„Unechte“ Einbahnstraße mit Gegenverkehr der Straßenbahn: Geltung der StVO-Sonderregeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 124/61
- Datum
- 21.06.1961
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der Einbahnstraße kann für fortbestehende, durch die Anlage zur StVO zugelassene Straßen mit Gegenverkehr der Straßenbahn im Wege einer normativen Ausnahme erweitert sein.
Für als Einbahnstraße gekennzeichnete Straßen mit Gegenverkehr der Straßenbahn gelten grundsätzlich die für Einbahnstraßen vorgesehenen Sondervorschriften der StVO.
Die Anwendbarkeit von Einbahnstraßen-Sondervorschriften auf „unechte“ Einbahnstraßen ist insoweit eingeschränkt, als Fahrzeugführer dem Gegenverkehr der Straßenbahn Rechnung zu tragen und erforderlichenfalls allgemeine Verkehrsregeln, insbesondere § 1 StVO, vorrangig zu beachten haben.
Sonderrechte und -pflichten der Einbahnstraße (etwa Linkseinordnen, Linksüberholen, Links-/Rechtshalten) entfallen, wenn wegen erkennbaren oder zu erwartenden Gegenverkehrs der Straßenbahn und unzureichendem gleisfreien Raum eine Gefährdung oder Störung droht.
Die Fortgeltung einer in der StVO-Anlage zugelassenen Ausnahme für bestehende Verkehrsregelungen begegnet keinen Bestimmtheitsbedenken, wenn die betroffene Verkehrslage für Verkehrsteilnehmer erkennbar ist und die erforderlichen Einschränkungen durch allgemeine Sorgfaltspflichten abgedeckt werden.
Leitsatz
Straßen, in denen die Straßenbahn in beiden Richtungen verkehrt, können als „Einbahnstraßen“ im Rahmen der in Abschnitt A III Abs. 4 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung den Verkehrsbehörden erteilten Ermächtigung bestehen bleiben. Für ihre Benutzung gelten grundsätzlich die für Einbahnstraßen gegebenen Sondervorschriften der Straßenverkehrsordnung. Jedoch sind Fahrzeugführer verpflichtet, dem Gegenverkehr der Straßenbahn Rechnung zu tragen und ihr Fahrverhalten so einzurichten, dass weder der Straßenbahnbetrieb noch der übrige Straßenverkehr gefährdet oder gestört wird.
Tenor
Straßen, in denen die Straßenbahn in beiden Richtungen verkehrt, können als „Einbahnstraßen“ im Rahmen der in Abschnitt A III Abs. 4 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung den Verkehrsbehörden erteilten Ermächtigung bestehen bleiben. Für ihre Benutzung gelten grundsätzlich die für Einbahnstraßen gegebenen Sondervorschriften der Straßenverkehrsordnung. Jedoch sind Fahrzeugführer verpflichtet, dem Gegenverkehr der Straßenbahn Rechnung zu tragen und ihr Fahrverhalten so einzurichten, dass weder der Straßenbahnbetrieb noch der übrige Straßenverkehr gefährdet oder gestört wird.
Gründe
In der Strafsache gegen ██ die Fürsorgerin Else aus ███████ Kreis ██████ geboren am ██ ██ ██ in ████ wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1961 durch die Bundesrichter Krumme, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Bärtzler auf den Vorlegungsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Februar 1961 – 1 St 71/1961 – nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:
Die Angeklagte fuhr am Nachmittag des 1. Juni 1960 mit einem Personenkraftwagen durch die █████████████ in ███ ██, die in ihrem ganzen Verlauf „durch Verkehrsschilder nach Bild 12 und Bild 28 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung als Einbahnstraße“ gekennzeichnet ist, obwohl auf ihr die Straßenbahn in beiden Richtungen verkehrt. An der Kreuzung der █████████████ mit der ███ ██████████, an der der Verkehr durch Verkehrsampeln geregelt wird, wollte die Angeklagte nach links abbiegen. Vor ihr her fuhr ein Straßenbahnzug in gleicher Richtung. Da sie nicht wusste, ob das Linksabbiegen an dieser Kreuzung gestattet sei, ordnete sie sich nicht über die Fahrbahnmitte hinaus nach links ein, sondern blieb hinter dem Straßenbahnzug, der an der Kreuzung anhielt, weil die Verkehrsampel Rotlicht zeigte. Von dort aus konnte sie feststellen, dass das Linksabbiegen zulässig war. Als Gelblicht aufleuchtete, betätigte sie den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Bei Grünlicht vergewisserte sie sich durch Rückschau, dass ihr kein Fahrzeug folgte, und fuhr im Bereich des rechten Straßbahngleises, rechts neben der Fahrbahnmitte, 40 m weiter geradeaus bis zur Mitte der Fahrbahn der kreuzenden ████████ █████████. Sodann bog sie, ohne nochmals die rückwärtige Fahrbahn zu beobachten, nach links ab. Dabei stieß sie mit einem Opel-Kapitän-Personenwagen zusammen, dessen Führer im Begriff war, sie links zu überholen, um geradeaus weiter über die Kreuzung zu fahren.
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen tateinheitlicher Übertretungen des § 1 und § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie sich auf der ███████████ (einer Einbahnstraße) nicht ganz links eingeordnet und sich auf der Kreuzung vor dem endgültigen Hinüberfahren nach links nicht nochmals vergewissert hatte, dass sie hinter ihr geradeaus weiterfahrende Verkehrsteilnehmer nicht durch ihr Abbiegevorhaben behindern werde.
Auf die Revision der Angeklagten hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob die für Einbahnstraßen geltenden Sondervorschriften auch auf solche Straßen Anwendung finden, in denen nur der allgemeine Fahrverkehr auf eine Richtung beschränkt ist, die Straßenbahn aber in beiden Richtungen verkehrt. Es möchte diese Frage bejahen, sieht sich hieran aber durch die vom Oberlandesgericht in Bremen in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1957 (DAK 1958, 26) vertretene gegenteilige Auffassung gehindert.
Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
In der Sache teilt der Senat – im Gegensatz zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts – die Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
Das Oberlandesgericht in Bremen meint, der Begriff „Einbahnstraße“ könne in allen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nur einheitlich so verstanden werden, wie er in § 8 Abs. 2 Satz 4 StVO umschrieben sei. Straßen, in denen die Straßenbahn in beiden Richtungen verkehre, seien keine Einbahnstraßen, weil der Verkehr auf der Fahrbahn entgegen der Begriffsbestimmung nicht nur in einer Richtung gestattet sei. Sie könnten mithin nicht mit dem Verkehrszeichen Bild 25 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (pfeilförmiges, rotgerändertes, weißes Schild mit der Aufschrift „Einbahnstraße“) gekennzeichnet werden. Die für Einbahnstraßen geltenden Sondervorschriften seien sämtlich unanwendbar.
Die gleiche Auffassung vertritt Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl., § 4 StVO Anm. 17 a. Er hält es schlechthin für unzulässig, den bundesrechtlich festgelegten Inhalt eines Verkehrszeichens zu ändern, also eine Straße zur Einbahnstraße zu erklären, aber Gegenverkehr, etwa der Straßenbahn, zuzulassen. Die Erklärung zur Einbahnstraße unterwerfe die Straße nämlich einem nach seinem Rechtsgehalt gesetzlich festgelegten Regime. Wenn dessen Rechtsfolgen mit dem Verkehrsbedürfnis nicht vereinbar seien, könne nur dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass die Einfahrt in einer Richtung für alle Fahrzeuge außer für Straßenbahnen durch das Verkehrszeichen Bild 12 der Anlage (rote Scheibe mit waagerechtem, weißem Streifen) mit der Aufschrift „Gesperrt außer für Straßenbahnen“ verboten werde (vgl. § 8 Anm. 19, § 10 Anm. 28). Denselben Standpunkt nehmen u. a. Guelde, „Einbahnstraße“ mit Straßenbahnverkehr in beiden Richtungen (DAR 1951, 137) und Lütkes, Straßenverkehr, zu § 8 (Anm. 9) ein. Die gegenteilige Ansicht hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 6. Oktober 1955 (DVBl. 1957, 870) vertreten. Zur Begründung hat er sich allgemein darauf berufen, dass die Verwaltungsbehörden von ihrer Befugnis, etwas nach ihrem Ermessen zu gebieten oder zu verbieten, auch teilweise Gebrauch machen dürfen. Hartung bei Ploegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. § 8 Anm. 13 erhebt gegen die Zulassung des Gegenverkehrs der Straßenbahn auf Einbahnstraßen ebenfalls keine Bedenken, ohne dies allerdings zu begründen. Einen vermittelnden Standpunkt nimmt Dieck, „Unechte Einbahnstraßen?“ (DAR 1950, 177) ein.
Der Senat kann der strengen Auslegung des Oberlandesgerichts in Bremen und der von Müller nicht zustimmen.
Zwar ist nach der in § 8 Abs. 2 Satz 4 StVO gegebenen Begriffsbestimmung als „Einbahnstraße“ grundsätzlich nur eine solche Straße anzusehen, auf deren Fahrbahn der gesamte Straßenverkehr in nur einer Richtung bestimmt ist. Das wird nachdrücklich in Abschnitt A III Abs. 4 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung bestätigt, wo – ebenso wie schon in der bis zum 29. März 1956 geltenden Dienstanweisung vom 13. März 1940 (RMBliV 1879) – besonders betont ist, dass eine Zulassung des Straßenbahnverkehrs in beiden Richtungen mit Sinn und Zweck der Einbahnstraße nicht zu vereinbaren sei. Daraus folgt indes nur, dass in Zukunft nur solche Straßen als Einbahnstraßen gekennzeichnet werden dürfen, die diesem Erfordernis entsprechen. Denn der Bundesverkehrsminister hat als „Gesetzgeber“ der Straßenverkehrsordnung auf Grund der ihm im § 6 StVG erteilten Ermächtigung anschließend gleichwohl Ausnahmen für auf Grund früherer Anordnungen noch vorhandene „Einbahnstraßen“ mit Gegenverkehr der Straßenbahn als rechtswirksam anerkannt, indem er den Verkehrsbehörden dort, „wo solche Zustände nicht geändert werden können“, lediglich die Verpflichtung auferlegt hat, durch besondere Zusatzschilder auf den Gegenverkehr der Straßenbahn hinzuweisen. Da die Anlage einen Teil der Straßenverkehrsordnung bildet und mithin auch deren rechtliche Natur als Rechtsverordnung teilt, ist der im Übrigen aufrechterhaltene Begriff der Einbahnstraße hinsichtlich dieser auf Grund des früheren Rechtszustandes noch vorhandenen sog. „unechten“ Einbahnstraßen erweitert worden.
Allerdings können die für „Einbahnstraßen“ gegebenen Sondervorschriften der Straßenverkehrsordnung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 über die Pflicht zum Linkseinordnen vor dem Abbiegen nach links, § 10 Abs. 4 Satz 3 betreffend Erlaubnis zum Linksüberholen von Straßenbahnen, § 15 Abs. 2 betreffend Befugnis, rechts und links zu halten) nicht uneingeschränkt auch für alle Einbahnstraßen mit Gegenverkehr der Straßenbahn gelten, weil die Verkehrsteilnehmer auf entgegenkommende Straßenbahnen Rücksicht zu nehmen haben. Die dadurch gebotenen Abweichungen sind aber nicht so wesentlich und so umfangreich, dass die Wirksamkeit der zugelassenen Ausnahmen hierdurch berührt werden könnte. Das Recht der Einbahnstraßen wird infolge dieser Einschränkungen nicht etwa so unbestimmt und unklar, dass den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an die Tatbestandsbestimmtheit der Strafnormen nicht mehr genügt wäre (Art. 103 GG). Für den größten Teil der Einbahnstraßen, die sog. „echten Einbahnstraßen“, gelten die Sondervorschriften ohnehin unbeschränkt. Die verhältnismäßig geringe und nicht mehr erweiterungsfähige Zahl der noch vorhandenen „unechten“ Einbahnstraßen ist von jedem Verkehrsteilnehmer auf den ersten Blick an den zweispurigen Straßbahngleisen zu erkennen, ganz abgesehen von den vorgeschriebenen zusätzlichen Hinweisschildern. Von diesen Straßen bieten diejenigen keine Besonderheiten, deren linker, neben den Straßbahngleisen verlaufender Fahrbahnstreifen so breit ist, dass Fahrzeugführer ohne Störung des Straßenbahnverkehrs von der gesetzlichen Erlaubnis des Linksüberholens und Linkshaltens (§§ 10 Abs. 4 Satz 3, 15 Abs. 2 StVO) Gebrauch machen und der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO genügen können. Nur wenn der linke, gleisfreie Raum nicht dazu ausreicht, müssen die Kraftfahrer ihr Verkehrsverhalten den Verkehrsbedürfnissen des Einzelfalls im Hinblick auf bereits sichtbaren oder bei unübersichtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen zu erwartenden Gegenverkehr der Straßenbahn anpassen, indem sie anstelle der für Einbahnstraßen geltenden Sondervorschriften die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere § 1 StVO, anwenden, soweit dies zur Sicherheit des Straßenverkehrs notwendig ist.
Das bedeutet für den Kraftfahrer keine unlösbare oder unzumutbare Aufgabe, weil er im allgemeinen Straßenverkehr außerhalb von Einbahnstraßen ständig mindestens gleich schwierige Verkehrslagen im Rahmen des § 1 StVO zu meistern hat. Bei der Benutzung „unechter“ Einbahnstraßen kommen nur wenige Abweichungen von den Sondervorschriften für Einbahnstraßen in Betracht. So entfallen, wenn eine Straßenbahn sich aus der Gegenrichtung erkennbar nähert oder wenn eine solche Annäherung zu erwarten und der linke gleisfreie Fahrbahnstreifen zu schmal ist, die Pflicht und das Recht des Kraftfahrers, sich vor dem Linksabbiegen über die Straßenmitte hinaus einzuordnen, ohne Weiteres, und nachfolgende Fahrzeugführer müssen in solchen Fällen dafür Sorge tragen, dass sie unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers an der Straßenmitte fahrende Fahrzeuge nicht durch Linksüberholen gefährden. Unter denselben Voraussetzungen entfällt auch die Befugnis, in derselben Richtung fahrende Straßenbahnen links zu überholen, und ebenso das Recht, am linken Fahrbahnrand zu halten.
Die auch für Einbahnstraßen geltende allgemeine Regelung des Ausweichens gegenüber Schienenfahrzeugen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 StVO) bietet auch bei „unechten“ Einbahnstraßen keine Besonderheiten. Nach links auszuweichen ist allgemein nur gestattet, wenn der Raum zwischen Schienenfahrzeug und rechtem Fahrbahnrand das Rechtsausweichen nicht zulässt. Dann ist aber der linke Randstreifen in jedem Falle breit genug, um nach links auszuweichen, weil sonst wegen der Straßenenge überhaupt kein Straßenbahnverkehr neben dem allgemeinen Fahrverkehr möglich wäre. Wenn der linke Randstreifen infolge dort parkender Fahrzeuge oder sonstiger Hindernisse ausnahmsweise ebenfalls zum Ausweichen nicht ausreicht, so kann die Verkehrsstockung nur durch Beseitigung des Hindernisses oder Rückwärtsfahren der Straßenbahn begegnenden Fahrzeuge (vgl. § 10 Abs. 2 StVO) behoben werden. Die Verkehrslage wäre dann nicht anders als unter gleichen Bedingungen beim Überholen einer in gleicher Richtung fahrenden Straßenbahn, das in Einbahnstraßen auf beiden Seiten gestattet ist.
Die mit der Anwendbarkeit der Sondervorschriften auf „unechte“ Einbahnstraßen verbundenen Schwierigkeiten werden durch die Vorteile aufgewogen, die ihre grundsätzliche Geltung in solchen Straßen mit sich bringt. Das gilt nicht nur dann, wenn der linke Fahrbahnstreifen neben den Gleisen für die in Einbahnstraßen dort zugelassenen Verkehrsvorfälle z. B. zum Parken breit genug ist. Die Möglichkeit, auf beiden Fahrbahnseiten zu parken, bedeutet angesichts der in Großstädten kaum noch zu meisternden Parknot eine fühlbare Entlastung. Aber auch im Übrigen bringt die Anwendbarkeit der Sondervorschriften wesentliche Erleichterungen mit sich, und zwar auch dann, wenn der linke Fahrbahnstreifen zur Aufnahme eines Fahrzeugs nicht ausreicht, nämlich während der nicht unerheblichen Zeiträume, in denen keine Straßenbahn aus der Gegenrichtung herannaht. Insbesondere wird die Zügigkeit des Geradeausverkehrs in den meist sehr beengten „unechten“ Einbahnstraßen infolge der grundsätzlichen Geltung der Sondervorschriften erheblich gesteigert. Entlastend wirkt auch die Möglichkeit kurzfristigen Anhaltens auf dem linken, zeitweise freien Straßbahngleis zum Be- und Entladen, das dadurch häufig in kürzester Frist erledigt werden kann, wie in dem Vorlegungsbeschluss überzeugend dargelegt ist. Eine untragbare Steigerung der Verkehrsgefahren ist bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die jedem Verkehrsteilnehmer im Rahmen des § 1 StVO obliegt, nicht zu befürchten.
Nach alledem bestehen gegen die Wirksamkeit der in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung zugelassenen Aufrechterhaltung der auf Grund des früheren Rechtszustandes noch vorhandenen „Einbahnstraßen“ mit Gegenverkehr der Straßenbahn keine rechtlichen Bedenken. Auch kann die grundsätzliche Geltung der für Einbahnstraßen geschaffenen Sondervorschriften auf solchen Straßen nicht verneint werden. Jeder Kraftfahrer ist jedoch im Rahmen des § 1 StVO verpflichtet, auf Straßenbahnen, die aus der Gegenrichtung herannahen oder mit denen er nach den Straßen- oder Verkehrsverhältnissen aus dieser Richtung rechnen muss, Rücksicht zu nehmen und sein Fahrverhalten so einzurichten, dass weder der Straßenbahnbetrieb noch der übrige Straßenverkehr gefährdet oder gestört wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verjährung der Übertretung beim Bundesgerichtshof durch Ernennung des Berichterstatters am 30. März 1961 unterbrochen worden ist.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Bärtzler | |||
| Martin | Flitner |