Revision gegen Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls verworfen – Beweiswürdigung unangreifbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 124/64
- Datum
- 15.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) in der Revision ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Beweismittel das Tatgericht hätte noch heranziehen sollen.
Eine Aufklärungsrüge kann nicht in der Regel darauf gestützt werden, dass ein bereits vernommener Zeuge vom Gericht nicht umfassend genug befragt worden sei.
Soweit die Sachrüge lediglich die Verletzung von Erfahrungssätzen oder die tatrichterliche Schlussfolgerung beanstandet, ist sie unzulässig; die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist in der Revision grundsätzlich unangreifbar.
Die allgemeine rechtliche Nachprüfung im Revisionszug ergibt eine Verurteilung und Strafzumessung nur dann für rechtsfehlerhaft, wenn sich konkrete Rechtsfehler feststellen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 5. November 1963
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. November 1963 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Ihm wird die seit dem 6. November 1963 vollzogene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs und Rückfalldiebstahls verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, ist wirksam auf die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls beschränkt. Sie ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht zulässig erhoben. Es fehlt die Angabe von Beweismitteln, deren sich das Landgericht nach Ansicht der Revision weiterhin hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Der Zeuge ██ ███ ist vom Landgericht vernommen worden. Eine Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht einen vernommenen Zeugen nicht umfassend genug gehört habe (BGHSt 4, 125). Irgendwelche Umstände, die in der vorliegenden Sache eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Revision nicht vorgebracht.
2. Auch die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung wendet und die Verletzung von Erfahrungssätzen behauptet, unzulässig. Die Würdigung der Beweise obliegt allein dem Tatrichter; wenn er sich, wie im vorliegenden Fall, auf mögliche Schlussfolgerungen und Erfahrungssätze stützt, ist seine Beweiswürdigung in diesem Rechtszug unangreifbar.
Die auf die Sachrüge hin durchgeführte allgemeine Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen lassen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.
Die Revision des Angeklagten war daher als unbegründet zu verwerfen.
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