Revision: Unzuchtstaten wegen natürlicher Handlungseinheit reduziert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 123/71
- Datum
- 06.05.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitig an mehreren Personen vorgenommenen, in zeitlich-räumlichem Zusammenhang stehenden Handlungen, die eine natürliche Handlungseinheit bilden, ist insgesamt nur eine Tat anzunehmen.
Der höchstpersönliche Charakter des verletzten Rechtsguts (z. B. sexuelle Selbstbestimmung) steht der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht entgegen.
Bei fehlerhafter Feststellung der Anzahl der Taten, die die Strafzumessung beeinflusst haben kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit ist die natürliche Handlungseinheit maßgeblicher Auslegungsmaßstab.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 20. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Vertreter Werner H██████ aus N[REDACTED], geboren am ██████ 1930 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Bortzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Buddenberg, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. November 1970
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Unzucht mit Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht, sowie der versuchten Unzucht mit einem Kind in einem weiteren Fall schuldig ist,
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht, sowie wegen versuchter Unzucht mit Kindern in einem weiteren Fall zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.
Rechtlichen Bedenken begegnet im Urteil allein die Annahme von vier selbständigen Unzuchtsverbrechen an den Kindern Brigitte und Gabriele M[REDACTED].
Nach den Feststellungen gab der Angeklagte diesen beiden Kindern bei zwei verschiedenen Gelegenheiten im Sommer 1969 jeweils gleichzeitig Fruchtsekt zu trinken, ging mit ihnen zusammen in den Baderaum zum Duschen, zog sie aus, duschte sie, richtete in sexueller Erregung die Handbrause absichtlich gegen den entblößten Geschlechtsteil der beiden Kinder, kitzelte sie beim Abtrocknen an ihrem Geschlechtsteil und leckte schließlich daran (UA 9, 10). Bei jedem der beiden Vorfälle hat der Angeklagte danach in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang die gleichen Unzuchtshandlungen an beiden Kindern vorgenommen. Bei natürlicher Betrachtungsweise bildet daher jeder Vorfall nur eine Tat im Rechtssinne (natürliche Handlungseinheit; vgl. auch BGHSt 4, 219, 220), nicht zwei Taten, wie die Strafkammer angenommen hat. Der höchstpersönliche Charakter der verletzten Rechtsgüter steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 1, 20, 21).
Danach ist der Angeklagte insgesamt nicht in vier, sondern nur in zwei Fällen der Unzucht mit den Kindern Brigitte und Gabriele schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und den gesamten Strafausspruch aufgehoben, da in diesen beiden Fällen nur noch zwei Einzelstrafen auszusprechen sind und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlerhaft erkannten vier Einzelstrafen die Strafzumessung auch in den übrigen sieben Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.
| Hürxthal | Mayr | Buddenberg | |||
| Bortzler | Salger |