Treffer
BGH Beschluss

Revision in Sicherungsverfahren: Verwerfung; Anlasstat als gefährliche Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 123/90
Datum
29.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen in einem Sicherungsverfahren. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass die Anlasstat eine gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) ist. Ein bedingter Tötungsvorsatz steht nicht mit der Feststellung vereinbar, dass die Einsichtsfähigkeit aufgehoben war. In der Nachprüfung ergaben sich keine dem Beschuldigten nachteiligen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof bestätigt die rechtliche Einordnung der Anlasstat als gefährliche Körperverletzung, wenn die Feststellungen der Vorinstanz dies tragen.

2

Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist unvereinbar mit einer Feststellung, wonach die Einsichtsfähigkeit des Täters in das tatsächliche Geschehen aufgehoben war.

3

Bei der Revisionsnachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist zu prüfen, ob Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten vorliegen; fehlen solche, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 14. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 123/90 in dem Sicherungsverfahren gegen Norbert ████ aus ████, geboren am Georg Wolfgang ████ 1951 in XZ, zur Zeit einstweilen untergebracht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 14. November 1989 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anlasstat gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 449). Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist mit der Feststellung nicht vereinbar (UA 16), dass die „Einsichtsfähigkeit in das tatsächliche Geschehen in seinem Umfeld“ aufgehoben gewesen ist.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf