Revision verworfen: Bestätigung von Untreue und Betrug im Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 124/66
- Datum
- 25.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn die Revisionsbegründung nicht die Tatsachen und die Gründe des angegriffenen Beschlusses hinreichend darlegt.
Untreue (§ 266 StGB) setzt eine rechtlich begründete Vermögensbetreuungspflicht voraus; die Stellung als Kommissionär oder verdeckter Vertreter schafft eine derartige Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen des Auftraggebers.
Anhaltspunkte für ein treuhänderisches Verhältnis sind u.a. die Führung eines Kommissionskontos, die Verpflichtung zur Abführung eingehender Erlöse abzüglich Vergütung und das Verhalten der Beteiligten als Beauftragte des Lieferers.
Kreditbetrug liegt vor, wenn ein Käufer gegenüber einem Warenlieferer seine Kreditwürdigkeit durch Verheimlichung erheblicher Verschuldung falsch darstellt und dadurch die Lieferung auf Kredit veranlasst; der Schaden kann bereits mit der Lieferung eintritt.
Bei der revisionsrechtlichen Überprüfung begründet die schlüssige Tatsachenwürdigung der unteren Instanz allein keinen Rechtsirrtum, sofern die Feststellungen den gesetzlichen Voraussetzungen der Tatbestände tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 9. November 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Rundfunk- und Fernsehtechniker Alfred aus ██ █████, geboren am 1926 ██████, wegen fortgesetzter Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Dr. Flitner Bundesrichter Bundesrichter Mayr Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ████████████████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 9. November 1965 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue und wegen Betruges im Rückfall zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise angebracht und daher unbeachtlich. In der Revisionsbegründungsschrift fehlt es sowohl an der Anführung der Tatsachen, auf die sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Rechtfertigung der Ablehnung des Sachverständigen Dr. Schwar berufen hat, als auch an der Wiedergabe der Gründe des hier ergangenen Gerichtsbeschlusses (s. BGHSt 3, 213). Davon abgesehen dürfte die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue nicht auf der gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen beruhen, wie die Darlegungen des Landgerichts auf S. 19 und 20 UA deutlich erkennen lassen.
2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt keine Bedenken. Es könnte allerdings zunächst zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht mit Recht eine Untreue des Angeklagten auch in den Fällen angenommen hat, in denen er die Geräte nicht als Sammelbesteller für namentlich bezeichnete Käufer, sondern zur Ausstattung seines Ladens und zur Auffüllung seines Lagers bezogen hatte. Wäre er insoweit selbständiger Zwischenhändler gewesen, so hätte für ihn nur eine Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreise bestanden, nicht aber darüber hinaus eine solche zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Lieferfirma im Sinne des § 266 StGB (BGHSt 1, 186, 189; BGH NJW 1953, 1600). Indessen ergeben die Feststellungen über die geschäftlichen Bezichungen des Angeklagten zum Versandhaus Q____) mit hinreichender Deutlichkeit, dass er auch hinsichtlich der Waren, die er nicht für bestimmte, namentlich genannte Kunden bezogen hat, entweder Vermittlungsagent zwischen dem Versandhaus und den Käufern war oder dass er die Stellung eines Kommissionärs oder eine diesem ähnliche Stellung hatte, die Waren also als verdeckter Stellvertreter zwar in eigenem Namen, aber nur für Rechnung des Versandhauses verkaufen durfte. So heißt es auf S. 6 UA, dass der Angeklagte beabsichtigte, über den Rahmen der Sammelbestellertätigkeit hinaus eine Art Kleinagentur der Firma Q____ einzurichten und zu diesem Zwecke ein eigenes Warenlager anzulegen. Auf ein kommissionskaufmännisches Rechtsverhältnis deutet die Einrichtung eines Kommissionskontos im Juni 1961 (S. 8 UA). Gegen die Annahme, dass der Angeklagte teilweise freier Zwischenhändler gewesen sei, sprechen vor allem die wiederholten Revisionen, die Beauftragte des Versandhauses offensichtlich mit Zustimmung des Angeklagten in dessen Geschäft durchgeführt haben. Zudem stellt das Landgericht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte gehalten war, alle eingehenden Beträge abzüglich seiner Vergütung an die Quelle abzuführen, und dass es ihm nur gestattet war, die Beträge jeweils für einige Tage gesammelt zu überweisen (S. 7, 8 UA). Dieser Verpflichtung war sich der Angeklagte auch stets bewusst (S. 23 UA). Aus alledem ergibt sich, dass er über die bloße Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreise hinaus kraft Rechtsgeschäfts verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Firma Quelle durch pünktliche und restlose Abführung der Verkaufserlöse wahrzunehmen (vgl. BGHSt 12, 207; NJW 1953, 1600 Reisebüro; OLG Hamm NJW 1957, 1773 – Gelegenheitskommissionär). Dass das Landgericht nicht § 95 BörsG, sondern § 266 StGB angewendet hat, beschwert den Angeklagten nicht, zumal da nicht völlig klar ist, ob er Kommissionär oder Handelsagent war.
Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall ist im Ergebnis gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte hat sich gegenüber der Firma H____ den Anschein eines kreditwürdigen Geschäftsmannes ohne ins Gewicht fallende Schulden gegeben und ausdrücklich in Abrede gestellt, noch Schulden zu haben. Maßgebend für die Annahme eines Kreditbetruges gegenüber einem Warenlieferer ist zwar in erster Linie nicht die schlechte Vermögenslage, sondern die Zahlungsunfähigkeit und der mangelnde Zahlungswille des Käufers. Hier hätte jedoch die Firma H____ bei Offenbarung der hohen Verschuldung des Angeklagten Schlüsse auf dessen bisheriges Geschäftsgebaren und damit auf seine Kreditwürdigkeit ziehen können. Der Schaden der Firma H____ liegt im Übrigen nicht, wie das Landgericht anzunehmen scheint, in dem endgültigen Ausfall, sondern bereits in der Lieferung von Waren auf Kredit an einen hochverschuldeten und nach seinem bisherigen Verhalten zahlungsunwilligen Schuldner.
Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
| Flitner | Scharpenseel | Spiegel | |||
| Mayr | Hürxthal |