Revision verworfen: Beihilfe zur Notzucht, Unfallflucht und unterlassene Hilfeleistung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 124/55
- Datum
- 05.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe kann auch über die Vollendung der Haupttat hinaus bis zu ihrer tatsächlichen Beendigung geleistet werden.
Eine Rüge unzureichender Aufklärungspflicht ist nur zulässig, wenn der Rüge konkret angegeben wird, durch welche Beweismittel weitere Ermittlungen hätten erfolgen sollen.
Verfahrensrügen, die erstmals nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in der Revisionsverhandlung vorgebracht werden, bleiben gemäß § 344 Abs. 2 StPO unbeachtet.
Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Unfallflucht (§ 142 StGB) und der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB) können aus dem Gesamtverhalten und dem Bewusstsein des Täters geschlossen werden; das Entfernen zur Verheimlichung begründet das Bewusstsein einer Beteiligung.
Für die Entziehung der Fahrerlaubnis genügt ein äußerer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugführung und der Straftat; eine aus der Tat ersichtliche charakterliche Unzuverlässigkeit kann die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. Dezember 1954
Rubrum
in der Strafsache gegen den Automechaniker Alfons ███, geboren am ██████ 1935 in [REDACTED], Kreis [REDACTED], wegen Beihilfe zur Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 7. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Beihilfe zur Notzucht und wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung verurteilten Angeklagten ███ hat keinen Erfolg.
Die Ablehnung des Antrags auf Besichtigung der einzelnen Stellen, an denen das Motorrad vor der Vergewaltigung der Anna ██████ gehalten hatte, enthält keinen Ermessensmissbrauch (§ 244 Abs. 5 StPO). Die Rüge, das Landgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht entsprochen, lässt die erforderliche Angabe vermissen, durch Benutzung welcher Beweismittel eine weitere Ermittlung hätte versucht werden sollen (BGHSt 2, 168). Was die weithin auf neues Vorbringen gestützte Revision sonst gegen die Urteilsfeststellungen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Würdigung, die weder Widersprüche noch Denkfehler oder eine Außerachtlassung allgemeiner Erfahrungssätze hervortreten lässt.
Die gemäß § 103 JGG übrigens nicht zutreffende Verfahrensrüge, die als Erstgericht tätig gewordene Jugendkammer sei zur Verhandlung gegen den Beschwerdeführer sachlich nicht zuständig gewesen, ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist in der Revisionsverhandlung geltend gemacht worden und daher gemäß § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich.
Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
1.) Die Behauptung der Revision, ██████ sei schon in der regelrechten Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit der ██████ begriffen gewesen, als der Beschwerdeführer dazu kam, widerspricht nicht nur den Urteilsfeststellungen, sondern ist auch unerheblich. Denn Beihilfe kann über die Vollendung der Tat hinaus bis zu ihrer tatsächlichen Beendigung geleistet werden (RGSt 71, 194; RG JW 1934, 837 Nr. 8; HRR 1940 Nr. 469; OGHSt 3, 3). Das Landgericht stellt die bewusste und gewollte Förderung der Tat fest, denn der Beschwerdeführer half dem ████, indem er die Beine des Mädchens auseinanderschob, um dadurch dem ████ den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das tat er, obwohl er aus den Hilferufen, dem Jammern und den vergeblichen Befreiungsversuchen des Mädchens erkannte, dass ████ sich an dem Mädchen gegen dessen Willen geschlechtlich befriedigen wollte.
2.) Auch die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Unfallflucht (§ 142 StGB) sind den Urteilsgründen einwandfrei zu entnehmen. Die Revisionsbehauptung, der Beschwerdeführer habe sich vom Unfallort entfernt, um Hilfe zu holen, widerspricht den Feststellungen; er schlug dem ██████ nämlich vor, sie wollten ihre Beteiligung verheimlichen und alles abstreiten, und fuhr dann nach Hause, ohne sich um das Schicksal der Verletzten ██████ zu kümmern. Hieraus ergibt sich zugleich auch das Bewusstsein, dass er durch sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hatte, indem er dem bereits erheblich übermüdeten, zu sicherem Fahren nicht mehr fähigen ██████ die Führung des Motorrades überließ und die ██████ zum Mitfahren veranlasste, obwohl nur Platz für zwei Personen vorhanden war.
3.) Dass der Beschwerdeführer nach § 330c StGB die Pflicht hatte, dem infolge des Unfalls schwer verletzten, bewusstlos liegen gebliebenen Mädchen Hilfe zu leisten, und sich dieser Verpflichtung auch bewusst war, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen einwandfrei und wird selbst von der Revision nicht in Frage gezogen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer hiernach gewusst, dass dem Mädchen etwas passiert und Hilfe erforderlich war. Gegen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gleichwohl die Unfallstelle verlassen hat, ohne sich um die Folgen zu kümmern, kämpft die Revision vergeblich an.
4.) Schließlich lassen auch die Strafzumessungserwägungen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsmangel erkennen. Insbesondere hält sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von Rechtsirrtum frei. Die Vorschrift des § 42m StGB setzt nicht voraus, dass das Kraftfahrzeug als Werkzeug zur Begehung einer Straftat verwendet worden ist; es genügt vielmehr ein äußerer Zusammenhang zwischen der Führung des Fahrzeugs und der strafbaren Handlung. Dieser war jedenfalls hinsichtlich der Unterlassung der Hilfeleistung und der Unfallflucht gegeben. Die Würdigung des Tatrichters, dass der Angeklagte sich durch seine Taten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch eine allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit, die im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs durch die Straftat offenbar geworden ist, kann nämlich das Tatbestandsmerkmal der Ungeeignetheit erfüllen (BGHSt 5, 179).
Nach alledem war das Rechtsmittel unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.
Engels Dr. Augustin Gilde Seibert Haager