Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassener Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Sexualdelikt aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 124/57
Datum
11.04.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob die alkoholische Beeinflussung in Verbindung mit einer psychopathischen Wesensart die Zurechnungsfähigkeit beeinflusst. Eine formelle Beanstandung der Kammerbesetzung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Gericht die Prüfung, ob erhebliche Alkoholisierung zusammen mit einer psychopathischen Wesensart die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt, liegt darin ein sachlichrechtlicher Revisionsgrund.

2

Die Feststellung einer psychopathischen Wesensart ohne Feststellung eines Krankheitswerts entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die möglichen Auswirkungen dieser Wesensart auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit insbesondere in Kombination mit Alkohol zu untersuchen.

3

Die vorübergehende Beschäftigung nicht ständig angestellter Richter in einer Strafkammer ist nicht wegen Unzulässigkeit zu beanstanden, solange sie nur kurzfristig erfolgt und nicht zu einer dauerhaften Erfüllung richterlicher Aufgaben durch Hilfsrichter führt.

4

Fehlende Sachaufklärung zur Schuldfähigkeit führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 13. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████ aus █████ geboren den Schlosser Alois am ███████ 1925 in ███ █████ W—larz, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Am 18.12.1954 verließ der Angeklagte seine Wohnung, um seine Arbeitsstelle aufzusuchen. Er benutzte die Bundesbahn. Da er umsteigen musste und bis zur Abfahrt des Anschlusszuges noch Zeit hatte, ging er in den Wartesaal des Bahnhofs, in welchem er mit Arbeitskollegen zusammen Bier ausknobelte. Er nahm 5–6 kleine Flaschen Bier zu sich, nachdem er in der Nacht zuvor bereits bis 1 Uhr dem Alkohol zugesprochen hatte. Da er wegen dieses Alkoholgenusses und seiner Ermüdung den Zielbahnhof verschlafen hatte, beschloss er, wieder nach Hause zurückzufahren, wo er gegen 12 Uhr anlangte. Nachdem er etwas gegessen hatte, legte er sich im Schlafzimmer zur Ruhe. Als er aufwachte, hatte seine Ehefrau, um Besorgungen zu machen, das Haus verlassen. Sie hatte vorher zur Aufsicht des 1 1/2 Jahre alten Kindes des Angeklagten ihre am █████████ geborene Nichte Ingrid ██ zur Beaufsichtigung in die Wohnung geholt.

Der Angeklagte begab sich in die Küche, wo sich Ingrid und das Kind des Angeklagten aufhielten. Er setzte sich auf die Couch und nahm Ingrid auf den Schoß. Nunmehr fasste er sie durch das Hosenbein an den Geschlechtsteil, knöpfte seine Hose auf und führte die Hand des Kindes durch den Hosenschlitz. Sodann legte er sie auf die Couch, zog ihr die Hose aus, holte seinen Geschlechtsteil heraus, legte sich auf sie, wobei er sein Glied an den Geschlechtsteil des Kindes heranführte, und übte solange Bewegungen aus, bis es zum Samenerguss kam. Er ließ nunmehr von dem Kinde ab, zumal auch in diesem Augenblick Geräusche vernehmbar waren, die ankündigten, dass jemand das Haus betrat.

Der Angeklagte bestreitet, sich an dem Mädchen vergangen zu haben. Er sei nur etwa 10 Minuten mit den Kindern bis zur Rückkehr seiner Ehefrau allein gewesen. In dieser kurzen Zeit sei es unmöglich gewesen, Ingrid zur Unzucht zu missbrauchen. Ihre Aussage sei nicht glaubwürdig, da sie verlogen sei. Überdies sei sie über geschlechtliche Dinge unterrichtet. In der Wohnung ihrer Eltern habe sie auf diesem Gebiet bereits Erlebnisse gehabt. Bei ihrer Mutter habe auch ein gewisser Peter J. ███ verkehrt, der bereits wegen Unzucht mit Kindern bestraft worden sei. Er habe sich öfters mit Ingrid „herumgebalgt“. Aus diesen Gründen sei nicht ausgeschlossen, dass die Angaben, die Ingrid gemacht habe, ein Erzeugnis ihrer Phantasie, angefacht durch ihre vorangegangenen Erlebnisse, seien. Das Gericht hat diese Einlassung auf Grund eingehender Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Dr. Friedrichs für widerlegt erachtet.

Im Anschluss an das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Scheuerle hat es angenommen, dass die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht erfüllt seien. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder eine Gehirnschädigung, die möglicherweise die Folge der vom Angeklagten nach seinen Angaben erlittenen Kopfverletzung hätte sein können, sei nicht festgestellt worden. Der Sachverständige habe lediglich eine psychopathische Wesensartigkeit anerkannt, der jedoch ein Krankheitswert nicht beizumessen sei. Er sei für seine Tat voll verantwortlich.

Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, dem Angeklagten könne zugutegehalten werden, dass er ein Psychopath sei, dem es nach dem Gutachten des Sachverständigen schwer falle, seinen Trieben Hemmungen entgegenzusetzen. Ferner sei noch zu berücksichtigen, dass er am Tattage noch unter einer gewissen alkoholischen Beeinflussung gestanden habe, durch die er ebenfalls enthemmt gewesen sein könne, wenn auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht vorgelegen hätten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

I. Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Einer Prüfung der Verfahrensrügen bedarf es nicht, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Mangel aufgehoben werden muss. Nur die Rüge, das Landgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, soll wegen ihrer Bedeutung erörtert werden. Sie geht fehl. Es ist zwar zutreffend, dass die Strafkammer bei der in den Gerichtsferien durchgeführten Hauptverhandlung vom 13. August 1956 mit dem Landgerichtsrat Brünger als Vorsitzendem und zwei Gerichtsassessoren, Clages und Augustin, als Beisitzern besetzt war.

Nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Duisburg war die 7. große Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für das Kalenderjahr 1956 wie folgt besetzt:

LGDir. Karl Schumacher (mit 1/2 Kraft) Vorsitzender:

(mit 1/2 Kraft) stellv. Vorsitzender LGRat Dr. Engel (mit voller Kraft)

Beisitzer: LGRat Dr. Engel LGRat Dr. Falkenstein (mit 1/2 Kraft) LGRat Brünger

LGRat Dr. Engel war in der Zeit vom 24.4. bis 30.9.1956 dienstunfähig erkrankt.

Unter Berücksichtigung dieser Erkrankung und des Urlaubs des Landgerichtsdirektors Karl Schumacher sowie des Landgerichtsrats Dr. Falkenstein ist dem 3. Beisitzer der Kammer, LGRat Brünger, durch den Ferien-Verteilungsplan des Landgerichts Duisburg vom 18.6.1956 – 5204 LG.Dbg. 1719 in der Zeit vom 3. bis 28.8.1956 der Vorsitz der 7. großen Strafkammer übertragen worden. Während der übrigen Zeit der Gerichtsferien, also vom 15.7. bis 2.8. und vom 29.8. bis 15.9.1956, hat LGDir. Karl Schumacher den Vorsitz in der Kammer geführt.

Während der Zeit der Beurlaubung des Landgerichtsrats Dr. Falkenstein war durch den Ferien-Verteilungsplan Gerichtsassessor Clages in der Zeit vom 1. bis 25.8.1956 als Beisitzer in der Kammer tätig.

Für den erkrankten LGRat Dr. Engel war in der Zeit der Gerichtsferien durch den Ferien-Verteilungsplan u.a. für die Zeit vom 15.7. bis 1.9. Gerichtsassessor Augustin als Beisitzer eingesetzt.

Hiernach sind Bedenken gegen die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht zu erheben.

Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Beschäftigung nicht ständig angestellter Richter zeitlich zu beanstanden (BGH 1, 274; 8, 159). Es kann ebensowenig schlichtweg als ungesetzlich bezeichnet werden, wenn eine Strafkammer in der Besetzung mit einem Landgerichtsrat als stellvertretendem Vorsitzenden und zwei nicht ständig angestellten Richtern als Beisitzern tätig wird (BGHSt 8, 159). Für unzulässig ist eine solche Besetzung dann erklärt worden, wenn sie darauf beruht, dass die dauernd zu erfüllenden richterlichen Aufgaben eines Landgerichts für längere Zeit zu einem wesentlichen Teil von Hilfsrichtern erfüllt werden sollten (BGHSt 9, 107).

Landgerichtsrat Brünger hatte den stellvertretenden Vorsitz der Strafkammer nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit. Während des übrigen Teils der Gerichtsferien hatte ihn der ordentliche Vorsitzende Landgerichtsdirektor Schumacher inne. Die Beisitzer der Strafkammer waren nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1956 sämtlich Landgerichtsräte. Lediglich infolge der Verhinderung der Landgerichtsräte Dr. Engel und Dr. Falkenstein traten vorübergehend Gerichtsassessoren für verhältnismäßig kurze Zeit in die Kammer ein. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich nur um eine Besetzung für einen begrenzten Zeitraum handelte. Dafür, dass etwa die Zahl der am Landgericht Duisburg angestellten Landgerichtsdirektoren und Landgerichtsräte für die Bewältigung der anfallenden Aufgaben allgemein zu gering war und dieser Umstand die Besetzung der Kammer mit einem Landgerichtsrat und zwei Gerichtsassessoren notwendig machte (vgl. BGHSt 9, 107), hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht.

Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Prüfung, ob und inwieweit die Grundsätze von der Wahrung der Stetigkeit und des inneren Zusammenhangs der Rechtspflege durch die im Gesetz vorgesehene Umgestaltung des Gerichts während der Gerichtsferien eine Abschwächung erfahren (vgl. RGSt 56, 143 ff).

II. Rüge der Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

Nach den Ausführungen des Urteils liegt beim Angeklagten eine psychopathische Wesensartigkeit vor, die es ihm erschwert, seinen Trieben Hemmungen entgegenzusetzen. Dieser sei ein Krankheitswert jedoch nicht beizumessen. Hiervon getrennt wird erörtert, dass der Angeklagte am Tattage unter einer gewissen alkoholischen Beeinflussung gestanden habe, durch die er ebenfalls enthemmt gewesen sein könne, ohne dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB vorgelegen hätten.

Das Urteil ergibt nicht, dass das Gericht geprüft hat, ob die nicht unerhebliche alkoholische Beeinflussung des Angeklagten in Verbindung mit der auf seiner psychopathischen Abartigkeit beruhenden Enthemmung einen Einfluss auf seine Zurechnungsfähigkeit ausgeübt hat. Diese Möglichkeit ist nicht auszuschließen und hätte daher untersucht werden müssen.

In der Unterlassung dieser Prüfung liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

JustizangestellterKrummeLang-Hinrichsen
RotbergSauerHoepner