruch dahin zu ändern, dass die fehlerhafterweise im Urteil ausgesprochene Auslagenüberbürdung entfällt.
| Sanders | Mayr | ||
| Bortzler | Mai |