Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls verworfen – Beweiswürdigung unangreifbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 124/64
Datum
15.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Rückfallbetrugs und Rückfalldiebstahls ein; die Revision war auf die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls beschränkt. Das Gericht prüfte Verfahrens- und Sachrügen und stellte deren Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit fest. Es fehlten Angaben zu unterlassenen Beweismitteln, und die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere auf Erfahrungssätzen beruhend, ist in der Revision nicht angreifbar. Revision verworfen; Kostenauferlegung und teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel das Tatgericht hätte noch heranziehen sollen.

2

Eine Aufklärungsrüge kann nicht in der Regel darauf gestützt werden, dass ein bereits vernommener Zeuge vom Gericht nicht umfassend genug befragt worden sei.

3

Soweit die Sachrüge lediglich die Verletzung von Erfahrungssätzen oder die tatrichterliche Schlussfolgerung beanstandet, ist sie unzulässig; die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist in der Revision grundsätzlich unangreifbar.

4

Die allgemeine rechtliche Nachprüfung im Revisionszug ergibt eine Verurteilung und Strafzumessung nur dann für rechtsfehlerhaft, wenn sich konkrete Rechtsfehler feststellen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 5. November 1963

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. November 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Ihm wird die seit dem 6. November 1963 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs und Rückfalldiebstahls verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist wirksam auf die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls beschränkt. Sie ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben. Es fehlt die Angabe von Beweismitteln, deren sich das Landgericht nach Ansicht der Revision weiterhin hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Der Zeuge ██ ███ ist vom Landgericht vernommen worden. Eine Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht einen vernommenen Zeugen nicht umfassend genug gehört habe (BGHSt 4, 125). Irgendwelche Umstände, die in der vorliegenden Sache eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Revision nicht vorgebracht.

2. Auch die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung wendet und die Verletzung von Erfahrungssätzen behauptet, unzulässig. Die Würdigung der Beweise obliegt allein dem Tatrichter; wenn er sich, wie im vorliegenden Fall, auf mögliche Schlussfolgerungen und Erfahrungssätze stützt, ist seine Beweiswürdigung in diesem Rechtszug unangreifbar.

Die auf die Sachrüge hin durchgeführte allgemeine Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen lassen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.

Die Revision des Angeklagten war daher als unbegründet zu verwerfen.

KrummeBörtzlerSpiegel
FlitnerMayr